Bettina Heiderhoff

Zwangsvollstreckungsrecht


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      Vgl. nur Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, § 750 Rn. 15.

       [33]

      Die Rechtsmittel- und Einspruchsfrist beginnt gleichwohl zu laufen; vgl. BGH NJW 2008, 2125; zu einer Heilung BGH NJW 2015, 1760.

       [34]

      BGH NJW 1976, 851, 852.

       [35]

      Näher Muthorst, § 8 Rn. 3 ff, 10 ff.

       [36]

      Dazu jetzt auch BGH WM 2016, 83 (ist die Zahlung streitig, muss Vollstreckungsgegenklage erhoben werden).

       [37]

      So etwa Zöller/Stöber, ZPO, § 726 Rn. 6.

       [38]

      OLG Bamberg NJW 2008, 2928; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, § 726 Rn. 5.

      Studienliteratur:

      Hoffmann, Die Rechtsbehelfe während des Klauselerteilungsverfahrens, Jura 1995, 411; Jäckel, Rechtsbehelfe im Klauselverfahren, JuS 2005, 610.

      Inhaltsverzeichnis

       I. Überblick und Lernhinweise

       II. Rechtsbehelf des Gläubigers, der eine qualifizierte Klausel braucht: Klauselerteilungsklage (§ 731 ZPO)

       III. Das Gegenstück: Rechtsbehelf des Schuldners gegen die Erteilung einer qualifizierten Klausel – Klauselgegenklage (§ 768 ZPO)

       IV. Klauselerinnerung (§ 732 ZPO)

       V. Übersicht: Klauselrechtsbehelfe

      § 4 Klauselrechtsbehelfe › I. Überblick und Lernhinweise

      § 4 Klauselrechtsbehelfe › I. Überblick und Lernhinweise › 1. Interessenlage von Gläubiger und Schuldner

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      Im vorstehenden Kapitel wurde dargestellt, dass ohne vollstreckbare Ausfertigung des Titels (Klausel) keine Vollstreckung beginnen kann. Die Klausel ist, wie gezeigt, (soweit nicht aus einer einstweiligen Verfügung, dazu Rn. 724 ff, oder aus einem Vollstreckungsbescheid vollstreckt wird) eine unverzichtbare Voraussetzung der Vollstreckung. Das Vollstreckungsorgan wird ohne eine Klausel nicht tätig. Daher hat der Gläubiger ein großes Interesse daran, die Klausel zügig zu erhalten. Wenn das zuständige Klauselerteilungsorgan die Erteilung der Klausel ablehnt, muss dem Gläubiger daher eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen die Ablehnung gewährt werden.

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      Der Schuldner hingegen hat ein Interesse daran, dass die Klausel gar nicht erst erteilt wird, wenn irgendwelche Gründe die Vollstreckung ausschließen. Falls z.B. der Schuldner inzwischen bezahlt hat, sollte eine Klausel schon gar nicht ausgestellt werden. Wird sie erteilt, muss sie korrekt sein. So darf auf jeden Fall nur der wahre Gläubiger die Klausel erhalten, und sie muss dem Titel genau entsprechen. Es kann für den Schuldner wichtig sein, außer materiell-rechtlichen Einwendungen gegen die Klausel auch formelle Einwendungen, die das Erteilungsverfahren betreffen, im Wege eines Rechtsbehelfs geltend zu machen.

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      Die Interessen von Schuldner und Gläubiger spiegeln sich zum Teil in den speziellen Klauselrechtsbehelfen der §§ 731, 732, 768 ZPO wider. Diese sind unten (Rn. 139 ff) näher erläutert. Sie helfen den Beteiligten aber nicht in allen Fällen. Um die Lücken zu schließen, wird auch die allgemeine Beschwerde nach § 567 ZPO benötigt. Sie ist im Klauselverfahren insbesondere dann der passende Rechtsbehelf, wenn der Rechtspfleger die Klausel nicht erteilt, obwohl alle Nachweise vorliegen (dazu auch Rn. 137).

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      Es wurde bereits eindringlich darauf hingewiesen, dass die wichtigste Kunst in der vollstreckungsrechtlichen Klausur darin besteht, den richtigen Rechtsbehelf zu erkennen. Die Rechtsbehelfe im Bereich der Klauselerteilung bereiten dabei gewisse Schwierigkeiten. Während einige (§ 768 ZPO) sehr deutlich abgrenzbar sind, treten bei anderen unübersichtliche Abgrenzungsprobleme auf. Wichtig ist es vor allem, die Abgrenzung von § 732 ZPO (Rn. 172 ff) und der so genannten Titelgegenklage analog § 767 ZPO zu beherrschen (Rn. 283 ff).

      § 4 Klauselrechtsbehelfe › I. Überblick und Lernhinweise › 2. Die sofortige Beschwerde im Klauselverfahren

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      Beispiel 10 (Zuständigkeit für die Klauselerteilung und passender Rechtsbehelf):

a) Der Urkundsbeamte weigert sich, dem Gläubiger G eine einfache Klausel zu erteilen, weil die Leistung vom Eintritt eines Kalendertags abhänge, der noch in der Zukunft liege.
b) G beantragt unter Vorlage aller Nachweise eine qualifizierte Klausel für einen Herausgabetitel, der noch eine Kündigung und den Ablauf der Kündigungsfrist verlangt. Der Rechtspfleger weigert sich, dem G eine Klausel zu erteilen, weil er meint, es handele sich um eine einfache Klausel und er sei nicht zuständig.

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      Bei der Suche nach dem richtigen Rechtsbehelf gibt es einen wichtigen Grundsatz: Hat man die Klausel noch nicht, weil das zuständige Organ sich weigert,