der Mitgliedstaaten oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in diesem Gebiet nicht oder nicht mehr erfüllen (sog. Rückübernahmeübereinkommen; Art. 79 Abs. 3 AEUV). Gem. Art. 6 Abs. 2 EUV tritt die Union der → Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bei. Mit diesem Beitritt ist freilich derzeit nicht zu rechnen, da der → Europäische Gerichtshof (EuGH) den bisherigen Entwurf für ein Beitrittsabkommen für mit dem → Primärrecht unvereinbar erklärt hat (EuGH, Gutachten 2/13 v. 18.12.2014 – EMRK-Beitritt –). Gem. Art. 2 Abs. 4 AEUV hat die Union nach Maßgabe des EU-Vertrages die Kompetenz, eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zu erarbeiten. Art. 24 EUV bestimmt die Reichweite dieser Kompetenz. Auch im Bereich der Außenkompetenzen ist zwischen ausschließlichen (Rn. 291 f.), parallelen (Rn. 293) und geteilten Zuständigkeiten (Rn. 294) der Union zu unterscheiden (allgemein → Verbandskompetenz der EU).
1. Ausschließliche Zuständigkeiten der Union
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Für die Gemeinsame Handelspolitik verfügt die Union über eine ausschließliche Zuständigkeit (Art. 3 Abs. 1 Buchst. e) AEUV). Die Union kann aus eigener Kompetenz völkerrechtliche Verträge mit Drittstaaten in diesem Bereich abschließen. Die Mitgliedstaaten können handelspolitische Vereinbarungen mit Drittstaaten nur schließen, wenn sie hierzu von der Union ermächtigt worden sind (Art. 2 Abs. 1 AEUV). Seit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon gehören zur Gemeinsamen Handelspolitik neben Zoll- und Handelsabkommen (→ Freihandelsabkommen) auch Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen, über das geistige Eigentum sowie über ausländische Direktinvestitionen (Art. 207 Abs. 1 AEUV; → Internationales Investitionsrecht). Ziel der Gemeinsamen Handelspolitik der Union ist eine Liberalisierung des Welthandels durch eine schrittweise Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und bei ausländischen Direktinvestitionen sowie durch den Abbau von Zollschranken und anderen Schranken (Art. 206 AEUV).
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Gem. Art. 3 Abs. 2 AEUV hat die Union ferner die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkünfte, wenn der Abschluss einer solchen Übereinkunft in einem Gesetzgebungsakt der Union vorgesehen ist, wenn er notwendig ist, damit sie ihre interne Zuständigkeit ausüben kann, oder soweit er gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte. Diese Regelung normiert die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Parallelität von Innen- und Außenkompetenzen. Hiernach verfügt die Union nicht nur über ausdrückliche Kompetenzen zum Abschluss internationaler Übereinkünfte, sondern auch über eine implizite Vertragsabschlusskompetenz (implied powers), wenn die Union im Innenverhältnis zur Regelung der die Vereinbarung betreffenden Fragen zuständig und die auswärtige Gewalt zur Verwirklichung des Vertragsziels erforderlich ist (EuGH, Urt. v. 31.3.1971, 22/70 – AETR –; Urt. v. 14.7.1976, 3/76 u.a. – Kramer –; Gutachten 1/76 v. 26.4.1977 – Stilllegungsfonds –; s.a. Gutachten 1/94 v. 15.11.1994 – WTO –; Urt. v. 5.11.2002, C-476/98 – Open Skies –). Art. 216 Abs. 1 AEUV bestimmt Inhalt und Reichweite der Außenkompetenzen der Union, während Art. 3 Abs. 2 AEUV die Ausschließlichkeit der Kompetenz der Union regelt. Vereinbarungen i.R.d. → Zollunion liegen ebenfalls in der ausschließlichen Zuständigkeit der Union (Art. 3 Abs. 1 Buchst. a) AEUV).
2. Parallele Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten
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Besteht eine parallele Zuständigkeit von Union und Mitgliedstaaten, hindert das Tätigwerden der Union die Mitgliedstaaten nicht daran, ihre eigene Zuständigkeit auszuüben (Art. 4 Abs. 3 und 4 AEUV). Union und Mitgliedstaaten handeln nebeneinander. Im Bereich des auswärtigen Handelns bestehen parallele Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Union im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit (Art. 209 AEUV) und der humanitären Hilfe (Art. 214 AEUV). Gleiches gilt für die Zusammenarbeit mit Nicht-Entwicklungsländern (Art. 212 AEUV), auch wenn Art. 4 Abs. 4 AEUV dies nicht ausdrücklich normiert.
3. Geteilte Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten
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Soweit keine ausschließliche Zuständigkeit der Union gem. Art. 3 AEUV und auch keine parallele Zuständigkeit nach Art. 4 Abs. 3 und 4 AEUV begründet ist, besteht eine geteilte Zuständigkeit der Union und der Mitgliedstaaten. Grundsätzlich können Union und Mitgliedstaaten verbindliche Rechtsakte erlassen. Die Mitgliedstaaten nehmen aber ihre Zuständigkeit nur wahr, sofern und soweit die Union ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat (Art. 2 Abs. 2 AEUV). Im Bereich des auswärtigen Handelns betrifft dies bspw. die Zusammenarbeit mit Drittstaaten im Bereich der Umweltpolitik nach Art. 192 AEUV.
A › Auswärtiges Handeln der Union (Charlotte Kreuter-Kirchhof) › III. Gemischte Abkommen der EU und der Mitgliedstaaten
III. Gemischte Abkommen der EU und der Mitgliedstaaten
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Viele völkerrechtliche Abkommen der EU werden als gemischte Abkommen geschlossen. Hierbei handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag, den die Europäische Union und die Mitgliedstaaten gemeinsam mit Drittstaaten oder Internationalen Organisationen schließen. Vertragsparteien des Abkommens sind die Mitgliedstaaten und die Union. Sie üben gemeinsam ihre Kompetenzen im Außenverhältnis aus. Ein gemischtes Abkommen ist notwendig, wenn das Abkommen Bereiche regelt, die nicht allein in die Kompetenz der Union fallen, sondern auch Kompetenzen der Mitgliedstaaten betreffen (EuGH, Gutachten 1/78 v. 4.10.1979 – Internationales Naturkautschukübereinkommen –; Gutachten 1/94 v. 15.11.1994 – WTO –). Ein gemischtes Abkommen kann geschlossen werden, wenn es sich um eine parallele Zuständigkeit der Union und der Mitgliedstaaten handelt.
A › Auswärtiges Handeln der Union (Charlotte Kreuter-Kirchhof) › IV. Organkompetenz in der EU
IV. Organkompetenz in der EU
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In der Europäischen Union nehmen drei Organe (→ Organe und Einrichtungen) und Funktionsträger die Außenvertretung der Union wahr. Der Präsident des → Europäischen Rates vertritt die Europäische Union auf seiner Ebene in Angelegenheiten der GASP nach außen (Art. 15 Abs. 6 UAbs. 2 EUV). Unbeschadet hiervon bleiben die Befugnisse des → Hohen Vertreters der Union für die GASP, der die Union in den Bereichen der GASP vertritt (Art. 27 Abs. 2 EUV). In der Praxis führten überlappende Kompetenzen bislang nicht zu Schwierigkeiten. In den übrigen Bereichen vertritt die → Europäische Kommission die Europäische Union nach außen (Art. 17 Abs. 1 S. 6 EUV). Der