Johannes Franciscus Corsten

Steuerstrafrecht


Скачать книгу

      Vgl. BFH BStBl. II 1987, 545, 550.

       [1071]

      Vgl. BVerwG v. 9.4.1997 – 1 B 81.97, juris Rn. 5; s. auch BMF v. 14.12.2010, BStBl. I, 1430, zuletzt geändert am 19.12.2013, BStBl. I 2014, 19.

       [1072]

      Vgl. BMF v. 14.12.2010, BStBl. I, 1430, zuletzt geändert am 19.12.2013, BStBl. I 2014, 19.

       [1073]

      Vgl. BVerwG v. 30.9.1998, 1 B 100/98, juris Rn. 6.

       [1074]

      BFH BStBl. II 2003, 828.

       [1075]

      BVerwG MDR 1982, 873.

       [1076]

      A.A. Kohlmann-Schauf § 370 Rn. 1168 m.w.N. (Fn. 7).

       [1077]

      Für freiberufliche Leistungen folgt die Unzuverlässigkeit nach § 4 Abs. 6 VOF zwingend aus der rechtskräftigen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EU oder gegen Haushalte richtet, die von der EU oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.

       [1078]

      OLG Saarbrücken v. 29.12.2003 – 1 Verg 4/03, juris; OLG Frankfurt v. 20.7.2004 – 11 Verg 6/04, juris Rn. 36; s. dazu auch Gercke, wistra 2012, 291, 294.

       [1079]

      Z.B. Gesetz über die Einrichtung und Führung eines Registers über korruptionsauffällige Unternehmen in Berlin (KRG) v. 19.4.2006; Bremisches Gesetz zur Errichtung und Führung eines Korruptionsregisters vom 17.5.2011; Hamburgisches Gesetz zur Errichtung eines Registers zum Schutz fairen Wettbewerbs v. 17.9.2013; Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (KorruptionsbG) v. 16.12.2004; Schleswig-Holsteinisches Gesetz zur Errichtung eines Registers zum Schutz fairen Wettbewerbs v. 27.9.2013; andere Länder haben entsprechende Regelungen in Erlassen geregelt: Verwaltungsvorschrift der Landesregierung und der Ministerien in Baden-Württemberg zur Korruptionsverhütung und -bekämpfung v. 19.12.2005; Bayern mit der Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption für die Bauverwaltung v. 13.4.2004, sowie Gemeinsamer RdErl. zum Ausschluss von Bewerbern und Bietern in Hessen v. 13.12.2010; Verwaltungsvorschrift Bekämpfung der Korruption in der öffentlichen Verwaltung in Rheinland-Pfalz v. 7.11.2000 (neu gefasst am 29.4.2003).

       [1080]

      Z.B. gem. § 3 Abs. 1 Nr. 14 KRG Berlin oder gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 KorruptionsbekG NRW.

       [1081]

      Kritisch auch Kohlmann-Schauf § 370 Rn. 1171; Kretschmer ZWH 2013, 481, 485; Battis/Buldmann ZRP 2003, 152.

       [1082]

      Gesetz v. 27.7.2015, BGBl. I 2015, 1386.

       [1083]

      Gesetz v. 11.3.2016, BGBl. I 2016, 394.

       [1084]

      Vgl. zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben BVerfG NVwZ 2007, 946 ff.

       [1085]

      Nach der bis Ende 2015 geltenden Fassung des AufenthG konnten Ausländer bei einem nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften gem. § 55 Abs. 2 AufenthG a.F. ausgewiesen werden (Ermessensausweisung). Erfolgte eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, sollte ein Ausländer in der Regel ausgewiesen werden (§ 54 Nr. 1 AufenthG a.F.). Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ab drei Jahren war die Ausweisung zwingend vorgesehen (§ 53 Nr. 1 AufenthG a.F.). Genoss der Ausländer besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG a.F., so wurde er unter den Voraussetzungen des § 53 AufenthG a.F. in der Regel ausgewiesen, beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 54 AufenthG wurde über seine Ausweisung nach Ermessen entschieden.

       [1086]

      Dies bedeutet gegenüber der Vorgängernorm eine Verschärfung, da es nicht mehr darauf ankommen soll, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Aussetzung zur Bewährung ist aber bei der anzustellenden Gefahrprognose sowie bei der Abwägung zu beachten, s. dazu: Bauer/Beichel-Benedetti NVwZ 2016, 416, 417.

       [1087]

      Bauer/Beichel-Benedetti NVwZ 2016, 416, 419.

       [1088]

      Die in § 55 Abs. 1 AufenthG abschließend aufgezählten Bleibeinteressen wiegen besonders schwer, die in § 55 Abs. 2 AufenthG beispielhaft angeführten Interessen schwer.

       [1089]

      Vgl. auch BVerwG v. 16.5.2007 – 6 C 24/06, juris Rn. 67.

       [1090]

      BGHSt 29, 97, 98.

       [1091]

      BGHSt 28, 178, 179.

       [1092]

      Vgl. dazu auch OLG Düsseldorf v. 13.1.2015 – VIII-1 StO 1/14, juris; Anm. dazu: Esskandari/Schmitt StBW 2015, 636.

       [1093]

      BGHSt 45, 48, juris Rn. 9.

       [1094]

      So auch Kohlmann-Schauf § 370 Rn. 1185; Erb PStR 2008, 17, 18.

       [1095]

      Vgl. z.B. OVG Lüneburg PStR 2010, 34; VG Regensburg PStR 2013, 137.

       [1096]

      S. dazu OVG Berlin-Brandenburg PStR 2016, 6.

       [1097]