Sebastian Burger

Praxis der Selbstanzeige


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       [1]

      Näher hierzu 4. Kap. Rn. 182 ff.

       [2]

      Vorsicht: das muss nicht zwingend der „Selbstanzeigeberater“ sein; daher empfiehlt es sich, eine Zustellungsvollmacht erteilen lassen, damit alles in einer Hand bleibt.

       [3]

      Die Verzinsung nach § 233a AO erfasst nur: ESt, KSt, USt und GewSt.

       [4]

      Artikel „Erbin von CDU-Schwarzgeld-Stiftung gestorben – Lüftet der Neffe nun das Geheimnis?“ vom 21.12.2014, abrufbar unter http://m.focus.de/politik.

       [5]

      Überlegungen hierzu im 6. Kap. Rn. 440.

      2. Kapitel Die Selbstanzeige in der Beratungssituation: Was ist abzuklären? › II. Personen(anzahl)bezogene Überlegungen

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      In rechtstechnischer und logistischer Hinsicht spielt die Frage, wieviel Beteiligte involviert sind, eine nicht zu unterschätzende Rolle in der Nachmeldungspraxis. Von der Antwort auf diese Frage hängen nicht nur Art und Umfang der zu fertigenden Nachmeldungsschreiben, sondern etwa auch formalrechtliche Fragen wie Bevollmächtigung, Veranlagungsform (mit entsprechender Antragstellung) sowie örtliche Zuständigkeit des Adressaten ab.

      2. Kapitel Die Selbstanzeige in der Beratungssituation: Was ist abzuklären?II. Personen(anzahl)bezogene Überlegungen › 1. Einpersonen-Fälle

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      Hier ist zu klären, ob tatsächlich eine oder mehrere einkommensteuerliche Einkunftsarten durchgängig für den strafrechtlich und steuerlich relevanten Zeitraum bei nur einer Person nachzuerfassen sind. Oftmals stellt sich heraus, dass nicht nur die im Mandantengespräch anwesende Person bei der Erstellung einer Selbstanzeige zu berücksichtigen ist, sondern noch andere Personen involviert sind.

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      Beispiel

      Die in Rede stehenden nicht versteuerten ausländischen Vermögenswerte stammen ursprünglich von einem zwischenzeitlich verstorbenen Elternteil. Je nach Todeszeitpunkt (vor 2003 wäre etwa erbschaftsteuerrechtlich und steuerstrafrechtlich Festsetzungs-und Strafverfolgungsverjährung eingetreten) und Anzahl der noch lebenden Verwandten bzw. Beschenkten und vielleicht deren Erben kann sich aus einem vermeintlich glasklaren „Einzelfall“ ein komplexer Mehrpersonensachverhalt mit unterschiedlichsten und disziplinübergreifenden juristischen Aspekten herausschälen, der eine echte Beratungsherausforderung darstellt (vgl. Fallbeispiele 3. Kap. Rn. 121, 160 ff.).

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      Beispiel

      Konto lautete zuerst auf Ehemann, dann seit 2009 nach Umschreibung auf beide Ehegatten mit entsprechender Umstellung der Kontonummer.

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      Anmerkung

      Derzeit ist beim BFH unter dem Az. II R 42/14 ein Verfahren anhängig, bei dem die Frage geklärt werden soll, wem die Feststellungslast bei einer von der formalen Rechtsinhaberschaft abweichenden tatsächlichen Handhabung zwischen nahe stehenden Personen obliegt. In der Rs. II R 33/10 hatte der BFH folgende Leitsätze aufgestellt: Wird die Zahlung eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto (sog. Oder-Konto) der Eheleute als freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten der Schenkungsteuer unterworfen, trägt das Finanzamt die Feststellungslast für die Tatsachen, die zur Annahme einer freigebigen Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erforderlich sind, also auch dafür, dass der nicht einzahlende Ehegatte im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das eingezahlte Guthaben verfügen kann. Gibt es hinreichend deutliche objektive Anhaltspunkte dafür, dass beide Ehegatten entsprechend der Auslegungsregel des § 430 BGB zu gleichen Anteilen am Kontoguthaben beteiligt sind, trägt der zur Schenkungsteuer herangezogene Ehegatte die Feststellungslast dafür, dass im Innenverhältnis nur der einzahlende Ehegatte berechtigt sein soll.

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      Bei nicht mehr intakter Ehe sollte der nachmeldungswillige Ehegatte auch eine mögliche Überprüfung der Voraussetzungen der Zusammenveranlagung nach §§ 26 ff. EStG im Auge behalten. In Einzelfällen, insbesondere im unternehmerischen Bereich (Selbstständige, Gewerbetreibende usw.), kann eine realistische Aufdeckungsgefahr der fehlenden Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung zum Verzicht auf die Selbstanzeige führen.

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      Beispiel

      Ein Handwerker, der seit Jahren steuerlich mit seiner Ehefrau zusammenveranlagt wird, möchte ein ausländisches Konto „weiß“ machen, von dem seine Frau keine Kenntnis hat. Im Beratungsgespräch stellt sich heraus, dass im steuerstrafrechtlich nicht verjährten 5-Jahres-Zeitraum eine Reihe von 5-stelligen Bareinzahlungen erfolgt sind, für die Erklärungsnotstand vorherrscht. Der Mandant wohnt seit Jahren bei seiner Freundin und von seiner im selben Ort lebenden Ehefrau getrennt, was wegen des beiderseitigen „Bekanntheitsgrads“ seiner Einschätzung nach auch beim Wohnsitzfinanzamt im Nachbarort als kein Geheimnis gelten dürfte.

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      Die Bandbreite der im Beratungsalltag zu Tage tretenden unterschiedlichen Sachverhaltskonstellationen, die im Rahmen der Selbstanzeigeberatung sorgfältig zu registrieren sind, ist groß. Zu denken ist etwa an gemeinsame Konten mehrerer Personen innerhalb und außerhalb der klassischen Familie: Konstellationen, die erfahrungsgemäß konfliktbehaftet sind.

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      Beispiel

      Eine