Karl Richter

Kapitalmarkt Compliance


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11.11.2010 hat der europäische Gesetzgeber die Richtlinie betreffend die Verwalter alternativer Investmentfonds[69] erlassen. Die Richtlinie beinhaltet Zulassungs- und Aufsichtsanforderungen für Fondsmanager, so z.B. eine angemessene Eigenkapitalvorhaltung (Art. 9), ein adäquates Risiko- und Liquiditätsmanagement (Art. 15, 16), die Pflicht zur regelmäßigen Bewertung der Assets (Art. 19), die Sicherung der Anlegergelder auf dem Konto einer unabhängigen Verwahrstelle (Art. 21) sowie umfangreiche Offenlegungs- und Berichtspflichten gegenüber Anlegern und Aufsichtsbehörde (Art. 22–24). Betroffen sind alle Manager offener und geschlossener Fonds, soweit diese nicht bereits durch die OGAW-Richtlinie erfasst sind.

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      Im Rahmen des Umsetzungsgesetzes wurde insbesondere § 10c KWG a.F. aufgehoben und es wurden in den §§ 10c–10g KWG verschiedene Vorschriften im Zusammenhang mit dem Erfordernis eines Kapitalpuffers eingefügt. In diesem Zusammenhang wurde in § 1 Abs. 28 KWG die Definition des harten Kapitals unter Verweis auf die Verordnung aufgenommen. Die Kapitalanforderungen haben erhebliche Auswirkungen auf Compliance- und Risikomanagement der betroffenen Institute, müssen diese doch geeignete Maßnahmen treffen, um die fortlaufende Einhaltung der Anforderungen zu gewährleisten. Dies kann gerade für kleinere Institute eine erhebliche Herausforderung sein.

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