Winfried Hassemer

Beweisantragsrecht


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target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_bd6e44c7-5166-5c4e-b2c6-8a2e5f32a6c4">Anwendungsbereich des Ablehnungsgrundes beim Zeugenbeweis

       (1) Ungeeignetheit auf Grund persönlicher Gegebenheiten

       (2)Zeugenbeweis zum Nachweis innerer Tatsachen

       (3)Zeugenbeweis für lange zurückliegende Vorgänge

       (4)Fehlender Wille zur wahrheitsgemäßen Aussage

       (5)Besonderheiten bei kommissarischen Vernehmungen

       (6)Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrechte

       cc)Anwendungsbereich des Ablehnungsgrundes beim Sachverständigenbeweis

       dd)Anwendungsbereich des Ablehnungsgrundes beim Urkundenbeweis

       ee)Anwendungsbereich des Ablehnungsgrundes beim Augenschein

       e)Unerreichbarkeit des Beweismittels

       aa)Ermittlungspflicht des Gerichts

       bb)Vorübergehende Unerreichbarkeit

       cc)Unerreichbarkeit bei Auslandszeugen

       dd)Kommissarische Vernehmung

       ee)Audiovisuelle Vernehmung

       ff)Unerreichbarkeit aus Rechtsgründen (insb. Sperrerklärungen bei Vertrauenspersonen)

       gg)Verteidigungstaktik

       f)Offenkundigkeit

       aa)Allgemeinkundige Tatsachen

       bb)Gerichtskundigkeit

       cc)Erörterungspflicht

       g)Beweistatsache schon erwiesen

       h)Bedeutungslosigkeit der Tatsache

       aa)Bedeutungslosigkeit aus Rechtsgründen

       bb)Bedeutungslosigkeit aus tatsächlichen Gründen

       i)Wahrunterstellung

       aa)Vorrang der Aufklärungspflicht

       bb)Beschränkung auf erhebliche Behauptungen

       cc)Begrenzte Bindungswirkung der Ablehnungsentscheidung

       dd)Keine Widersprüche zwischen Beschluss und Urteil

       ee)Wahrunterstellung als Warnsignal

       III.Besonderheiten beim Sachverständigenbeweis (§ 244 Abs. 4 StPO)

       1.Besonderheiten zum Inhalt des Beweisantrages

       2.Eigene Sachkunde des Tatrichters

       a)Beurteilung der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB)

       b)Besondere Verantwortlichkeiten nach dem