Johannes Franciscus Corsten

Steuerstrafrecht


Скачать книгу

Steuerrecht ist insofern „wertungsindifferent“ (BFH BeckRS 1977 22004277 = BStBl. II 1978, 105). Gem. § 41 Abs. 2 unterfallen im Grundsatz auch Scheingeschäfte (z.B. das Scheinarbeitsverhältnis mit der Ehefrau), die eigentlich nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig sind, der Steuerpflicht.

       [138]

      Bsp. bei Tipke/Kruse-Drüen § 40 Rn. 16, 27.

       [139]

      BFH NJW 2000, 3085 ff. = BStBl. II 2001, 536 ff.; Tipke/Kruse-Drüen § 40 Rn. 24.

       [140]

      So auch schon vor dem ProstitutionsG für die sittenwidrige Prostitution. Hierzu Tipke/Kruse-Drüen § 40 Rn. 24; s. auch die Entscheidung des Großen Senats des BFH zur Steuerpflichtigkeit von Einkünften aus „gewerbsmäßiger Unzucht“ (BFHE BStBl. III 1964, 500 ff.). Die Entscheidung steht in Zusammenhang mit einem der berühmtesten Kriminalfälle der frühen BRD, da die steuerpflichtigen Einkünfte die der 1957 ermordeten Frankfurter Edelprostituierten Rosemarie Nitribitt waren, die das FinA gegenüber ihrer Mutter als Rechtsnachfolgerin (§ 45) geltend machte. Das berühmte Diktum, wonach „gewerbsmäßige Unzucht“ „das Zerrbild eines Gewerbes“ darstelle und deshalb keine Einkünfte aus Gewerbetrieb, sondern nur sonstige Einkünfte vorlägen, hat der BFH mittlerweile im Zuge des Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse aufgegeben (BFHE BStBl II 2013, 441 ff.).

       [141]

      BFHE BStBl II 2009, 735 ff. Anders aber nach dem EuGH für das verbotene Glücksspiel bei gleichzeitiger Befreiung staatlich genehmigter Glücksspiele (EuGH DStRE 1998, 490 ff.).

       [142]

      Eine Ausnahme wird dabei u.a. für die Einfuhr von Falschgeld und Betäubungsmitteln gemacht, die gem. Art 212 S. 2 ZK keine Zollschuld entstehen lässt (Klein-Ratschow § 40 Rn. 7).

       [143]

      Hierzu BVerfG NJW 1996, 2086, 2087 (Nichtannahmebeschl.): Erfordernisse der Belastungsgleichheit.

       [144]

      Zu den vielfältigen Mitwirkungspflichten des StPfl., die über die aus dem Verwaltungsverfahren bekannten Pflichten weit hinausreichen (§ 26 Abs. 2 VwVfG), s. Tipke/Lang-Seer § 21 Rn. 171 ff.

       [145]

      Ob der Gesetzgeber mit der Rede vom Verwendungsverbot den Verbotsumfang umfangreicher gestalten wollte als mit bei einem Verwertungsverbot, ist umstritten. Hierzu Reichling HRRS 2014, 473; Rogall FS Kohlmann, S. 465; ausf. § 393 Rn. 70 ff.

       [146]

      Krit. Reichling HRRS 2014, 473, 478 ff. mit großen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit; s. auch Joecks/Jäger/Randt-Joecks § 393 Rn. 97 ff.

       [147]

      MK-StGB-Schmitz/Wulf § 370 AO Rn. 406.

       [148]

      BGHSt 4, 237, NJW 1953, 1151, 1152.

       [149]

      Im sozialethisch tendenziell farblosen Steuerrecht dürfte diese in der Rspr. tradierte Formel wenig Aussagekraft haben. Zu Recht krit.: NK-StGB-Neumann § 17 Rn. 57: „Zu schwierigen Rechtsfragen sagt das Gewissen überhaupt nichts“.

       [150]

      Kohlmann-Ransiek § 370 Rn. 679; s. auch allg. Kudlich/Wittig ZWH 2013, 253, 255 ff.; L. Eidam ZStW 127 (2015), 120; Kirch-Heim/Samson wistra 2008, 81; NK-StGB-Neumann § 17 Rn. 74 ff.

       [151]

      OLG Braunschweig NStZ-RR 1998, 251; Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben/Schuster § 17 Rn. 18; NK-StGB-Neumann § 17 Rn. 75.

       [152]

      BGH NStZ-RR 2008, 12, 13 (Mitarbeiter der Gewerbemeldestelle); OLG Stuttgart NJW 2006, 2422, 2423 (Sachbearbeiter).

       [153]

      BGHSt 30, 270, 276 f. (Auskunftseinholung bei der Rechtsabteilung einer am Tatgeschehen beteiligten Firma). Zu möglichen zweifelbegründenden Umständen s. NK-StGB-Neumann § 17 Rn. 77 ff.; Kudlich/Wittig ZWH 2013, 253, 259.

       [154]

      Zu weiteren gesetzlichen Grundlagen verbindlicher Auskünfte s. Tipke/Kruse-Seer § 89 Rn. 80 ff.

       [155]

      NK-StGB-Neumann § 17 Rn. 68.

       [156]

      Z.B. BGH NZWiSt 2019, 298 m. Anm. Gehm.

       [157]

      BeckOK-StGB-Dallmeyer § 78 Rn. 9 m. Nachw. Die Verjährung der Strafvollstreckung richtet sich nach den allg. Vorschriften (§ 369 Abs. 2 i.V.m. §§ 79 ff. StGB).

       [158]

      Hierzu Asholt wistra 2019, 386; Rolletschke ZWH 2014, 129, 131 ff.; Geier/Karla ZWH 2016, 21, 22. Zur Verjährung der Steuerordnungswidrigkeiten s. § 377 Rn. 76 ff.

       [159]

      Die steuerliche Festsetzungsverjährung beträgt bei einer Steuerhinterziehung zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 2).

       [160]

      Eine „Unübersichtlichkeit der Lage“ und zunehmende Entwicklung steuerrechtlicher „Eigenheiten“ diagnostiziert Dallmeyer ZStW 124 (2012), 711, 717 ff.

       [161]

      Flore/Tsambikakis-Rübenstahl § 46 StGB; MK-StGB-Schmitz/Wulf § 370 AO Rn. 545 ff.; Lepper ZWH 2015, 205. Die früher in der AO vorgesehene Strafgewalt der FinB wurde 1967 durch das BVerfG für verfassungswidrig und nichtig erklärt (BVerfG NJW 1967, 1219, BVerfGE 22, 49).