Simon Schafer

Antikorruptions-Compliance


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und die Annahme von Bestechungsvorteilen im Gesundheitswesen können auch steuerrechtliche und steuerstrafrechtliche Folgen haben.

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      Die Annahme von Bestechungsvorteilen, die nicht versteuert wurden, kann eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO begründen.

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      Soweit für die Verschleierung der Zahlung der Bestechungsvorteile Scheinrechnungen erstellt wurden, kann in dem mit der Scheinrechnung zu Unrecht vorgenommenen Vorsteuerabzug auch eine Umsatzsteuerhinterziehung liegen.

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      Praxisrelevant für die Geberseite ist auch das Abzugsverbot bei fehlender Empfängerbenennung gem. § 160 AO. Diese Norm sieht vor, dass u.a. Betriebsausgaben steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger genau zu benennen. Gerade bei Bestechungszuwendungen wird der Geber häufig nicht offenlegen wollen, wer der tatsächliche Empfänger eines als Betriebsausgabe verschleierten Bestechungsvorteils ist. Die Finanzbehörden können dann im Rahmen einer Ermessensentscheidung die hierfür geltend gemachten Betriebsausgaben nicht zum Abzug zulassen.

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      Bestechung im Gesundheitswesen kann für die Angehörigen der Heilberufe nicht nur erhebliche strafrechtliche Folgen haben, sondern auch zu sehr gravierenden und unter Umständen existenzbedrohenden weiteren Konsequenzen führen. Zu diesen Konsequenzen gehören neben zivilrechtlichen und arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen insbesondere die berufsrechtlichen und die sozialrechtlichen Sanktionen.

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      Auch bei der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen kann das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen so tiefgreifend und nachhaltig gestört sein, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann und die Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung droht.

5. Das Ermittlungsverfahren

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      Von erheblicher praktischer Bedeutung ist, dass gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 S. 3 EStG die Finanzbehörden Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat gem. der §§ 299a und b StGB begründen, der Staatsanwaltschaft