Johannes Franciscus Corsten

Steuerstrafrecht


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Es genügt nicht,dass solche Belege nur zur eigenen Buchführung genommen oder dem Steuerberater übergeben werden, solange keine Vorlegung an das Finanzamt erfolgt.

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      Der Täter begeht mit Verwirklichung des Regelbeispiels tateinheitlich Urkundenfälschungen nach § 267 StGB.

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      Beim Verdacht der bandenmäßigen Begehung i.S.d. § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 kann gem. § 100a Abs. 2 StPO die Telefonüberwachung angeordnet werden.