Johannes Franciscus Corsten

Steuerstrafrecht


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ist.[917] Dagegen hat der BGH allerdings zuletzt immerhin Bedenken geäußert.[918] Die strafschärfende Berücksichtigung eingestellter Taten ist mit der Unschuldsvermutung gem. Art. 6 Abs. 2 EMRK nicht vereinbar. Das gilt immer, wenn das Verfahren, gleich aus welchem Grund, beschränkt oder eingestellt worden ist. Soll der eingestellte Vorwurf strafschärfend berücksichtigt werden, ist das Verfahren wieder aufzunehmen und zu Ende zu führen. Ist die Wiederaufnahme nicht mehr möglich, verbietet die Unschuldsvermutung eine Berücksichtigung über den Umweg der Strafzumessung.[919]

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      Neben der Strafe können den Täter oder Teilnehmer – sowie unter Umständen auch an der Tat nicht beteiligte Dritte – weitere strafrechtliche, verwaltungsrechtliche oder berufsrechtliche Folgen treffen. Praktisch bedeutsam sind vor allem berufsrechtliche Folgen aus einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung sowie Folgen aus der möglichen Verneinung der Zuverlässigkeit im Sinne verschiedener Gesetze, wie der GewO oder dem WaffenG infolge der Verurteilung. Zudem drohen fast immer steuerliche Konsequenzen sowie häufig strafprozessuale Maßnahmen.