angewendet. Der Schuldner ist also präkludiert[17].
Hinweis:
In § 768 ZPO wird auf § 767 III ZPO – und nicht auf § 767 II ZPO – verwiesen. Wenn also der Schuldner mehrere Klauselgegenklagen nacheinander erhebt, weil ihm immer wieder neue Einwendungen einfallen, die er vorbringen könnte, so kommt es für die Begründetheit der neuen Einwendungen darauf an, ob er die Einwendungen auch schon in der ersten Klauselgegenklage hätte einbringen können (subjektiver Maßstab des § 767 III ZPO, dazu Rn. 245). So kommt es, dass auch dann, wenn der Schuldner im Rahmen der vom Gläubiger erhobenen Klauselerteilungsklage Einwendungen nicht eingelegt hat, für die neue Klage § 767 III ZPO und nicht, wie man sonst leicht meinen könnte, § 767 II ZPO angewendet wird.
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c) Problematisch ist zudem die Beweislast im Verfahren nach § 768 ZPO. Nach herrschender Ansicht trifft die Beweislast für das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen (etwa der Erbfall im Anwendungsbereich von § 727 ZPO) grundsätzlich denjenigen, der auch bei der Erteilung der Klausel die Beweislast trägt. Da im Rahmen der qualifizierten Klauseln die Beweislast regelmäßig den Vollstreckungsgläubiger trifft (sonst müsste eine Klausel nach § 724 ZPO beantragt werden!), muss der Gläubiger also auch im Verfahren nach § 768 ZPO die streitigen Tatsachen beweisen[18]. Das hat zur Folge, dass der Kläger nach § 768 ZPO nur behaupten muss, dass eine bestimmte materielle Voraussetzung der Klauselerteilung nicht eingetreten ist (etwa ein Erbfall iSd. § 727 ZPO). Der Beklagte hingegen muss beweisen, dass der Erbfall tatsächlich vorliegt und er Rechtsnachfolger des Erblassers geworden ist.
§ 4 Klauselrechtsbehelfe › III. Das Gegenstück: Rechtsbehelf des Schuldners gegen die Erteilung einer qualifizierten Klausel – Klauselgegenklage (§ 768 ZPO) › 4. Einstweilige Anordnungen
4. Einstweilige Anordnungen
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Nach §§ 769, 770 ZPO kann das Prozessgericht anordnen, dass die Zwangsvollstreckung schon vor Rechtskraft der Entscheidung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird.
§ 4 Klauselrechtsbehelfe › IV. Klauselerinnerung (§ 732 ZPO)
IV. Klauselerinnerung (§ 732 ZPO)
§ 4 Klauselrechtsbehelfe › IV. Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) › 1. Zielrichtung
1. Zielrichtung
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In seiner Zielrichtung ist § 732 ZPO eng verwandt mit § 768 ZPO. Denn beide Rechtsbehelfe geben dem Kläger die Möglichkeit, sich gegen die Klauselerteilung zu wehren. § 732 ZPO ist allerdings – im Gegensatz zu § 768 ZPO (Rn. 154) – nicht nur auf die qualifizierten Klauseln anwendbar. Vielmehr ist die Klauselerinnerung dem Schuldner auch möglich, wenn dem Gläubiger eine einfache Klausel nach § 724 ZPO erteilt wurde. Des Weiteren können mit der Erinnerung – im Gegensatz zu § 768 ZPO – formelle Einwendungen gegen die Klauselerteilung erhoben werden (z.B. fehlender Titel; Unwirksamkeit des Titels wegen Unbestimmtheit).
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Formal betrachtet ist die Erinnerung ein ganz anderer Rechtsbehelf als eine Klage. Sie führt im Grunde nur dazu, dass das Verfahren der Klauselerteilung vor Gericht fortgesetzt wird[19]. Mit der Erinnerung kann daher nur die Verletzung von Vorschriften gerügt werden, die auch vom Klauselerteilungsorgan im Rahmen der Klauselerteilung beachtet werden müssen (näher Rn. 171 ff).
Aufbau: Klauselerinnerung (§ 732 ZPO)
I. | Zulässigkeit 1. Zuständigkeit: Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt wurde, § 732 I 1 ZPO 2. Statthaftigkeit: Der Antragsteller muss behaupten, dass bei der Erteilung der Klausel vom erteilenden Organ ein Fehler gemacht wurde (es können also nur Dinge vorgebracht werden, die das Klauselerteilungsorgan beachten musste). 3. Antrag form- und fristlos 4. Rechtsschutzbedürfnis (solange Klausel existiert) |
II. | Begründetheit Fehler bei Klauselerteilung |
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Die Erinnerung ist ein besonderer Rechtsbehelf gegen eine fehlerhafte Klauselerteilung und geht dem § 573 ZPO (Beschwerde gegen die Erteilung bzw. Nichterteilung der einfachen Klausel durch den Urkundsbeamten) und den § 11 RPflG, § 567 ZPO (Beschwerde gegen die Erteilung bzw. Nichterteilung der qualifizierten Klausel durch den Rechtspfleger) vor[20].
Antrag und Urteilsformel lauten: „Die vom (Gericht) am (Datum) gegen den Erinnerungsführer erteilte vollstreckbare Ausfertigung zum (näher bezeichneten) Titel und die Zwangsvollstreckung aus ihr sind unzulässig.“
§ 4 Klauselrechtsbehelfe › IV. Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) › 2. Zulässigkeit
a) Zuständigkeit
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Ausschließlich zuständig zur Entscheidung über die Erinnerung ist das Prozessgericht, von dessen Geschäftsstelle oder Rechtspfleger die Klausel erteilt worden ist (§§ 802, 732 I ZPO). Wurde die Klausel durch einen Notar erteilt, ist nach § 797 III ZPO das Amtsgericht berufen, in dessen Bezirk der Notar seinen allgemeinen Sitz hat.
Hinweis:
Die Erinnerung ist an keine Frist gebunden. Sie kann schriftlich eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Ein Anwaltszwang besteht wegen § 78 III ZPO nicht.
b) Statthaftigkeit
171
Die Erinnerung ist statthaft, wenn die Erteilung einer einfachen oder qualifizierten Klausel gerügt wird. Dabei ist die Statthaftigkeit völlig unstreitig, wenn bei der Erteilung ein formeller Fehler vorliegt. Denn es ist der eigentliche Gegenstand dieses Rechtsbehelfs, Verstöße des Urkundsbeamten, Rechtspflegers oder Notars gegen die für ihn geltenden Verfahrensnormen „zu erinnern“.
172
Schwierig und streitig ist dagegen, inwieweit mit der Klauselerinnerung auch materiell-rechtliche Gründe, die gegen die Klauselerteilung sprechen, geltend gemacht werden dürfen. Hier ergeben sich Begrenzungen daraus, dass die Erinnerung wie eine Fortsetzung des Klauselerteilungsverfahrens vor Gericht zu verstehen ist. Anders ausgedrückt können im Erinnerungsverfahren nur solche Dinge vorgebracht werden, die auch der Urkundsbeamte, Rechtspfleger oder Notar bei der Erteilung der Klausel beachten müssen hätte. Da der Streit recht komplex ist, seien noch etwas genauere Ausführungen dazu gemacht.
173
aa) Wenn auch §