Simon Schafer

Antikorruptions-Compliance


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Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik, – Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent, – Medizinisch-technischer Radiologieassistent, – Notfallsanitäter, – Orthoptist, – Pharmazeutisch-technischer Assistent, – Physiotherapeut, – Podologe, – Rettungsassistent, – Veterinärmedizinisch-technischer Assistent.

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      Heilpraktiker sind von dem Tatbestand nicht erfasst, da die Berufsausübung nach § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes sowie nach der Ersten Durchführungsverordnung hierzu zwar eine Zulassung erfordert, aber keine gesetzlich geregelte Ausbildung hat.

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3. Tathandlungen

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      Der Tatbestand erfasst nur solche heilberuflichen Handlungen, die „im Zusammenhang mit der Ausübung dieses Berufs“ erfolgen. Dies bedeutet, dass rein private Handlungen eines Angehörigen eines Heilberufes keine Strafbarkeit jedenfalls nach den §§ 299a und b StGB begründen.

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      Das Fordern oder Sich-versprechen-lassen oder Annehmen des Vorteiles muss sich auf eine der in den § 299a Nr. 1–3 StGB genannten Handlungsalternativen beziehen.

      aa) Verordnungsalternative (§ 299a Nr. 1 StGB)

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      bb) Bezugsalternative (§ 299a Nr. 2 StGB)

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      Heilmittel (§ 32 SGB V) werden im Tatbestand des § 299a Nr. 2 StGB deswegen nicht erfasst, weil diese Behandlungen durch einen Therapeuten persönlich erbracht werden müssen und damit nicht bezogen werden können.

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      Aufgrund des Erfordernisses der unmittelbaren Anwendung am Patienten durch den Heilberufsangehörigen fällt der Verkauf von Arzneimitteln durch Apotheker nicht unter den § 299a Nr. 2 StGB. Zwar ist der Beruf des Apothekers ein Heilberuf i.S.d. § 299a StGB. Ein Apotheker wird die von ihm verkauften Arzneien in aller Regel aber nicht selbst und unmittelbar an dem Patienten anwenden.

      cc) Zuführungsalternative (§ 299a Nr. 3 StGB)

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      Der Begriff der Zuführung von Patienten entspricht inhaltlich dem sozial- und berufsrechtlichen Zuweisungsbegriff (vgl. hierzu § 73 Abs. 7 SGB V, § 31 MBO-Ä). Er meint jede Einwirkung auf den Patienten mit der Absicht, dessen Auswahl eines anderen Leistungserbringers zu beeinflussen. Erfasst werden danach Zuweisungen und Überweisungen sowie Verweisungen und Empfehlungen. Mit der Verwendung des Wortes Zuführung anstelle des Begriffs der „Zuweisung“ wollte der Gesetzgeber deutlich machen, dass es auf die Form der Einwirkung auf den Patienten nicht ankommt. Auch mündliche und unverbindliche Empfehlungen sind daher erfasst.

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      § 299b StGB stellt die aktive Bestechung unter Strafe. Der Täterkreis ist hier allerdings nicht auf Angehörige der in § 299a StGB genannten Heilberufe beschränkt. Die Ausführungen zu den Tatbestandsmerkmalen des § 299a StGB gelten entsprechend.

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      Kernstück der Strafvorschrift ist die Unrechtsvereinbarung, die eine Verknüpfung von Vorteil und Gegenleistung fordert. Der Vorteil muss vereinbarungsgemäß dazu dienen, eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb im Rahmen einer der drei tatbestandlichen Handlungen zu erreichen.

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