Winfried Hassemer

Beweisantragsrecht


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target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_c8d85687-d194-5562-a130-64998959ae31">Beweisanregung

       III.Beweisermittlungsanträge

       IV.Der bedingte Beweisantrag

       1.Bedingung aus der Sach- oder Prozesslage

       2.Der Hilfsbeweisantrag

       V.Beweisanträge im engeren Sinne

       1.Definition

       a)Zur prozessualen Funktion der einzelnen Beweismittel

       aa)Zeugenbeweis

       bb)Sachverständigenbeweis

       cc)Augenscheinsbeweis

       dd)Urkundenbeweis

       b)Die Bezeichnung des Beweismittels

       aa)Zeugenbeweis

       (1)Individualisierung des Zeugen, Angabe der Anschrift

       (2)Anforderungen bei Benennung einer Vielzahl von Zeugen

       (3)Praktische Konsequenzen

       bb)Sachverständigenbeweis

       cc)Urkundenbeweis

       dd)Augenscheinsbeweis

       ee)In der StPO nicht benannte Beweismittel

       c)Die Beweisbehauptung

       aa)Bestimmtheit der Beweisbehauptung

       bb)Zeugenbeweis und „Negativtatsachen“

       cc)Kenntnisstand des Antragstellers

       d)Die Verknüpfung zwischen Beweismittel und Beweisbehauptung („Konnexität“)

       2.Fakultative Bestandteile und Formulierungshinweise

       Teil 3 Beweisanträge in der Hauptverhandlung

       I.Der Antrag

       1.Zweck und Ziel

       2.Zeitpunkt des Beweisantrages

       a)Reichweite des § 246 StPO

       b)Bedeutung der Neuregelung in § 244 Abs. 6 S. 2-4 StPO

       3.Form des Beweisantrages

       4.Rechtliche Grenzen bei der Formulierung von Beweisanträgen

       II.Entscheidung über den Beweisantrag

       1.Theoretisches zur Ablehnung von Beweisanträgen

       a)Grundlegendes

       b)Verbot der Beweisantizipation