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A › Auswärtiges Handeln der Union (Charlotte Kreuter-Kirchhof) › V. Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der EU
V. Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der EU
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Die Verträge binden das auswärtige Handeln der Union insgesamt an gemeinsame Werte und richten es auf bestimmte Ziele aus. Gem. Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 EUV lässt sich die Europäische Union bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von den Grundsätzen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der universellen Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Achtung der Menschenwürde, der Gleichheit und der Solidarität sowie der Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts leiten. Die Union und die Mitgliedstaaten anerkennen diese Grundsätze als für sich maßgebend, wollen diesen aber auch weltweit zu stärkerer Geltung verhelfen. Ein Weg hierfür sind internationale Kooperationen. Gem. Art. 21 Abs. 1 UAbs. 2 EUV strebt die Union an, die Beziehungen zu Drittländern und Internationalen Organisationen auszubauen und Partnerschaften mit ihnen aufzubauen. Sie setzt sich insbesondere i.R.d. Vereinten Nationen für multilaterale Lösungen bei gemeinsamen Problemen ein.
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Art. 21 Abs. 2 EUV bestimmt die Ziele des auswärtigen Handelns der Union. Art. 3 Abs. 5 EUV konkretisiert diesen Zielkatalog. Hiernach schützt und fördert die Union ihre Werte und Interessen in ihren Beziehungen zur übrigen Welt und trägt zum Schutz ihrer Bürgerinnen und Bürger bei. Sie leistet einen Beitrag zu Frieden, Sicherheit, globaler nachhaltiger Entwicklung, Solidarität und gegenseitiger Achtung unter den Völkern, zu freiem und gerechtem Handel, zur Beseitigung der Armut und zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere der Rechte des Kindes, sowie zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts, insbesondere zur Wahrung der Charta der Vereinten Nationen. Die Europäische Union versteht sich als Teil der internationalen Gemeinschaft; sie will eine Weltordnung fördern, die auf einer verstärkten multilateralen Zusammenarbeit und einer verantwortungsvollen Weltordnungspolitik beruht (Art. 21 Abs. 2 Buchst. h) EUV).
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Diese Ziele sind für das auswärtige Handeln der Union verbindlich. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Achtung der Menschenrechte Voraussetzung dafür, dass das Handeln der Union rechtmäßig ist. Völkerrechtliche Verpflichtungen entbinden die Union nicht von der Achtung ihrer fundamentalen Grundsätze (EuGH, Urt. v. 3.9.2008, C-402/05 P u.a. – Kadi –). Gem. Art. 21 Abs. 3 UAbs. 2 EUV hat die Union zudem auf die Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen ihres auswärtigen Handelns sowie zwischen ihrem auswärtigen Handeln und ihren übrigen Politikbereichen zu achten (→ Kohärenzgebot). Das auswärtige Handeln der Europäischen Union ist damit an die Werte und Ziele der Verträge gebunden sowie der Kohärenz verpflichtet. Es ist auf internationale Kooperationen ausgerichtet und völkerrechtsfreundlich.
B Inhaltsverzeichnis
B › Beihilfenrecht (Ulrich Ehricke)
Beihilfenrecht (Ulrich Ehricke)
I.Grundlagen300 – 306
1.Rechtsquellen300 – 302
2.Systematische Stellung des Beihilfenverbots und Anwendungsbereich des EU-Beihilfenrechts303, 304
3.Praktische Bedeutung305, 306
II.Verbotstatbestand307 – 318
2.Begünstigtes Unternehmen309 – 311
3.Selektivität312, 313
4.Staatlich oder aus staatlichen Mitteln gewährt314 – 316
6.Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels318
III.Ausnahmen319 – 334
2.Ausnahmen nach Ermessen der Kommission320 – 329
a)Allgemeines320 – 322