Mike Wienbracke

Allgemeines Verwaltungsrecht


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NVwZ 2010, 643. Dort auch zum Anspruch des Beteiligten auf zügige (vgl. § 10 S. 2 LVwVfG BW) abschließende Bescheidung, d.h. endgültige Regelung, und zur Analogie. Vgl. auch BVerwG NVwZ 2016, 1577 und Übungsfall Nr. 4.

       [113]

      Barczak JuS 2018, 238 (243).

       [114]

      Vgl. VGH Kassel BeckRS 2010, 51971 zur Bewertung der Hausarbeit und der Aufsichtsarbeiten im Rahmen der ersten juristischen Staatsprüfung.

       [115]

      BVerwG NJW 2012, 2901.

       [116]

      Näher hierzu Kopp/Ramsauer VwVfG § 35 Rn. 100 f. m.w.N.

       [117]

      Hierzu siehe in den Skripten „Baurecht Baden-Württemberg“ Rn. 268 ff.; „Baurecht Bayern“ Rn. 200 ff.; „Baurecht Nordrhein-Westfalen“ Rn. 228 ff.

       [118]

      Kahl Jura 2001, 505 (509) m.w.N.

       [119]

      Auf diese materiellen Kriterien kommt es allerdings dann nicht an, wenn sich die betreffende Regelung bereits aufgrund der von der Verwaltung tatsächlich gewählten äußeren Form, v.a. der Bezeichnung (z.B. „Allgemeinverfügung“, „ordnungsbehördliche Verordnung“), Art und Weise des Erlasses (z.B. „Bekanntgabe“, „Verkündung“) sowie sonstiger formeller Kriterien (z.B. Rechtsbehelfsbelehrung) eindeutig entweder als Verwaltungsakt oder als Rechtsnorm qualifizieren lässt, vgl. Rn. 30, 42 und siehe Übungsfall Nr. 1. Formale Gesichtspunkte, die für eine Satzung sprechen, sind die ausdrückliche Bezeichnung als solche „in der Präambel oder in ihrem Text […], ein Hinweis auf eine Satzungsermächtigung, den Beschlussvorgang und das Beschlussdatum […], der [z.B. gem.] § 4 Abs. 4 S. 4 GemO BW vorgeschriebene Hinweis hinsichtlich der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und deren Rechtsfolgen sowie ein Verweis auf die Aufhebung alter Vorschriften und die Ausfertigungsformel“ sowie ihre Anzeige gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde (z.B. gem. § 4 Abs. 3 S. 3 GemO BW), siehe VGH BW NVwZ-RR 2012, 939 (941). Vgl. auch OVG Koblenz BeckRS 2019, 13008.

       [120]

      Voßkuhle/Kaufhold JuS 2011, 34 (35).

       [121]

      Häufig wird es sich hierbei um einen Dauerverwaltungsakt (Rn. 66 und Rn. 122) handeln, siehe Storr/Schröder Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 157.

       [122]

      Zu den Unterschieden zwischen Verwaltungsakt und Rechtsnorm bzgl. Zuständigkeit, Verfahren, Bekanntgabe, Wirksamkeit, Vollstreckungsmöglichkeit und Rechtsschutz siehe Schoch Jura 2012, 26 (26 f.).

       [123]

      Nach VG Osnabrück BeckRS 2010, 47446. Vgl. auch VGH BW VBlBW 2013, 12; 2014, 147; OVG Bautzen NJW 2018, 2429; BayVGH BeckRS 2014, 55871; OVG Bremen NordÖR 2017, 194; VerfG LSA NVwZ 2015, 438; OVG LSA DVP 2011, 211; OVG Lüneburg GewA 2013, 95; OVG Weimar BeckRS 2012, 52411; VG Düsseldorf BeckRS 2018, 11113; VG Stuttgart BeckRS 2014, 55757 und das erste Beispiel in Rn. 42.

       [124]

      Detterbeck Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 468 zufolge handele es sich in diesen Fällen um eine „konkret-individuelle“ Anordnung – und damit konsequenter Weise um einen Fall von § 35 S. 1 VwVfG (s.o.).

       [125]

      Detterbeck Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 469 m.w.N.

       [126]

      Vgl. Ipsen Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 349 ff.

       [127]

      Wolff, in: ders./Decker VwGO/VwVfG § 35 VwVfG Rn. 92.

       [128]

      Nach BVerwGE 12, 87.

       [129]

      Vgl. Schoch Jura 2012, 26 (27) m.w.N.: „Das Verbot musste […] als Rechtsvorschrift qualifiziert werden“.

       [130]

      Unter „Widmung“ ist derjenige hoheitliche Rechtsakt zu verstehen, durch den eine Sache einer besonderen, öffentlich-rechtlichen Nutzungsordnung unterstellt wird. Mit ihrer nachfolgenden Indienststellung wird die Sache dann zu einer öffentlichen Sache, siehe Papier in: Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht § 40 Rn. 1. Zum adressatenlosen Verwaltungsakt siehe Rn. 59, 345.

       [131]

      Nach OVG Münster NJW 1987, 2695; VGH München BayVerwBl 2010, 599; Schoch, Jura 2011, 344. Bei der auf das einschlägige Landesrecht (siehe z.B. § 5 Abs. 4 GemO BW, Art. 52 Abs. 1 BayStrWG, § 4 Abs. 2 S. 3 StrWG NRW) gestützten Straßenumbenennung handelt es sich um einen aus zwei integralen Bestandteilen – der Beseitigung der bisherigen Straßenbenennung und der Neubenennung – zusammengesetzten Verwaltungsakt in Form einer sachbezogenen Allgemeinverfügung i.S.v. § 35 S. 2 Var. 2 LVwVfG – und nicht etwa den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts gemäß § 49 LVwVfG.

       [132]

      Erbguth/Guckelberger Allgemeines Verwaltungsrecht § 12 Rn. 23.

       [133]

      Kahl Jura 2001, 505 (511) m.w.N. Vgl. auch Übungsfall Nr. 1. Zum nachfolgenden Schaubild siehe Hufen Verwaltungsprozessrecht 11 A 19 § 14 Rn. 6; Jachmann/Drüen Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 81.