das Prozessgericht des ersten Rechtszugs, hier also das LG Leipzig.
c) Rechtsschutzbedürfnis
Da S1 vorher erfolglos einen Antrag bei der zuständigen Rechtspflegerin auf Erteilung einer Klausel gestellt hat, liegt das Rechtsschutzbedürfnis unproblematisch vor.
d) Vom Vorliegen aller weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen ist hier auszugehen.
2. Begründetheit
Die Klage müsste auch begründet sein. Das ist der Fall, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Klauselerteilung vorliegen.
Vorliegend ist Voraussetzung der Klauselerteilung neben dem Vorliegen eines wirksamen Titels auch der Nachweis der Rechtsnachfolge. Problematisch ist hierbei wieder die Klärung des Innenverhältnisses zwischen S1 und S2. Teils wird eine Anwendung der §§ 727, 731 ZPO deswegen ganz abgelehnt. Das geht jedoch zu weit. Wenn die Quote unstreitig ist, bestehen keine Bedenken gegen die Klauselerteilung an S1 als Rechtsnachfolger. Ob allerdings S1 im Klauselklageverfahren auch die Möglichkeit erhalten sollte, das Innenverhältnis zwischen sich und der S2 klären zu lassen, ist zweifelhaft. Andererseits ist dieses Verfahren gerade dazu da, Einzelheiten der Rechtsnachfolge zu klären, ganz gleich ob sie das Innenverhältnis von Gesamtschuldnern oder die Erbfolge zwischen zwei Personen betreffen[30].
IV. Ergebnis: Die Klage nach § 731 ZPO ist zulässig. Begründet ist die Klage nur soweit, wie die Forderung tatsächlich auf S1 übergegangen ist.
Lösungshinweise zu Variante b):
I. Klauselerinnerung (§ 732 ZPO)
1. Statthaftigkeit
Die Klauselerinnerung ist statthaft, wenn S2 Einwendungen gegen die Klauselerteilung hat. Sie greift unproblematisch, wenn diese Einwendungen formaler Art sind. Hier hat S2 drei Einwendungen. Wenn sie meint, es liege kein ausreichender urkundlicher Nachweis vor und es dürften nicht zwei Klauseln zugleich erteilt werden, handelt es sich um formelle Einwendungen, die mit der Erinnerung geltend gemacht werden können. Sie will allerdings auch vorbringen, dass die Abtretung nicht erfolgt sei. Das ist ein materieller Einwand. Auf diese dritte Behauptung kann S2 die Erinnerung also nicht stützen.
2. Begründetheit
Die Erinnerung ist begründet, wenn einer der formellen Einwände von S2 durchgreift. Dabei kann der erste Einwand, die notarielle Erklärung reiche als Nachweis nicht aus, nicht durchdringen, da diese Form des Nachweises in § 403 BGB gerade vorgesehen ist. Auch dass der Erklärung laut Sachverhalt bei näherer Analyse eine Personenverwechslung zu entnehmen ist, begründet keinen formellen Fehler des Rechtspflegers. Er führt nur eine kursorische Prüfung durch.
S2 bringt außerdem vor, dass der Rechtspfleger zu Unrecht zwei Klauseln ausgestellt habe. Dieses Vorbringen hat zunächst schon die Schwäche, dass sie damit nicht beide Klauseln, sondern nur die zweite Klausel angreifen kann. Nach allgemeiner Ansicht dürfen außerdem mehrere Klauseln dann gleichzeitig ausgestellt werden, wenn der Gläubiger dafür ein besonderes Bedürfnis hat. Ob ein solches sich bei der Vollstreckung gegen Gesamtschuldner automatisch ergibt, ist umstritten. Hier leben aber S1 und S2 in weit auseinander liegenden Städten, so dass jedenfalls von einem Bedürfnis für zwei Ausfertigungen ausgegangen werden kann. Der Rechtspfleger hat also keinen formalen Fehler gemacht. Die Klauselerinnerung ist unbegründet.
