Karl Richter

Kapitalmarkt Compliance


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      § 20 WpAV (bis zum 3.1.2018: § 24WpAIV).

       [61]

      Vgl. etwa Assmann/Schneider/Hönsch § 37v Rn. 19; Heidel/Becker § 37v WpHG Rn. 21; Habersack/Mülbert/Schlitt/Götze/Wunderlich § 9 Rn. 42 Fn. 114.

       [62]

      Heidel/Becker § 37v WpHG Rn. 26; vgl. auch KölnKomm-WpHG/Mock § 37v Rn. 20; anders – allerdings unter Bezug auf die Veröffentlichung im Unternehmensregister und insoweit zutreffend – Schwark/Zimmer/Heidelbach/Doleczik § 37v WpHG Rn. 17; wohl auch BaFin, Emittentenleitfaden, 4. Aufl. 2013, S. 204; Habersack/Mülbert/Schlitt/Götze/Wunderlich § 9 Rn. 48a.

       [63]

      Also insbesondere Kapitalgesellschaften, die ihren Satzungssitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, vgl. Rn. 13.

       [64]

      §§ 242, 264 Abs. 1 S. 1 HGB.

       [65]

      D.h. Gesellschaften, die einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 11 WpHG bzw. § 2 Abs. 5 WpHG a.F. (vgl. dazu bereits Rn. 5 in den Fußnoten) durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 WpHG in der EU oder im EWR in Anspruch nehmen bzw. die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt haben.

       [66]

      § 264 Abs. 1 S. 2 HGB; der DRS 20 Standard (zu den DRS Standards vgl. Rn. 79, dort zu DRS 16) regelt die Lageberichterstattung für alle Mutterunternehmen, die einen Konzernlagebericht gem. § 315 HGB aufzustellen haben oder freiwillig aufstellen, empfiehlt aber eine entsprechende Anwendung auf den Lagebericht gem. § 289 HGB.

       [67]

      § 289 Abs. 4 HGB.

       [68]

      § 289a Abs. 1 HGB.

       [69]

      §§ 176 Abs. 1, 124a S. 1 AktG.

       [70]

      § 289a Abs. 1 S. 3 HGB.

       [71]

      § 325 Abs. 2a und 2b HGB; vgl. auch Schwark/Zimmer/Heidelbach/Doleczik § 37v WpHG Rn. 29; Baumbach/Hopt/Merkt § 325 Rn. 6; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Wiedmann § 325 Rn. 11ff; MK-HGB/Fehrenbacher § 325 Rn. 82.

       [72]

      Insbesondere Kredit- und Versicherungsbranche.

       [73]

      MK-HGB/Fehrenbacher § 325 Rn. 82; Baumbach/Hopt/Merkt § 325 Rn. 6.

       [74]

      §§ 297 Abs. 1 S. 1, 315 HGB; vgl. auch den DRS 20 Standard (zu den DRS Standards vgl. Rn. 79, dort zu DRS 16), der die Lageberichterstattung für alle Mutterunternehmen, die einen Konzernlagebericht gem. § 315 HGB aufzustellen haben oder freiwillig aufstellen, regelt – die besonderen Anforderungen an die Lageberichterstattung von kapitalmarktorientierten Mutterunternehmen werden darin dadurch hervorgehoben, dass den betreffenden Textziffern der Buchstabe „K“ vorangestellt wird (z.B. K45).

       [75]

      § 297 Abs. 1 S. 2 HGB.

       [76]

      § 315a Abs. 1 HGB.

       [77]

      § 315a Abs. 1 S. 3 HGB.

       [78]

      §§ 176 Abs. 1, 124a S. 1 AktG.

       [79]

      D.h. Gesellschaften, die einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 11 WpHG bzw. § 2 Abs. 5 WpHG a.F. (vgl. dazu bereits Rn. 5 in den Fußnoten) durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 WpHG in der EU oder im EWR in Anspruch nehmen bzw. die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt haben.

       [80]

      Zu den Größenschwellen vgl. Holzheimer/Burth/Hachmeister IRZ 2017, 215, 216.

       [81]

      § 315b Abs. 1 HGB; vgl. dazu etwa Holzheimer/Burth/Hachmeister IRZ 2017, 215 ff.; Boecker/Zwirner BB 2017, 2155 ff.

       [82]

      VO (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.7.2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungsstandards, ABlEG Nr. L 243/1, vgl. dort Art. 4.

       [83]

      Vgl. Rn. 16.

       [84]

      § 315e Abs. 1 HGB.

       [85]

      Zu den Bestandteilen eines vollständigen IFRS-Konzernabschlusses vgl. bereits Rn. 18. Die Aufstellung eines Lageberichts wird in den IFRS nicht explizit gefordert. IAS 1.13 enthält nur die Empfehlung zur Veröffentlichung eines Berichts des Managements über die Unternehmenslage. Insoweit gilt aber ohnehin die Vorschrift des § 315 HGB (Konzernlagebericht) weiter.

       [86]

      Vgl. bereits Rn. 44.

       [87]

      § 325 Abs. 4 S. 1 HGB.

       [88]

      D.h. ohne schuldhaftes Zögern,