Bettina Heiderhoff

Zwangsvollstreckungsrecht


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       Aufbau: Klauselgegenklage (§ 768 ZPO)

I. Zulässigkeit 1. Zuständigkeit: Prozessgericht der ersten Instanz – § 768 iVm. § 767 I ZPO 2. Statthaftigkeit: der Kläger muss behaupten, dass die Bedingung nach § 726 ZPO oder die Rechtsnachfolge nach § 727 ZPO nicht eingetreten ist. 3. Antrag und Form nach den allgemeinen Vorschriften über die Klageerhebung, insbesondere § 253 ZPO 4. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
II. Begründetheit Fehlen der Voraussetzungen der §§ 726, 727 ff ZPO

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      § 4 Klauselrechtsbehelfe › III. Das Gegenstück: Rechtsbehelf des Schuldners gegen die Erteilung einer qualifizierten Klausel – Klauselgegenklage (§ 768 ZPO) › 2. Zulässigkeit

2. Zulässigkeit

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      Ausschließlich zuständig ist wiederum das Prozessgericht erster Instanz (§§ 768, 802 ZPO). Bei notariellen und gerichtlichen Urkunden sowie bei Vollstreckungsurkunden sind die Vorschriften der §§ 796 III, 797 V ZPO zu beachten.

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      Es handelt sich um eine Gestaltungsklage und nicht um eine Feststellungsklage (Rn. 155); ein besonderes Feststellungsinteresse analog § 256 ZPO ist daher entbehrlich. Vielmehr liegt das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis vor, sobald die Klausel erteilt worden ist. Die Zwangsvollstreckung muss nicht bereits begonnen haben, sie muss nicht einmal angedroht worden sein. Das Rechtsschutzbedürfnis endet erst, wenn die Zwangsvollstreckung beendet, der Gläubiger also vollständig befriedigt worden ist.

      § 4 Klauselrechtsbehelfe › III. Das Gegenstück: Rechtsbehelf des Schuldners gegen die Erteilung einer qualifizierten Klausel – Klauselgegenklage (§ 768 ZPO) › 3. Begründetheit

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      Die Klage ist begründet, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung der Klausel nach den §§ 726–729 ZPO nicht vorgelegen haben und daher die Klausel zu Unrecht erteilt wurde. Es muss daher geprüft werden, ob materiell-rechtlich die behauptete Bedingung oder die behauptete Rechtsnachfolge stattgefunden hat.

      Im Rahmen der Begründetheit ist auf mehrere Besonderheiten hinzuweisen:

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      a) Zunächst ist es fraglich, ob ein nachträglicher Eintritt der nach §§ 726–729 ZPO erforderlichen materiellen Voraussetzungen beachtlich ist und dazu führt, dass die Klage unbegründet ist.

      Beispiel 12 (Zeitpunkt für die Begründetheitsprüfung):

      Gläubiger G erwirkt durch einen falschen Erbschein als Scheinerbe eine Klausel nach § 727 ZPO gegen S. S erhebt Klauselgegenklage nach § 768 ZPO. Noch vor der mündlichen Verhandlung erlangt G die zu vollstreckende Forderung aber durch Abtretung von dem echten Erben, so dass die Rechtsnachfolge auf diesem Wege eingetreten ist. S fürchtet nun, den Prozess zu verlieren.

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      Ursprünglich hätte in Beispiel 12 die Klage nach § 768 ZPO Erfolg haben können, weil die Voraussetzungen des § 727 ZPO (Rechtsnachfolge durch Erbfall) bei Klauselerteilung nicht vorlagen. Durch die Abtretung liegen aber jetzt die materiellen Voraussetzungen des § 727 ZPO doch vor, so dass die Klage nach § 768 ZPO unbegründet sein müsste.

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      b) Im Rahmen der Klauselerteilungsklage wurde darauf hingewiesen, dass sich der Beklagte gegen die Klauselerteilung mit materiell-rechtlichen Einwendungen wehren kann (Rn. 153). Wurde über diese Einwendungen in dem Verfahren nach § 731 ZPO rechtskräftig entschieden, führt die Rechtskraftwirkung der Entscheidung nach § 731 ZPO dazu, dass er mit diesen Einwendungen im Rahmen der Klage nach § 768 ZPO ausgeschlossen ist.