Max Schwerdtfeger

Kartell Compliance


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nicht widerrufen werden.

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      Im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen treffen die Parteien häufig Vereinbarungen mit wettbewerbsbeschränkendem Charakter, wie z.B. Wettbewerbsverbote, die unter das Kartellverbot des Art. 101 AEUV fallen können. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. b und Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 3 werden solche Nebenabreden (ancillary restraints) durch die Freigabeentscheidung der Kommission automatisch mit abgedeckt, wenn die Einschränkungen mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden und für diesen notwendig sind. Als mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden gelten Nebenabreden dann, wenn sie zwar nicht Bestandteil des Zusammenschlusses sind, aber doch mit ihm untrennbar verbunden sind. Damit Nebenabreden als für die Durchführung des Zusammenschlusses notwendig angesehen werden können, ist erforderlich, dass der Zusammenschluss ohne sie gar nicht, nur unter gewissen Voraussetzungen, zu wesentlich höheren Kosten oder mit erheblich niedrigeren Erfolgsaussichten durchgeführt werden könnte.

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      Für die Anmeldung des Zusammenschlusses bei der Kommission gibt es keine Anmeldefrist. Die Anmeldung muss jedoch vor dem Vollzug des Zusammenschlusses erfolgen. Eine Anmeldung ist nicht erst nach Vertragsschluss (signing) zulässig, sondern kann bereits dann erfolgen, wenn die Unternehmen der Kommission gegenüber glaubhaft machen, dass sie gewillt sind, einen Vertrag abzuschließen oder im Falle eines Übernahmeangebots öffentlich ihre Absicht zur Abgabe eines solchen Angebots bekundet haben (Art. 4 Abs. 1 FKVO). Dieser Wille zum Vertragsschluss kann etwa anhand von unterzeichneten Grundsatzvereinbarungen oder Absichtserklärungen (letter of intent) dargetan werden.

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      Das sich an den Eingang der vollständigen Anmeldung anschließende Fusionskontrollverfahren gliedert sich in zwei Abschnitte, das Vorprüfungsverfahren (Phase I) und das Hauptprüfungsverfahren (Phase II). Innerhalb des Vorprüfungsverfahrens untersucht die Kommission zum einen, ob der Anwendungsbereich der FKVO eröffnet ist und zum anderen, ob der Zusammenschluss Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt. Gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die FKVO nicht anwendbar ist, weil entweder kein Zusammenschlusstatbestand erfüllt ist oder die Umsatzschwellen der FKVO nicht erreicht sind, so stellt sie dies durch Entscheidung fest (Art. 6 Abs. 1 lit. a). Fällt der Zusammenschluss zwar unter die FKVO, sieht die Kommission jedoch keine ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt, so gibt sie ihn durch eine Unbedenklichkeitsentscheidung frei (Art. 6 Abs. 1 lit. b). Bereits in der Ersten Phase können die Unternehmen gegenüber der Kommission Zusagen abgeben, mit denen sie sich verpflichten, den Zusammenschluss so zu gestalten, dass er mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Entsprechende Angebote müssen die Unternehmen spätestens 20 Arbeitstage ab dem Datum des Eingang der Anmeldung vorlegen (Art. 19 Abs. 1 DVO). Die Kommission kann die Unbedenklichkeitsentscheidung in diesem Fall zur Absicherung der Einhaltung der Zusagen mit Bedingungen und Auflagen verbinden (Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 2). Liegen dagegen klare und erhebliche Anhaltspunkte vor, die für eine Behinderung wirksamen Wettbewerbs infolge des Zusammenschlusses sprechen, so leitet die Kommission aufgrund ernsthafter Bedenken das Hauptprüfungsverfahren durch Erlass einer Entscheidung nach Art. 6 Abs. 1 lit. c) ein.

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