II. Klauselgegenklage (§ 768 ZPO)
1. Zulässigkeit
Die Klage müsste zunächst zulässig sein.
a) Statthaftigkeit: Da S2 hier behauptet, dass die Voraussetzungen der Klauselerteilung nach § 727 ZPO nicht vorlagen, weil die Abtretung – trotz Vorlage der Urkunde darüber – gar nicht erfolgt sei, fällt sein Vorbringen genau in den Geltungsbereich des § 768 ZPO. Die Klauselgegenklage ist statthaft.
b) Zuständigkeit: Zuständig ist nach § 768 iVm. § 767 I ZPO das Gericht des ersten Rechtszugs, hier also das LG Leipzig.
c) Das Rechtsschutzbedürfnis ist ebenfalls gegeben, da die Zwangsvollstreckung bereits droht und noch nicht beendet ist.
2. Begründetheit
Die Klage müsste auch begründet sein. Das ist der Fall, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung der Klausel wirklich zu Unrecht angenommen wurden.
Vorliegend wäre das der Fall, wenn die Abtretung trotz der notariellen Urkunde nicht erfolgt wäre.
S2 hat dies bestritten, aber keinen Beweis für die streitige Tatsache angeboten. Grundsätzlich muss jede Partei die für sie günstigen Tatsachen darlegen und beweisen (allgemeine Beweislastregelung). Das hätte zur Folge, dass S2 als Klägerin nunmehr beweisen müsste, dass die Abtretung nicht erfolgt ist. Wer die Beweislast trägt, wenn Klauselgegenklage erhoben wird, ist sehr streitig. Richtigerweise sollte die Beweislast aber auch im Streit um die Klauselerteilung von demjenigen getragen werden, der auch beim Antrag auf Erteilung der Klausel den Nachweis für das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen tragen muss (regelmäßig also der Gläubiger, der nunmehr Beklagter ist)[31]. Sonst würde die Beweislast in der Klauselgegenklage umgekehrt[32]. Falls das erteilende Organ die Klausel zu Unrecht erteilt hat, würde also ein staatlicher, dem Schuldner nicht anzulastender Fehler Auswirkungen auf die Beweisverteilung zwischen den Parteien haben. Das kann aber nicht sein. Daher trägt G2 die Beweislast für die Abtretung. G2 hat hier allerdings immerhin die notarielle Abtretungsurkunde vorgelegt. Der Richter muss in freier Beweiswürdigung darüber entscheiden, ob diese als Nachweis ausreicht. Da im Sachverhalt angegeben ist, dass die Urkunde bei genauer Analyse eine Personenverwechslung in Betracht kommen lässt, ist nicht davon auszugehen, dass sie als ausreichender Beweis angesehen wird. Darüber hinaus hat G2 keinen Beweis angeboten. Da ein richterlicher Hinweis im Hinblick auf die Beweislastverteilung als erteilt gilt (§ 139 ZPO), ist die Klage der S2 begründet.
III. Ergebnis: Die Erinnerung sollte nicht eingelegt werden, da sie unbegründet ist. Dagegen hat eine Klauselgegenklage Erfolg.
Hinweis: Soweit bei § 731 ZPO eine Urkunde nach § 727 ZPO vorgelegt wird, liegen die beiden Ansichten über die Beweislast im Ergebnis nicht so weit auseinander. Meist wird die Urkunde als Beweis zunächst ausreichen, der Schuldner muss diesen Beweis erschüttern. Anders ist es aber, wenn der Gläubiger gar keinen urkundlichen Nachweis über die Rechtsnachfolge besitzt. Dann macht es einen großen Unterschied, ob der Gläubiger die Beweislast trägt oder nicht.
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V. Übersicht: Klauselrechtsbehelfe
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I. |
Klauselerteilungsklage (§ 731 ZPO)
1.
Wichtigste Punkte der Zulässigkeit
a)
Statthaftigkeit: Der Gläubiger braucht eine qualifizierte Klausel nach den §§ 726 ff ZPO, kann aber die erforderlichen Nachweise nicht durch öffentliche Urkunde erbringen.
b)
Zuständigkeit: Zuständig ist
–
nach § 731 ZPO bei Urteilen und Vergleichen das Prozessgericht des ersten Rechtszuges und zwar örtlich und sachlich
–
bei Vollstreckungsbescheiden § 796 III ZPO; bei notariellen Urkunden § 797 V ZPO: Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners; sachlich gelten §§ 23, 71 GVG.
c)
Rechtsschutzbedürfnis:
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