Johannes Franciscus Corsten

Steuerstrafrecht


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v. 22.3.2001, GSSt 1/00, juris Rn. 42; v. 16.6.2005, 3 StR 492/04, juris Rn. 24; NJW 2005, 2629, 2631.

       [836]

      BGH v. 16.6.2005 – 3 StR 492/04, juris Rn. 25; NJW 2005, 2629, 2631.

       [837]

      BGH v. 16.6.2005 – 3 StR 492/04, juris Rn. 26; NJW 2005, 2629, 2631.

       [838]

      Z.B. BGH wistra 2001, 298; ausführlich zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer Bande auch: BGH v. 15.5.2018, – 1 StR 159/17, juris, Rn. 155, wistra 2019, 63, 68.

       [839]

      BGH wistra 2001, 298; NStZ 2004, 398, 399 (Rn. 6).

       [840]

      Vgl. BGH NStZ 2007, 339, 340 (Rn. 7 f.); vgl. auch LG Essen v. 29.11.2012 – 56 KLs 25/12, 56 KLs – 302 Js 89/12 – 25/12, juris Rn. 102.

       [841]

      BGH NStZ 2007, 339, 340, juris Rn. 8.

       [842]

      BGH v. 15.5.2018 – 1 StR 159/17, juris, wistra 2019, 63.

       [843]

      BGH v. 15.5.2018 – 1 StR 159/17, juris, Rn. 156, 159, wistra 2019, 63, 68.

       [844]

      BGH v. 15.5.2018 – 1 StR 159/17, juris, Rn. 160, wistra 2019, 63, 68.

       [845]

      So betonte z.B. BGH v. 19.5.1998,1 StR 154/98, juris Rn. 4, dass bandenmäßige Begehung nicht schon dann anzunehmen ist, wenn die Beteiligten als Mittäter i.S.v. § 25 Abs. 2 StGB zusammenwirken. „Der gemeinschaftlich begangenen Tat muss vielmehr ein auf eine gewisse Dauer angelegter und verbindlicher Gesamtwille zugrunde liegen. Dafür ist kennzeichnend, dass sich ein Bandentäter im übergeordneten Interesse der bandenmäßigen Verbindung betätigt. Haben sich die Beteiligten zunächst aus persönlichen Gründen – etwa zu einer Lebensgemeinschaft – oder sonstwie zu einem legalen Zweck – etwa zu einer Handelsgesellschaft – zusammengeschlossen kommt es erst im weiteren Verlauf zur gemeinsamen Begehung von Straftaten, sind für die Annahme einer über bloße Mittäterschaft hinausgehenden kriminellen Zusammenarbeit konkrete Indizien für eine Bandenabrede zu verlangen, die gewichtiger sein müssen, als bei einem gezielten Zusammenschluss zur Begehung von Straftaten. Stets muss sich die Bandenabrede auf ein kriminelles Ziel beziehen.“

       [846]

      BGH v. 19.5.1998,1 StR 154/98, juris Rn. 4.

       [847]

      Z.B. BGH v. 19.10.2000, 4 StR 346/00, juris.

       [848]

      So Kohlmann-Schauf § 370 Rn. 1123.1; MK-StGB-Schmitz/Wulf § 370 AO Rn. 533; Wulf wistra 2008, 321, 323.

       [849]

      Vgl. BGH NStZ-RR 2015, 113,114.

       [850]

      Vgl. z.B. BGH wistra 2002, 183, 184.

       [851]

      BGH wistra 2013, 307, 309, juris Rn. 8.

       [852]

      BGH NStZ-RR 2015, 113,114, juris Rn. 7.

       [853]

      BGH wistra 2013, 307, 309, juris Rn. 8; BGH NStZ-RR 2015, 113, 114, juris Rn. 7.

       [854]

      Dazu instruktiv: BGH wistra 2002, 183.

       [855]

      BGH v. 15.5.2018, 1 StR 159/17, juris Rn. 156, wistra 2019, 63, 68; a.A. Spatscheck/Wulf DB 2002, 392, 395, die die Meinung vertreten, dass eine bandenmäßige Begehung den Zusammenschluss von mindestens drei Steuerrechtssubjekten voraussetze.

       [856]

      Vgl. BGH wistra 2004, 418, 419, juris Rn. 16.

       [857]

      MK-StGB-Schmitz/Wulf § 370 AO Rn. 495; so im Ergebnis auch Kohlmann-Schauf § 370 Rn. 1126.2 mit ausführlicher Begründung.

       [858]

      Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG) v. 23.6.2017, BGBl. I 2017, 1682.

       [859]

      So die Gesetzesbegründung, Drucks. 18/11132.

       [860]

      Insoweit spielen im Zusammenhang mit § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 6 insbesondere folgende Gesetzesänderungen eine Rolle:

      – Aufhebung des steuerlichen Bankgeheimnisses des § 30a AO; damit können die Finanzbehörden bei Kreditinstituten Daten über ausländische Gesellschaften mittels Auskunftsersuchen erfragen und über Kontrollmitteilungen für steuerliche Zwecke nutzen. – Das Kontenabrufverfahren nach § 93 Abs. 7 Nr. 4a gilt auch für Fälle, in denen ein inländischer Steuerpflichtiger Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter eines Kontos oder Depots einer natürlichen Person, Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs der AO ist. Eine zusätzliche Abrufbefugnis ermöglicht die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nach Aufdeckung unbekannter Steuerfälle i.S.d. § 208 Abs. 1 Nr. 3. – Nach § 93b Abs. 1a müssen Kreditinstitute die bisher bereits nach § 24c Abs. 1 KWG zu führende Datei auch für steuerliche Zwecke als Kontenabruf-Datei führen und darin zusätzlich das jeweilige Identifikationsmerkmal jedes anderen Verfügungsberechtigten und jedes anderen wirtschaftlich Berechtigten i.S.v. § 154 Abs. 2 AO festhalten. -Nach § 93b Abs. 2 ist dem BZSt ein Datenzugriff aus sämtliche in der Kontenabruf-Datei enthaltene Daten erlaubt. Die IdNr. des Kunden darf das BZSt nur an die Finanzverwaltung übermitteln. – Die Aufbewahrungsfrist für Kontenabrufdaten bei Kreditinstituten nach