13
Heilpraktiker sind von dem Tatbestand nicht erfasst, da die Berufsausübung nach § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes sowie nach der Ersten Durchführungsverordnung hierzu zwar eine Zulassung erfordert, aber keine gesetzlich geregelte Ausbildung hat.
2. Vorteilsbegriff
14
Das Tatbestandsmerkmal des Vorteils erfasst sämtliche Vorteile, unabhängig davon, ob es sich um materielle oder immaterielle Zuwendungen handelt und ob sie an den Täter oder an einen Dritten gewährt werden. Zur Auslegung des Vorteilsbegriffs kann auf die zu § 299 StGB und zu §§ 331 ff. StGB entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Danach fällt unter den Vorteilsbegriff jede Zuwendung, auf die der Täter keinen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage objektiv verbessert.[10]
15
Der Straftatbestand geht über die §§ 31 und 32 der Musterberufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) insoweit hinaus, als auch immaterielle Vorteile (beispielsweise Ehrungen und Ehrenämter) einbezogen werden. Hinsichtlich des materiellen Vorteils sind die Vorteilsbegriffe identisch.[11]
a) Zusammenhang mit Berufsausübung
16
Der Tatbestand erfasst nur solche heilberuflichen Handlungen, die „im Zusammenhang mit der Ausübung dieses Berufs“ erfolgen. Dies bedeutet, dass rein private Handlungen eines Angehörigen eines Heilberufes keine Strafbarkeit jedenfalls nach den §§ 299a und b StGB begründen.
b) Handlungen nach § 299a StGB
17
Nach § 299a StGB muss der Angehörige eines Heilberufes den Vorteil für sich oder einen Dritten fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Diese Tatbestandsmerkmale entsprechen denjenigen des § 299 Abs. 1 StGB. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll auf die für § 299 Abs. 1 StGB schon entwickelten Auslegungsgrundsätze zurückgegriffen werden.[12]
18
Das Fordern oder Sich-versprechen-lassen oder Annehmen des Vorteiles muss sich auf eine der in den § 299a Nr. 1–3 StGB genannten Handlungsalternativen beziehen.
aa) Verordnungsalternative (§ 299a Nr. 1 StGB)
19
Die Verordnung des Vertragsarztes konkretisiert die gesetzlichen Leistungsansprüche der Versicherten auf Sachleistungen (§ 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 SGB V).[13] Diese Tatbestandsalternative spiegelt die Schlüsselposition des Arztes bei der Verteilung der Ressourcen des Gesundheitswesens wider.
20
Der Begriff der Verordnung meint nach der Gesetzesbegründung die Verschreibung von Arzneimitteln (§ 2 AMG), Heil- und Hilfsmitteln (§§ 32 und 33 SGB V) und Medizinprodukten (§ 3 MPG) zugunsten von Patienten, unabhängig davon, ob für das verschriebene Mittel oder Produkt überhaupt eine Verschreibungspflicht besteht. Ebenfalls erfasst sind Tätigkeiten, die mit dem Verordnen in einem engen inneren Zusammenhang stehen, wie beispielsweise die Übersendung der Verordnung an einen anderen Leistungserbringer.[14]
bb) Bezugsalternative (§ 299a Nr. 2 StGB)
21
Unter Bezug ist nach dem Willen des Gesetzgebers jegliche Form des Sich-Verschaffens zu verstehen, sei es auf eigene oder fremde Rechnung. Erfasst wird der Bezug von Arznei- und Hilfsmitteln und Medizinprodukten, die der Heilberufsangehörige unmittelbar beim oder am Patienten anwendet. Die unmittelbare Anwendung muss entweder durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer vorgenommen werden. Bei einer vorgelagerten Verordnungsentscheidung knüpft die Strafbarkeit bereits an der Verordnung selbst an.[15]
22
Heilmittel (§ 32 SGB V) werden im Tatbestand des § 299a Nr. 2 StGB deswegen nicht erfasst, weil diese Behandlungen durch einen Therapeuten persönlich erbracht werden müssen und damit nicht bezogen werden können.
23
Aufgrund des Erfordernisses der unmittelbaren Anwendung am Patienten durch den Heilberufsangehörigen fällt der Verkauf von Arzneimitteln durch Apotheker nicht unter den § 299a Nr. 2 StGB. Zwar ist der Beruf des Apothekers ein Heilberuf i.S.d. § 299a StGB. Ein Apotheker wird die von ihm verkauften Arzneien in aller Regel aber nicht selbst und unmittelbar an dem Patienten anwenden.
cc) Zuführungsalternative (§ 299a Nr. 3 StGB)
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Der Begriff der Zuführung von Patienten entspricht inhaltlich dem sozial- und berufsrechtlichen Zuweisungsbegriff (vgl. hierzu § 73 Abs. 7 SGB V, § 31 MBO-Ä). Er meint jede Einwirkung auf den Patienten mit der Absicht, dessen Auswahl eines anderen Leistungserbringers zu beeinflussen. Erfasst werden danach Zuweisungen und Überweisungen sowie Verweisungen und Empfehlungen. Mit der Verwendung des Wortes Zuführung anstelle des Begriffs der „Zuweisung“ wollte der Gesetzgeber deutlich machen, dass es auf die Form der Einwirkung auf den Patienten nicht ankommt. Auch mündliche und unverbindliche Empfehlungen sind daher erfasst.
25
Mit der Zuführung von Untersuchungsmaterial ist insbesondere die Weiterleitung von Proben zur Durchführung von Laboruntersuchungen gemeint.[16]
c) Handlungen nach § 299b StGB
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§ 299b StGB stellt die aktive Bestechung unter Strafe. Der Täterkreis ist hier allerdings nicht auf Angehörige der in § 299a StGB genannten Heilberufe beschränkt. Die Ausführungen zu den Tatbestandsmerkmalen des § 299a StGB gelten entsprechend.
d) Unrechtsvereinbarung
27
Kernstück der Strafvorschrift ist die Unrechtsvereinbarung, die eine Verknüpfung von Vorteil und Gegenleistung fordert. Der Vorteil muss vereinbarungsgemäß dazu dienen, eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb im Rahmen einer der drei tatbestandlichen Handlungen zu erreichen.
28
Das Tatbestandsmerkmal der Unrechtsvereinbarung ist teilweise recht eingeschränkt, in anderen Teilen sehr weitgehend. Einerseits werden Zuwendungen zur Klimapflege,