Simon Schafer

Antikorruptions-Compliance


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Ärtzen gem. § 299a StGB, die kostenfrei erhaltene Blutzuckermessgeräte an Patienten weitergeben, MedR 2017, 206; Rübenstahl Steuer(-straf-)rechtliche Risiken, medstra 2017, 194; Schneider Das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen und die Angemessenheit der Vergütung von HCP, medstra 2016, 195; Schneider/Ebermann Der Begriff der Zuführung von Patienten in den Tatbeständen Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen, medstra 2018, 67; Schneider/Reich Honorarkooperationsarztverträge im Spagat zwischen Korruptionsstrafrecht, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, medstra 2019, 11; Seifert Konkurrenzverhältnis zwischen §§ 299a, 299b StGB und §§ 299, 331 ff. StGB, medstra 2017, 280; Taschke/Zapf §§ 299a, 299b StGB-E – Folgen für die Kooperation zwischen Pharmaunternehmen und Medizinprodukteherstellern mit niedergelassenen Ärzten, medstra 2015, 332.

I. Einführung

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      Aufgrund seines gewaltigen wirtschaftlichen Gewichts ist der Gesundheitssektor, ebenso wie andere Bereiche des Wirtschaftslebens, Ziel für korruptives Verhalten Einzelner, die sich durch unlauteres Verhalten erhebliche persönliche Vorteile verschaffen.

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      Die durch die Entscheidung des Großen Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 29.3.2012 offenkundig gewordenen Strafbarkeitslücken im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung waren für den Gesetzgeber Anlass, sich mit dem Korruptionsstrafrecht im Gesundheitswesen insgesamt zu beschäftigen.

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      Der Gesetzgeber entschied sich für eine umfassende Neuregelung im StGB, die alle Angehörige der Heilberufe mit staatlich geregelter Ausbildung umfasst.

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      Bei den §§ 299a und b StGB handelt es sich um abstrakte Gefährdungsdelikte. Die Straftatbestände verfolgen nach dem Willen des Gesetzgebers einen doppelten Rechtsgüterschutz. Sie dienen zum einen der Sicherung eines fairen Wettbewerbs im Gesundheitswesen, weswegen die Straftatbestände im 26. Abschnitt des StGB (Straftaten gegen den Wettbewerb) verortet wurden. Außerdem bezwecken die Vorschriften den Schutz des Vertrauens der Patienten in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen.

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II. Der Tatbestand

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      § 299a StGB ist ein Sonderdelikt und erfasst, anders als § 299b StGB, als taugliche Täter nur Angehörige von Heilberufen mit staatlich geregelter Ausbildung.

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      Unter den Tatbestand fallen insbesondere:

Ärzte,
Zahnärzte,
Tierärzte,
Psychologische Psychotherapeuten,
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
Apotheker,
Altenpfleger,
Diätassistent,
Ergotherapeut,
Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
Gesundheits- und Krankenpfleger,
Hebamme/Entbindungspfleger,
Logopäde,