Johannes Franciscus Corsten

Steuerstrafrecht


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§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG gilt ein Abzugsverbot für rechtswidrig zugewendete Vorteile sowie damit zusammenhängende Aufwendungen. Es greift unabhängig davon ein, ob eine strafrechtliche Verfolgung wegen der Zuwendungen erfolgt.[1062]

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      Die in Betracht kommenden Tatbestände zählt Hinweis 4.14 EStH wie folgt auf:

§ 108b StGB (Wählerbestechung),
§ 108e StGB (Abgeordnetenbestechung),
§ 299 Abs. 2 und 3 StGB (Bestechung im in- und ausländischen geschäftlichen Verkehr),
§ 333 StGB (Vorteilsgewährung),
§ 334 StGB (Bestechung),
Art. 2 § 2 IntBestG (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Zahlungsverkehr),
§ 119 Abs. 1 BetrVG (Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder),
§ 81 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 GWB (Vorteilsgewährung für wettbewerbsbeschränkendes Verhalten),
§ 405 Abs. 3 Nr. 7 AktG (Vorteilsgewährung in Bezug auf das Stimmverhalten in der Hauptversammlung),
§ 152 Abs. 1 Nr. 2 GenG (Vorteilsgewährung in Bezug auf das Abstimmungsverhalten in der Generalversammlung),
§ 23 Abs. 1 Nr. 4 SchVerschrG (Vorteilsgewährung in Bezug auf die Abstimmung in der Gläubigerversammlung).

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c) Verwaltungsrechtliche Folgen

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