und die Annahme von Bestechungsvorteilen im Gesundheitswesen können auch steuerrechtliche und steuerstrafrechtliche Folgen haben.
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Bestechungsvorteile unterliegen der Steuerpflicht und stellen bei Arbeitnehmern sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG dar[61]. Dies gilt auch für freiberuflich tätige Heilberufsangehörige, sofern die Annahme der Bestechungsvorteile nicht auch Einnahmen aus gewerblicher Tätigkeit (§ 15 EStG) darstellen. Damit besteht für den selbstständigen Heilberufsangehörigen zusätzlich das Risiko, dass seine eigentlich freiberufliche (und damit von der Gewerbesteuer befreite) Tätigkeit gem. § 18 EStG insgesamt als gewerbliche Tätigkeit nach § 15 EStG eingestuft wird (sogenannte „Abfärberegelung“).[62]
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Die Annahme von Bestechungsvorteilen, die nicht versteuert wurden, kann eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO begründen.
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Auch auf Seiten des Bestechenden kommt eine Strafbarkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO in Betracht, wenn dieser die Bestechungsvorteile verschleiert als Betriebsausgaben geltend gemacht hat.[63] Umstände, die ein steuerliches Abzugsverbot für Betriebsausgaben begründen, sind steuerlich erhebliche Tatsachen, bei denen gem. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO unrichtige oder unvollständige Angaben eine Straftat darstellen. Gem. § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG dürfen Betriebsausgaben den Gewinn nicht mindern, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die u.a. den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt. Dies ist bei der Bestechung im Gesundheitswesen nach § 299b StGB grundsätzlich der Fall. Dabei genügt für die Anwendung des § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG schon die abstrakte Strafbarkeit der Tat nach deutschem Recht. Eine rechtskräftige Bestrafung oder Ahndung im konkreten Fall muss nicht vorliegen.[64]
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Soweit für die Verschleierung der Zahlung der Bestechungsvorteile Scheinrechnungen erstellt wurden, kann in dem mit der Scheinrechnung zu Unrecht vorgenommenen Vorsteuerabzug auch eine Umsatzsteuerhinterziehung liegen.
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Praxisrelevant für die Geberseite ist auch das Abzugsverbot bei fehlender Empfängerbenennung gem. § 160 AO. Diese Norm sieht vor, dass u.a. Betriebsausgaben steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger genau zu benennen. Gerade bei Bestechungszuwendungen wird der Geber häufig nicht offenlegen wollen, wer der tatsächliche Empfänger eines als Betriebsausgabe verschleierten Bestechungsvorteils ist. Die Finanzbehörden können dann im Rahmen einer Ermessensentscheidung die hierfür geltend gemachten Betriebsausgaben nicht zum Abzug zulassen.
4. Approbationsrechtliche und vertragsarztrechtliche Konsequenzen
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Bestechung im Gesundheitswesen kann für die Angehörigen der Heilberufe nicht nur erhebliche strafrechtliche Folgen haben, sondern auch zu sehr gravierenden und unter Umständen existenzbedrohenden weiteren Konsequenzen führen. Zu diesen Konsequenzen gehören neben zivilrechtlichen und arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen insbesondere die berufsrechtlichen und die sozialrechtlichen Sanktionen.
a) Widerruf der Approbation
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Die Verhängung einer berufsgerichtlichen Disziplinarstrafe neben einer Kriminalstrafe kommt dann in Betracht, wenn ein „berufsrechtlicher Überhang“ besteht und nicht schon die strafgerichtliche Verurteilung den disziplinarischen Anforderungen genügt. Ob dies der Fall ist, muss für jeden Fall einzeln und unter Berücksichtigung aller Umstände geprüft werden, was für die Betroffenen zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen kann.[65]
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Die Approbation eines Arztes ist nach § 5 Abs. 2 S. 1 BÄO zu widerrufen, wenn sich der Arzt nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BÄO eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Anlass für den Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit nur ein schwerwiegendes Fehlverhalten, das geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig zu erschüttern, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos.[66] Von einem Arzt, dem auch von seinen Patienten ein besonderes Vertrauen entgegen gebracht wird, erwartet man nicht nur eine sorgfältige Behandlung der Patienten, sondern auch eine sonst in jeder Hinsicht einwandfreie Berufsausübung.[67] Der Begriff der Unzuverlässigkeit wird dagegen durch eine Prognose gekennzeichnet, ob der Betroffene auch in Zukunft seine beruflichen Pflichten nicht zuverlässig erfüllen wird.[68]
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Bislang ist noch keine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage des Approbationswiderrufes wegen Bestechlichkeit im Gesundheitswesen nach § 299a StGB bekannt geworden. Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings den Widerruf der Approbation eines u.a. wegen Vorteilsannahme verurteilten Chefarztes für rechtmäßig erklärt.[69] Verurteilungen von Ärzten und Apothekern wegen Abrechnungsbetruges haben bereits zum Widerruf ihrer Approbation geführt.[70] Diese höchstrichterlichen Entscheidungen lassen erwarten, dass auch bei strafrechtlichen Verurteilungen nach § 299a StGB das Risiko eines Approbationsentzuges im Einzelfall nicht unerheblich sein könnte.
b) Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung
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Einschneidende Wirkung kann auch der Ausschluss eines Arztes von der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung haben. Die vertragsärztliche Zulassung ist nach § 95 Abs. 6 S. 1 SGB V i.V.m. § 27 Ärzte-ZV vom Zulassungsausschuss dann zu entziehen, wenn der Arzt seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Dies wurde in der Vergangenheit beispielsweise bei manipulierten Abrechnungen durch einen Arzt angenommen.[71]
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Auch bei der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen kann das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen so tiefgreifend und nachhaltig gestört sein, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann und die Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung droht.
a) Anonyme Anzeigen
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Staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren werden häufig durch anonyme Anzeigen ausgelöst. Angaben anonymer Hinweisgeber sind als Verdachtsquelle zur Aufnahme von Ermittlungen nicht generell ausgeschlossen. Dabei ist oft nicht leicht zu beurteilen, ob in der Anzeige tatsächlich zutreffende Vorwürfe erhoben werden oder ob ein Anzeigeerstatter unter dem Deckmantel der Anonymität möglicherweise einen Wettbewerber im Gesundheitswesen anschwärzen möchte. Als Grundlage für Zwangsmaßnahmen kann eine anonyme Aussage nur genügen, wenn sie von beträchtlicher sachlicher Qualität ist oder mit ihr zusammen schlüssiges Tatsachenmaterial vorgelegt worden ist.[72] Der Wahrheitsgehalt von anonymen Anzeigen muss daher erst aufgrund eingehender weiterer Ermittlungen bestätigt oder widerlegt werden. Außerdem muss gerade bei Verfahren wegen des Verdachtes der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen beachtet werden, dass hier Berufsgeheimnisträger i.S.d. § 53 StPO betroffen sind. Deren besonderer Schutz gebietet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes die besonders sorgfältige Beachtung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, beispielsweise bei der Anordnung einer Durchsuchung einer Arztpraxis.[73]
b) Erkenntnisse aus Betriebsprüfungen und aufgrund von Finanzermittlungen
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Von erheblicher praktischer Bedeutung ist, dass gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 S. 3 EStG die Finanzbehörden Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat gem. der §§ 299a und b StGB begründen, der Staatsanwaltschaft