target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_ce624eae-5ad5-5ac6-9fc8-4841ffe01d56">Haftung für vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826773 – 775
VII.Haftung für Verrichtungsgehilfen nach § 831776 – 781
1.Tatbestand777
2.Entlastungsbeweis778 – 781
a)Problem des Organisationsgrads779
b)Organhaftung als Außenhaftung von Geschäftsführern780, 781
VIII.Die sonstigen Deliktstatbestände (Überblick)782 – 786
2.Gebäudehaftpflicht nach §§ 836–838784
3.Kreditgefährdung nach § 824785
4.Tatbestände der Gefährdungshaftung786
IX.Deliktische Haftung mehrerer Personen787, 788
F.Allgemeines Schadensrecht789 – 807
I.Umfang der Schadensersatzpflicht790 – 792
II.Schadenszurechnung, Kausalität793 – 795
III.Schadensausgleich nach §§ 249–253796 – 804
1.Naturalrestitution797 – 799
2.Wertausgleich durch Geldersatz800 – 804
a)Fehlgeschlagene (frustrierte) Aufwendungen801, 802
IV.Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch805 – 807
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Das Schuldrecht ist Teil des Vermögensrechts und regelt innerhalb dessen in erster Linie den Güterverkehr, also den (vertraglichen) Güterumsatz. Das ist in der im vorangegangenen Teil behandelten Vertragsordnung etwa der Anspruch auf Erwerb oder Überlassung von Gütern, wobei diese nicht nur als Vermögenswerte zu verstehen sind, sondern als jedwedes schutzwürdiges Interesse, auf dessen Erfüllung hin eine Vereinbarung gerichtet ist. Daraus wird ersichtlich, dass das Schuldrecht die Aufgabe hat, die (relativ, weil zwischen Parteien durch subjektiven Willen begründete) berechtigte Erwartung eines bestimmten Verhaltens, die Erfüllung eines Versprechens zu schützen. Diese Erwartungen formuliert das Schuldrecht in Risikoabgrenzungen und entsprechenden Pflichten, deren Entstehungstatbestände, Maßstäbe und Abwicklung bestimmt werden.
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Dieser bisher behandelten Vertragsordnung stellt das Schuldrecht eine Ausgleichsordnung zur Seite. Auch sie regelt Entstehungstatbestände, Maßstäbe und Abwicklung berechtigter Erwartungen an bestimmte Verhaltensweisen. Es geht auch bei der Ausgleichsordnung nicht um Besitzstandswahrung oder Herrschaftsrechte (solches wird Aufgabe des Sachenrechts sein), sondern gleichfalls um schuldrechtliche Rechte und Pflichten, die ihren Entstehungsgrund jedoch nicht in einem Vertrag bzw. also einem Rechtsgeschäft haben, sondern in objektiven Interessen und einem dazu bestehenden Widerspruch (sog. gesetzliche Schuldverhältnisse).
Dass eine erworbene Ware mangelhaft ist, widerspricht keinem objektiven Interesse, weil es keinen objektiven Normalzustand gibt, wie generell Waren zu sein hätten, sondern nur eine subjektive vertragliche Erwartungshaltung; ein Mangel ist deshalb gar kein Zustand der Sache, sondern eine Pflichtenkollision, für welche eine Seite die Gewähr trägt und weshalb nunmehr ggf. modifiziert erfüllt werden muss. Diesem Ziel dienen auch Minderung und Schadensersatz neben der Leistung, also neben der Erfüllung.
Historisch war deshalb der Schadensersatz statt der Leistung im BGB nur stark eingeschränkt zulässig; er bezieht sich auf eine objektive Sachlage, ebenso, wie ein Rücktritt die Erfüllungsgewähr beseitigt. Ursprünglich war deshalb im Gewährleistungsrecht auch kein Rücktritt vorgesehen, sondern die „Wandlung“ des Schuldverhältnisses, nämlich die Rückführung der subjektiven auf die objektive Interessenlage und erst anschließend deren Ausgleich durch Rücktritt. Konsequent galt deshalb der Rücktritt als Sonderfall des Bereicherungsrechts.[1]
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Auch die Ausgleichsordnung, also die gesetzlichen Schuldverhältnisse, sind Teil der Güterverkehrsordnung des Schuldrechts. Nur sind die darin zusammengefassten Interessen nicht auf ein vertragliches Versprechen gegründet, dessen Erfüllung erwartet würde,