Simon Schafer

Antikorruptions-Compliance


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Arzt zu Krankenhaus keine Verpflichtung des Arztes zur Zuweisung von Patienten vorzusehen, die Vergütung nicht direkt an die Zuweisung selbst zu koppeln und keine Exklusivität zu gewährleisten.

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      aa) Fortbildungsveranstaltungen

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      Nach § 32 Abs. 2 S. 1 MBO-Ä ist die Annahme von geldwerten Vorteilen ausdrücklich erlaubt, soweit diese ausschließlich für berufsbezogene Fortbildungen verwendet werden. Hinsichtlich der Teilnahme an einer wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltung findet sich in Satz 2 eine Konkretisierung, wonach ein gewährter Vorteil unangemessen ist, wenn er über die notwendigen Reisekosten und Tagungsgebühren hinausgeht.

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      Detailliertere Anhaltspunkte liefern auch §§ 20, 22 FSA-Kodex Fachkreise und § 19 Verhaltenskodex der Mitglieder des „Arzneimittel und Kooperation im Gesundheitswesen e.V.“ (AKG e.V). Danach muss der berufsbezogene wissenschaftliche Charakter der Veranstaltung im Vordergrund stehen. Die Kosten für Bewirtung und Übernachtung dürfen einen angemessenen Rahmen nicht überschreiten, der Tagungsort soll im Regelfall im Inland bzw. innerhalb des EWR liegen und nicht nach seinem Freizeitwert ausgewählt werden. Weiterhin dürfen keine Unterhaltungsprogramme finanziert oder organisiert und keine Kosten für Begleitpersonen übernommen werden.

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      bb) Anwendungsbeobachtungen

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      §§ 63f, 67 Abs. 6 AMG sehen umfassende und detaillierte Verpflichtungen