Sebastian Burger

Praxis der Selbstanzeige


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      Beyer NWB 2015, 769, 770.

       [11]

      Zur Entwicklung des Rückwirkungsverbots und der lex mitior Dannecker Das intertemporale Strafrecht (1993), S. 63 ff.

       [12]

      So MK-Schmitz § 2 Rn. 27; Schwartz PStR 2015, S. 37 ff., 41; i.E. auch Beyer NWB 2015, 769, 771, der aber § 2 Abs. 3 StGB bereits vom Wortlaut her nicht auf Fälle anwenden will, in denen Tatbeendigung vor Inkrafttreten der Neuregelung der Selbstanzeige am 3.5.2011 gegeben war.

       [13]

      So zumindest in Bezug auf die Einführung von Strafaufhebungsgründen LK-Dannecker § 2 Rn. 62.

       [14]

      BGHSt 56, 298 = NJW 2011, 3249 = HRRS 2011 Nr. 872 Rn. 61 f.

      Inhaltsverzeichnis

       I. Gesamtüberblick zum Ablauf des Selbstanzeigeverfahrens

       II. Personen(anzahl)bezogene Überlegungen

       III. Fallgruppen nach Steuerarten (steuerspezifische Überlegungen)

       IV. Die psychologische Komponente der Selbstanzeigeberatung

       V. Summe aller Überlegungen: Die bestmögliche individuelle Beratung

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      Anmerkungen

       [1]

      Zur Beratungspflicht des Steuerberaters BGH DStRE 2004, 237 = DB 2004, 131; aktuell auch OLG Koblenz WM 2013, 945; zur Beratungspflicht des Rechtsanwalts BGH NJW 2012, 2435; OLG Hamm Urteil vom 23.10.2014 – 28 U 98/13.

      2. Kapitel Die Selbstanzeige in der Beratungssituation: Was ist abzuklären? › I. Gesamtüberblick zum Ablauf des Selbstanzeigeverfahrens

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      Eine beim zuständigen Finanzamt eingereichte Selbstanzeige löst nach einem weitestgehend genormten Automatismus eine Reihe bestimmter Verwaltungsmechanismen aus, auf die der Berater den Mandanten sinnvollerweise bereits im Vorfeld, d.h. im Rahmen der Vorbereitungsgespräche, hinweisen sollte.

      2. Kapitel Die Selbstanzeige in der Beratungssituation: Was ist abzuklären?I. Gesamtüberblick zum Ablauf des Selbstanzeigeverfahrens › 1. Beginn des Verwaltungsverfahrens

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      Hinweis

      Wichtig für den Steuerpflichtigen, der Selbstanzeige erstattet hat, ist unabhängig von allen verwaltungsspezifischen Unterschiedlichkeiten: Bereits mit Eingang der Selbstanzeige beim Finanzamt ist das Geld weiß und ist bereits in jede Richtung verfügbar. Geänderter Steuerbescheide, der Bezahlung oder gar einer bereits als strafrechtlich wirksam anerkannten Selbstanzeige mit eingestelltem Strafverfahren bedarf es hierfür nicht. Der Steuerpflichtige kann jederzeit gegenüber den Banken über sein Geld verfügen, es im Ausland abverfügen und im Inland einzahlen. Auch gegenüber den Zollbehörden dient das Nachmeldungsschreiben bei eventuellen Zollkontrollen als „Weißgeldbeleg“. Gegenüber