Johannes Franciscus Corsten

Steuerstrafrecht


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Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 für den Erwerb von qualifizierten Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften gilt einheitlich für unmittelbare als auch für mittelbare Beteiligungen ab einem Umfang von 10 Prozent. Ein solcher Erwerb ist zusammen mit der abzugebenden Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuererklärung anzuzeigen. – Geschäftsbeziehungen zu Personengesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in Drittstaaten (Drittstaat-Gesellschaft), auf die Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss haben, müssen sie unabhängig davon, ob sie an dem Unternehmen formal beteiligt sind oder nicht, anzeigen. Ob die Drittstaat-Gesellschaft eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet oder nicht, ist unerheblich. – Kreditinstitute und sonstige mitteilungspflichtige Stellen i.S.d. GWG haben dem Finanzamt gem. § 138b die von ihnen hergestellten oder vermittelten Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften mitzuteilen. Bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht haften die mitteilungspflichtigen Dritten für dadurch verursachte Steuerausfälle. Zudem droht ein Bußgeld von bis zu 25.000 EUR. – Steuerpflichtige, die allein oder zusammen mit nahestehenden Personen i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf gesellschaftsrechtliche, finanzielle oder geschäftliche Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben können, haben Unterlagen sechs Jahre lang aufzubewahren. (§ 147a Abs. 2). Zudem ist bei diesen Personen eine Außenprüfung ohne besondere Begründung zulässig. – Kreditinstitute müssen im Rahmen der Legitimationsprüfung gem. § 154 Abs. 2a das steuerliche Identifikationsmerkmal des Kontoinhabers und das jedes anderen Verfügungsberechtigten bzw. jedes anderen wirtschaftlich Berechtigten erheben und aufzeichnen sowie kontinuierlich überwachen und aktualisieren. – Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge im Zusammenhang mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft i.S.d. § 138 Abs. 3 AO beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen bekannt geworden sind, spätestens aber nach 10 Jahren. Wird die Mitteilungspflicht verletzt, ist der Beginn der steuerlichen Festsetzungsfrist und damit der Eintritt der Festsetzungsverjährung gehemmt (§ 170 Abs. 7 AO). – Die Zahlungsverjährungsfrist verlängert sich in Fällen der Steuerhinterziehung von 5 auf 10 Jahre (§ 228 Satz 2 AO). Damit wird eine Angleichung an die Dauer der Festsetzungsverjährung für hinterzogene Steuern (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO) erreicht.

       [861]

      BGH 13.3.2019 – 1 StR 367/18, juris; zu verfassungsrechtlichen Bedenken wegen fehlender Bestimmtheit siehe Peters AO-StB 17, 248.

       [862]

      Für ein Abstellen auf § 1 Abs. 2 AStG und § 17 Abs. 1 AktG z.B. Rolletschke/Roth wistra 2017, 469, 471.

       [863]

      Klein-Jäger § 370 Rn. 308.

       [864]

      So auch Rolletschke/Roth wistra 2017, 469, 472.

       [865]

      So Kohlmann-Schauf § 370 Rn. 1095.

       [866]

      So im Ergebnis auch Kohlmann-Schauf § 370 Rn. 1095; Schönke/Schröder-Eser/Bosch StGB, § 243 Rn. 44.

       [867]

      So im Ergebnis auch BGH StV 2003, 396 zu § 177 StGB.

       [868]

      So auch BGH NStZ-RR 1997, 293, zu einem Fall des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wo der BGH noch betont hat: „Den ‚Versuch eines besonders schweren Falles‘ gibt es im System des StGB grundsätzlich nicht.“

       [869]

      So auch Lübbersmann PStR 2010, 256, 258; a.A. Steinberg/Burghaus ZIS 2011, 578.

       [870]

      BGH wistra 2010, 449, 450.

       [871]

      BGH wistra 2010, 449, 450.

       [872]

      So z.B. Steinberg/Burghaus ZIS 2011, 578; denen insoweit zu widersprechen ist, als sie – unter Verweis auf andere Literaturmeinungen – behaupten, für die Gleichstellung bestehe „kein praktischer rechtspolitischer Bedarf, da das ‚versuchte Regelbeispiel‚ zwanglos als unbenannter schwerer Fall interpretiert werden könnte.“ Denn einerseits hat ein erfülltes Regelbeispiel gerade nicht den gleichen Unwertgehalt wie ein nur versuchtes und andererseits wäre Konsequenz, dass eine Strafmilderung wegen des bloßen Versuchs des Regelbeispiels nicht in Betracht käme, wenn man diesen einem vollendeten Regelbeispiel gleichstellen würde.

       [873]

      So mit ausführlicher Begründung auch Lübbersmann PStR 2010, 256, 258.

       [874]

      BGH wistra 2010, 449, 450.

       [875]

      Dagegen Lübbersmann PStR 2010, 256, 258.

       [876]

      Zur Verneinung eines besonders schweren Falles aufgrund des Gewichts der Beihilfehandlung siehe BGH 9.5.2017, 1 StR265/16, juris, wistra 2017, 390.

       [877]

      BGH v. 23.10.2018 – 1 StR 454/17, juris, wistra 2019, 190; PStR 2019, 190.

       [878]

      siehe auch BGH v. 25.7.2019 – 1 StR 230/19, juris Rn. 10.

       [879]

      BGH wistra 2001, 22, 23; LG Hildesheim v. 6.8.2009 – 25 KLs 4222 Js 21594/08, juris Rn. 185.

       [880]

      BGH wistra 2010, 152, 153, juris Rn. 5 f.; offen gelassen noch in BGH wistra 2001, 22, 23.

       [881]

      So LG Hildesheim v. 6.8.2009 – 25 KLs 4222 Js 21594/08, juris Rn. 185; Rolletschke NZWiSt 2012, 18.

       [882]

      LG Hildesheim v. 6.8.2009 – 25 KLs 4222 Js 21594/08, juris Rn. 185; BGH wistra 2010, 152, 153, juris Rn. 6.