Ralph Westerhoff

Sachenrecht III


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§ 773 Rn. 2.

       [79]

      Siehe z.B. im Skript „Schuldrecht AT I“ Rn. 142 ff.

       [80]

      Palandt-Sprau § 769 Rn. 1.

       [81]

      Siehe die Aufzählung bei Palandt-Sprau vor § 765 Rn. 6–14.

       [82]

      Palandt-Sprau § 769 Rn. 3.

      2. Teil Die Personalsicherheiten › B. Andere akzessorische Sicherungsmittel

      2. Teil Die PersonalsicherheitenB. Andere akzessorische Sicherungsmittel › I. Der Kreditauftrag

      115

      Systematisch gehört der in § 778 geregelte Kreditauftrag nicht ins Bürgschaftsrecht, sondern in das Recht der Geschäftsbesorgungsverträge. Wenn jemand im Rahmen eines Auftrags (§ 662) bzw. Geschäftsbesorgungsvertrages (§ 675) einen anderen damit beauftragt, einem Dritten einen Kredit zu gewähren, haftet der Auftraggeber dem Gläubiger für diesen Kredit als Bürge.

      Damit ist § 778 keine eigene Anspruchsgrundlage, sondern eine Brückennorm. Obwohl „eigentlich“ kein Bürgschaftsvertrag im Sinne des § 765 vorliegt, gelten die Vorschriften trotzdem, weil der Auftraggeber unter den Voraussetzungen des § 778 „wie ein Bürge“ haftet.

      JURIQ-Klausurtipp

      Liegt ein Kreditauftrag vor, lautet die Anspruchsgrundlage wie folgt:

      A könnte gegen B einen Anspruch aus einem Kreditauftrag gemäß §§ 778, 765 haben.

      Anspruch gegen Auftraggeber gemäß § 778 – Anspruchsvoraussetzungen

      I.Wirksamer Kreditauftrag i.S.d. § 778

       Rechtsgeschäftlicher VerpflichtungswilleRn. 116

      II.Kreditgewährung im eigenen Namen und für eigene Rechnung

      III.Valutierung des Kredits

       Wenn I. bis III. (+) → weitere Prüfung wie beim allgemeinen Bürgschaftsanspruch, oben Rn. 43

      116

      Zwischen den Auftraggeber und dem Auftragnehmer (der spätere Gläubiger) muss ein Vertrag zustande gekommen sein, der zum Inhalt hat, dass sich der Auftragnehmer verpflichtet, einem Dritten Kredit zu gewähren.

      Lesen Sie § 662 und § 675 – worin liegt ein wesentlicher Unterschied zwischen Auftrag und Geschäftsbesorgungsvertrag?

      Beispiel

      Wenn Geschäftsmann G seine Hausbank anruft und ankündigt, dass sein Freund F wegen einer Kreditanfrage vorbeikommen würde, so liegt in diesem Verhalten kein Auftrag des G an die Bank, dem F den Kredit auch wirklich zu geben.

      Beispiel 1

      Der Architekt A soll für B ein Haus errichten. B will mit A den entsprechenden Vertrag aber nur schließen, wenn A ihm eine Finanzierung für das Vorhaben „besorgt“.

      Beispiel 2

      Kreditvermittler K arbeitet mit verschiedenen Banken zusammen. Er erhält für die erfolgreiche Vermittlung von Darlehensverträgen, die die Banken mit seinen Kunden dann abschließen, eine Provision.

      117

      

      Weiter setzt § 778 voraus, dass der Auftragnehmer (also in der Regel die Bank) dem Dritten den Kredit im eigenen Namen und für eigene Rechnung gewährt.

      118

      Schließlich ist Voraussetzung für die Haftung des Auftraggebers als Bürge gegenüber dem Auftragnehmer, dass dieser den Kredit auch tatsächlich dem Dritten valutiert (ausgezahlt) hat.

      119

      Sind diese drei Voraussetzungen gegeben, haftet der Auftraggeber wie ein Bürge. Für Sie bedeutet das, dass Sie nunmehr das Prüfungsschema für den allgemeinen Bürgschaftsanspruch in Rn. 43 durcharbeiten.

      2. Teil Die PersonalsicherheitenB. Andere akzessorische Sicherungsmittel › II. Die Patronatserklärung

      120

      Mittels einer Patronatserklärung erklärt eine Gesellschaft („Patron“), in der Regel die „Konzernmutter“, gegenüber einem Gläubiger einer anderen, mit ihr verbunden Gesellschaft („Konzerntochter“), dass sie für die Zahlungsfähigkeit der Tochtergesellschaft Sorge tragen werde. Man unterscheidet dabei die harte von der weichen Patronatserklärung.

      121

      Eine Patronatserklärung ist „weich“, wenn sie – etwa als reine Absichtserklärung – in rechtlich unverbindlicher Weise erklärt wird.

      Beispiel

      „Wir nehmen prinzipiell Einfluss auf unsere Tochtergesellschaften, damit sie ihren Verpflichtungen nachkommen.“

      122

      

      Liegt dagegen eine harte Patronatserklärung vor, bindet sich der Patron rechtlich verbindlich.

      Beispiel

      „Wir übernehmen die Verpflichtung, unsere Tochtergesellschaft so auszustatten, dass sie stets in der Lage ist, ihren Verbindlichkeiten Ihnen gegenüber fristgerecht nachzukommen.“