Johannes Franciscus Corsten

Steuerstrafrecht


Скачать книгу

      Die Verrechnungspreise werden durch Abzug einer üblichen Gewinnmarge v. Absatzpreis der von einer nahestehenden Person erworbenen Leistung an einen fremden Dritten errechnet, vgl. BMF-Schreiben v. 23.2.1983, BStBl. I, 218, Tz. 2.2.3.

       [262]

      Die Verrechnungspreise werden anhand einer betriebsinternen Kalkulation aus den Selbstkosten zzgl. eines angemessenen Gewinnaufschlags ermittelt, vgl. BMF-Schreiben v. 23.2.1983, BStBl. I, 218, Tz. 2.2.4.

       [263]

      Es wird fingiert, welche Preise voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder vergleichbaren Verhältnissen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen vereinbart hätten.

       [264]

      GAufzV v. 12.7.2017 (ersetzt die GAufzV v. 13.11.2003, BGBl I, 2296, geändert durch Gesetz v. 14.8.2007, BGBl. I, 1912).

       [265]

      BMF BStBl. I 2005, 570: „Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen nahe stehenden Personen mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen in Bezug auf Ermittlungs- und Mitwirkungspflichten, Berichtigungen sowie Verständigungs- und EU-Schiedsverfahren (Verwaltungsgrundsätze-Verfahren)“ v. 12.4.2005.

       [266]

      Abrufbar unter: https://www.oecd-ilibrary.org/taxation/oecd-verrechnungspreisleitlinien-fur-multinationale-unternehmen-und-steuerverwaltungen-2017_9789264304529-de

       [267]

      S. dazu ausführlich Peters/Pflaum wistra 2011, 250, 253.

       [268]

      S. dazu auch Wabnitz/Janovsky-Rödl/Grube § 21 Rn. 116.

       [269]

      Vgl. BFH BStBl. II 2004, 171; VO zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach § 1 AStG in Fällen grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen Tz. 3.4.12.5 lit. a) f.

       [270]

      Vgl. auch Peters/Pflaum wistra 2011, 250, 253 f.

       [271]

      So auch Wabnitz/Janovsky-Rödl/Grube § 21, Rn. 117; Peters/Pflaum wistra 2011, 250, 255.

       [272]

      So auch Peters/Pflaum wistra 2011, 250, 255.

       [273]

      S. Peters/Pflaum wistra 2011, 250, 256.

       [274]

      BFH v. 15.12.1999, I R 29/97, juris; v. 20.11.2007, I R 85/05, juris: Die Entscheidungen betrafen den Ankauf von sog. Altaktien mit Dividendenanspruch vom Inhaber der Aktien am Dividendenstichtag gegen den taggleichen Verkauf von Jungaktien bzw. Aktien ohne Dividendenanspruch. Allerdings prüfte der BFH die Rechtmißbräuchlichkeit nicht nach § 42, da der speziellere § 50c Abs. 8 S. 2 EStG 1987/1990 a.F. als lex specialis griff (s. dazu Rn. 69); siehe auch Nichtanwendungserlass v. 6.10.2000, IV C 6 – S 2189 – 11/00; dazu Sorgenfrei IStR 2008, 326.

       [275]

      BFH v. 8.3.2017, IX R 5/16, BStBl. II 2017, 930: „Veräußert und erwirbt der Steuerpflichtige an einer Börse mit taggleicher Ausführung Bezugsrechte und kann er aufgrund der Umstände, seiner persönlichen Kenntnisse und seines Einflusses auf die Durchführung des Handels als Börsenmakler davon ausgehen, dieselbe Zahl von Bezugsrechten zum Verkaufspreis sicher wieder erwerben zu können, ohne die Kauforder eines Dritten fürchten zu müssen, kann in der Durchführung des Geschäfts ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten liegen.“

       [276]

      Der Aktionär hat nur Anspruch auf Dividendenzahlung, wenn er seine Aktien am Tag der Hauptversammlung, in der die Dividendenzahlung beschlossen wird (Cum-Tag), in seinem Depot hält. Die Dividendenzahlung erfolgt meist an dem darauffolgenden Tag, dem sog. Ex-Tag. Werden Aktien cum Dividende verkauft, aber ohne Dividende geliefert, so erhält der Käufer eine Dividendenausgleichszahlung in Höhe der eigentlich geschuldeten Dividende. Ob es sich bei der Zahlung um die Dividende selbst oder eine Kompensationszahlung handelt, war für den Käufer in der Regel nicht erkennbar.

       [277]

      Die Wirkung wurde meist zusätzlich dadurch „gehebelt“, dass dieselbe Aktie zum gleichen Zeitpunkt mehrfach verkauft wurde.

       [278]

      FG Köln 19.7.2019, 2 K 2672/17, juris (Revision zugelassen). Vgl. auch BFH v. 16.4.2014, I R 2/12, juris Rn. 35 ff., BFHE 246, 15 zu einer speziellen Vertragsgestaltung.

       [279]

      LG Köln v. 16.7.2015, 106 Qs 1/15, juris, wistra 2015, 404.

       [280]

      LG Bonn v. 18.3.2020, 62 KLs 1/19, juris.

       [281]

      Siehe dazu BMF-Schreiben v. 11.11.2016, IV C 1- S 2252/15/10030:005, BStBl. I, S. 1324.

       [282]

      FG Kassel v. 28.1.20, 4 K 890/17, juris.

       [283]

      Vgl. BGH wistra 2007, 224, 227; so auch Klein-Jäger § 370 Rn. 60a; Haas GS Joecks, 447, 448; krit. Kohlmann-Ransiek § 370 Rn. 272.

       [284]

      So z.B. Kohlmann-Ransiek § 370 Rn. 276; a.A. Bender wistra 2004, 38; s. dazu auch Rn. 21.

       [285]

      So BGH NJW 2013, 2449-2455 = BGHSt 58, 218 ff.

       [286]

      Nach