Johannes Franciscus Corsten

Steuerstrafrecht


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sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.

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      Bei der Amtsträgerschaft handelt es sich um ein besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 Abs. 2 StGB, mit der Folge, dass die Strafschärfung nur für den Täter oder Teilnehmer in Betracht kommt, der selbst Amtsträger ist. Für Mittäter wird dann allerdings in der Regel die Strafschärfung des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 eingreifen.

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      Eine Korruptionshandlung, insb. in Form einer Bestechung gem. § 334 StGB, kann neben der Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 tateinheitlich begangen werden.

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