Max Schwerdtfeger

Kartell Compliance


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zukommt, bedarf es stets der Prüfung weiterer Beherrschungsmerkmale. Ein Anteil zwischen 25 und 45 % lässt hingegen nicht mehr ohne Weiteres auf Marktbeherrschung schließen. Insoweit bedarf es starker, in der Marktstruktur und/oder der Unternehmensstruktur begründeter Faktoren, die die Annahme einer Marktbeherrschung rechtfertigen. Marktanteile von nicht mehr als 25 % indizieren dagegen im Allgemeinen das Nichtvorliegen einer marktbeherrschenden Stellung und die Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt.[60] Unterhalb eines gemeinsamen Marktanteils von 15 % liegt bereits kein betroffener Markt i.S.d. für die Anmeldung erforderlichen Formblatts vor mit der Folge, dass detaillierte Angaben zu diesen Märkten nicht erforderlich sind. Neben der absoluten Höhe der Marktanteile der Zusammenschlussbeteiligten und ihrer Wettbewerber berücksichtigt die Kommission auch den Konzentrationsgrad eines Marktes. Zur Feststellung der Marktkonzentration verwendet die Kommission nach dem Vorbild der US-Kartellbehörden den Herfindahl-Hirschmann-Index (HHI), der sich aus der Addition der Quadrate der in Prozentzahlen ausgedrückten Marktanteile ergibt.[61] Die Veränderung des HHI durch einen horizontalen Zusammenschluss (das sog. Delta) gibt einen Hinweis auf die hierdurch unmittelbar verursachte Änderung der Marktkonzentration. Ein HHI von weniger als 1 000 nach dem Zusammenschluss deutet darauf hin, dass keine horizontalen Wettbewerbsbedenken bestehen. Gleiches gilt, wenn der Index nach dem Zusammenschluss zwischen 1 000 und 2 000 liegt, sofern gleichzeitig das Delta weniger als 250 beträgt, oder der Index zwar bei über 2 000 liegt, das Delta aber weniger als 150 beträgt.[62]

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      Für die eigentliche Prüfung der Frage, ob auf einem Markt mit nur wenigen Anbietern ein wettbewerblich strukturiertes Oligopol oder oligopolistische Marktbeherrschung vorliegt, werden in der bisherigen Praxis der Kommission die einzelnen Marktfaktoren und die Eigenschaften der Unternehmen üblicherweise daraufhin analysiert und unterschieden, ob sie ein stabiles wettbewerbsbeschränkendes Parallelverhalten der Oligopolisten fördern oder hemmen.

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      Gemeinschaftsunternehmen sind Unternehmen, die der gemeinsamen Kontrolle durch mindestens zwei andere Unternehmen oder Personen, die sogenannten Mütter oder Gründer, unterliegen (Art. 3 Abs. 1 lit. b). Als ein Mittel der Kooperation zwischen Unternehmen stehen sie auf der Grenze zwischen Kartellen und Unternehmenszusammenschlüssen und werfen eine Vielzahl schwieriger Abgrenzungs- und Bewertungsfragen auf. Gem. Art. 2 Abs. 4 unterliegen Vollfunktions-Gemeinschaftsunternehmen, soweit sie kooperative Elemente enthalten, einer Doppelkontrolle: Neben dem Marktbeherrschungstest, der wie bei allen anderen Zusammenschlüssen durchzuführen ist, prüft die Kommission zusätzlich anhand der Kriterien des Art. 101 Abs. 1 und 3 AEUV, ob die Gemeinschaftsgründung eine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens unabhängig bleibender Unternehmen mitverursacht (Art. 2 Abs. 4). Allerdings führt nicht jeder Koordinierungssachverhalt zur Anwendbarkeit des Art. 2 Abs. 4, da ein gewisses Maß an Koordinierung für jedes Gemeinschaftsunternehmen wesensnotwendig ist. Entsprechend der Theorie des Gruppeneffektes (spill-over-effect) greift diese Vorschrift nur dort ein, wo die Gründerunternehmen durch ihre Zusammenarbeit im Gemeinschaftsunternehmen – infolge eines Gruppeneffektes – dazu veranlasst werden, ihr Wettbewerbsverhalten außerhalb des Gemeinschaftsunternehmens zu koordinieren. Auf eine mögliche Koordinierung zwischen den Gründerunternehmen und dem Gemeinschaftsunternehmen kommt es dagegen nicht an. Damit tritt zur Marktbeherrschung ein weiterer Untersagungs- und Genehmigungstatbestand hinzu, der allerdings innerhalb des Verfahrens und der Fristen der FKVO anzuwenden ist. Liegt eine Verhaltenskoordinierung vor, die die Kriterien des Art. 101 Abs. 1 AEUV erfüllt, so hat die Kommission innerhalb der Fristen des Art. 10 FKVO über deren mögliche Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV