Johannes Franciscus Corsten

Steuerstrafrecht


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href="#udb55c3e0-c60b-4f01-be6c-9c5111103b9e">§ 370 Rn. 12, 257).

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      Eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung gem. § 370 kann aber entstehen, wenn der StPfl. die missbräuchliche Steuergestaltung durch unrichtige oder unvollständige Angaben verschleiert (§ 370 Abs. 1 Nr. 1) oder pflichtwidrig verschweigt (§ 370 Abs. 1 Nr. 2) (s. auch Rn. 55 f.).

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dd) Das Verbot rückwirkender Strafbegründung oder -verschärfung

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