Johannes Franciscus Corsten

Steuerstrafrecht


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Pflicht aus objektiven Umständen jeden treffen könne, so z.B. BGHSt 41,1; 58, 76; zustimmend: Schwarz/Pahlke-Dumke/Webel AO § 370 Rn. 56; Ranft JZ 1995, 1186 f.

       [287]

      BGH v. 23.10.2018, 1 StR 454/17, juris Rn. 14 ff., wistra 2019, 330, 331; bestätigt in BGH v. 13.3.2019, 1 StR 636/18, juris; v. 21.5.19, 1 StR 92/19, juris, StraFo 2019, 426; siehe dazu auch Reichling/Lange NStZ 2014, 311, 314; Hake JR 1996, 162.

       [288]

      BGH v. 23.10.2018, 1 StR 454/17, juris Rn. 21, wistra 2019, 330, 332.

       [289]

      Keine Erklärungspflicht ergibt sich allein daraus, dass der Fahrer eines nicht zugelassenen Kfz nach § 7 Nr. 3 KraftStG aufgrund des Realaktes des Fahrens Steuerschuldner der nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 5 KraftStG entstehenden Kfz-Steuer ist, BGH v. 10.8.2017, 1 StR 173/17, juris Rn. 29 f., wistra 2018, 130, 131. Ob eine solche Erklärungspflicht mit Inkrafttreten des § 15 Abs. 1 KraftStDV zum 20.7.2017 statuiert werden kann, wonach bei widerrechtlicher Benutzung unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben ist, ist im Hinblick auf den Verordnungscharakter der Vorschrift zweifelhaft (bejahend mit Verweis auf die Verordnungsermächtigung in § 15 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG: Gehm ZWH 2018, 73).

       [290]

      Siehe dazu BGH v. 23.8.2017, 1 StR 33/17, juris Rn. 14, wistra 2018, 80, 81.

       [291]

      So auch Joecks/Jäger/Randt-Joecks § 370 Rn. 254.

       [292]

      So BGHSt 58, 218, 227 (Rn. 52).

       [293]

      Keine der vom BGH in diesem Zusammenhang zitierten Rspr. geht von der Möglichkeit einer Garantenpflicht aus § 13 StGB aus.

BGHSt 28, 371, 376, 378, juris Rn. 31, 36, weist darauf hin, dass die Anerkennung einer Garantenstellung auf dem Weg über eine außergesetzliche Erweiterung des Pflichtenkreises des Steuerpflichtigen – etwa aus vorangegangenem Tun – die Strafbarkeitsgrenzen des § 392 a.F. [Anm.: Vorgängervorschrift zu § 370] in rechtsstaatlich bedenklicher Weise ausdehnen würde und zugleich den Bestrebungen des Gesetzgebers zuwiderlaufen würde, der bei der Neufassung des § 370 Abs. 1 möglichst eindeutig habe festlegen wollen, welche Handlung oder Unterlassung den Straftatbestand verwirklicht.
Nach BGH wistra 1987, 147 = Rn. 15 f. kann Täter einer Tat nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 nur sein, wer zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist. Diese Voraussetzung muss auch bei einem Mittäter vorliegen. Demgegenüber kann Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 als Mittäter auch derjenige begehen, den solche Pflichten nicht treffen. Für das Vorliegen solcher Pflichten prüft der BGH allein Steuererklärungspflichten (Offenbarungspflichten) aufgrund der Steuergesetze (§§ 34, 35).
In seinem Beschl. v. 14.2.1990 – 3 StR 317/89, juris Rd. 4 ff. unterscheidet der BGH zutreffend nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2. Für eine mittäterschaftliche Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 erachtet er es als nicht relevant, dass der Angeklagte „in der in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit dem Angeklagten T. sachliche Mittel – seine Frankfurter Wohnung diente als Firmensitz der T. GmbH – zur Verfügung stellte, in Abwesenheit T.s die Korrespondenz und den Telefonverkehr der Firma erledigte und sich im Interesse der T. GmbH mit einer Vielzahl ‚praktischer Tätigkeiten‚ befassen musste.“ Vielmehr setze ein pflichtwidriges Unterlassen i.S.d. § 370 Abs. 1 Nr. 2 voraus, dass in der Person des Täters eine besondere Verpflichtung zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besteht. Eine solche Verpflichtung des Angeklagten ergab sich aus den getroffenen Feststellungen nicht. Erkennbar geht es dem BGH auch in dieser Entscheidung um steuerrechtlich normierte Pflichten. Er prüft ausschließlich, ob eine zollrechtliche Gestellungspflicht besteht, nicht aber, ob die Feststellungen geeignet sind, eine Garantenstellung nach § 13 StGB zu begründen. Lediglich für § 370 Abs. 1 Nr. 1 nimmt der BGH an, dass auch derjenige Mittäter einer Steuerhinterziehung bzw. Eingangsabgabenhinterziehung sein kann, der nicht selbst gestellungspflichtig ist und bei ordnungsgemäßer Verzollung nicht Zollschuldner geworden wäre.
Der Beschl. des BGH v. 20.11.1990 – 3 StR 259/90, juris Rn. 1, weist darauf hin, dass das pflichtwidrige Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 anders als der Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 voraussetzt, dass auch der Mittäter zur Aufklärung der steuerlich erheblichen Tatsachen besonders verpflichtet ist. Dabei stellt der BGH lediglich darauf ab, dass die Angeklagte als Nichtunternehmerin keine Pflicht zur Abgabe von Gewerbesteuererklärungen traf.
Auch BGHSt 48, 52, 58 stellt nicht auf allgemeine Garantenpflichten ab, um zu einer Strafbarkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 zu gelangen. Vielmehr wird in der Entscheidung erneut betont, dass Täter einer Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 2 nur sein kann, wer selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist. Diese Pflicht ergab sich für den Angeklagten daraus, dass er als Entzieher des Alkohols aus dem Steueraussetzungsverfahren in eigener Person Steuerschuldner der Branntweinsteuer geworden war (vgl. § 143 Abs. 4 Satz 2 BranntwMonG).
BGH wistra 2003, 344, 345, juris Rn. 9 führt aus, dass bei Steuerhinterziehungen Dritter nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 (Mit-)Täter auch derjenige sein kann, den selbst keine steuerlichen Pflichten treffen. Etwa anderes gelte aber für den echten Unterlassenstatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO. „Danach macht sich strafbar, wer die Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt, insb. indem er es unterlässt, eine Steuererklärung abzugeben, und dadurch Steuern verkürzt. Täter kann deshalb nur derjenige sein, den die konkrete Pflicht zur Abgabe der Steueranmeldung trifft.“
Mit Urt. v. 22.7.2004 – 5 StR 85/04 wistra 2004, 393, juris Rn. 15, hebt der BGH eine Verurteilung wegen mittäterschaftlich begangener Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 auf, weil das Tatgericht nicht ausreichend bedacht habe, dass diese – anders als in den Fällen des § 370 Abs. 1 Nr. 1 – nur dann in Betracht kommt, wenn eine Rechtspflicht zur Offenbarung steuerlich erheblicher Tatsachen verletzt wird. Nach den Feststellungen traf den Angeklagten