Johannes Franciscus Corsten

Steuerstrafrecht


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      Die einzelnen Methoden der Auslegung ergänzen einander, ohne dass sich eine verbindliche Rangfolge ergibt. Eine herausgehobene Bedeutung dürfte allerdings regelmäßig der Wortlaut-Auslegung zukommen (s. sogleich Rn. 40). Äußerste Grenze richterlicher Auslegung ist der mögliche Wortsinn (Details s. Rn. 43).

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b) Grenzen der Rechtsanwendung im Steuerstrafrecht

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cc) Das Verbot analoger Strafbegründung oder -verschärfung

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