Markus Brinkmann

Tax Compliance


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      Und schließlich müssen Kreditinstitute nach § 25c Abs. 1 KWG auch über Verfahren zur Verhinderung strafbarer Handlungen (wie bspw. Geldwäsche, Marktmanipulation und Insiderhandel) verfügen.

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      Ähnliche Anforderungen an die Geschäftsorganisation wie für Kreditinstitute finden sich für den Versicherungssektor in dem seit 1.1.2016 geltenden Versicherungsaufsichtsgesetz. Nach § 29 VAG müssen Versicherungsunternehmen über ein wirksames internes Kontrollsystem verfügen, das mindestens Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, einen internen Kontrollrahmen, eine angemessene unternehmensinterne Berichterstattung auf allen Unternehmensebenen sowie eine Funktion zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen (Compliance-Funktion) umfasst.

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      Insoweit sieht auch diese Regelung im Versicherungsaufsichtsrecht die Compliance-Funktion als unternehmensinterne Stelle vor, die eine institutionelle Kontrollfunktion hat. Detailliertere Vorgaben an eine (Tax) Compliance-Funktion lassen sich daraus nicht ableiten, schon gar nicht mit unmittelbarer Wirkung für alle branchenfremden Unternehmen.

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      Die voranstehend näher betrachteten spezialgesetzlichen Vorschriften sowie eine ganze Reihe weiterer Normen (vergleiche bspw. § 52a Abs. 2 BImSchG, § 53 KrW/AbfG) beinhalten jeweils eine Verpflichtung, Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung (bestimmter) gesetzlicher Bestimmungen zu gewährleisten.

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      Teil 1 Tax Compliance und Unternehmen2. Kapitel Allgemeine Rechtsgrundlagen der Tax Compliance › V. Fazit

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      Noch bis in die jüngste Vergangenheit war umstritten, ob eine gesetzliche Verpflichtung für die Einrichtung eines Compliance Management Systems besteht und auf welche Rechtsgrundlage eine solche Pflicht gestützt werden kann. Mindestens in Bezug auf den Vorstand einer Aktiengesellschaft hat sich die Auffassung, dass eine solche Verpflichtung besteht, durchgesetzt. Aus den Vorschriften der §§ 76 Abs. 1, 93 Abs. 1 AktG folgt die Rechtspflicht, ein Compliance Management System einzurichten, mithin auch ein innerbetriebliches Kontrollsystem, das der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient.

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      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. Tipke/Kruse/Drüen § 33 AO, Rn. 1.

       [2]

      Die Darstellung ist naturgemäß nicht abschließend und könnte es allenfalls für den Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Werks sein, da der Gesetzgeber den Pflichtenkanon ständig erweitert (vgl. z.B. aus jüngster Zeit die ab dem 1.1.2020 in Kraft tretende Vorschrift zu den Anforderungen an elektronische Grundaufzeichnungen in § 146a AO).

       [3]

      BFH BStBl II 1999, 203; BStBl II 2006, BStBl II 2015, 894.

       [4]

      Die Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§§ 168 S. 1, 164 AO; die wichtigsten Steueranmeldungen sind die Umsatzsteuervoranmeldung (§ 18 Abs. 1 UStG), die Lohnsteueranmeldung (§ 41a Abs. 1 EStG) sowie die Kapitalertragsteueranmeldung (§ 45a EStG).

       [5]

      § 149 Abs. 1 AO ist mithin nur eine „Verweisungsnorm ohne eigenständigen Regelungsgehalt“; vgl. Beermann/Gosch/Schindler AO/FGO, § 149 AO, Rn. 12.

       [6]

      Dazu im Einzelnen 3.