Malte Wietfeld

Tatherrschaft im Rahmen der Steuerhinterziehung


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Nr. 1 AO ist.

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      Vorstehend wurde eine Reihe von Einwänden gegen die Tatherrschaftslehre vorgestellt, die sich möglicherweise auf den Bereich der Steuerhinterziehung übertragen lassen. Einige dieser Einwände beschäftigen sich mit den dogmatischen Grundlagen, andere mit den praktischen Auswirkungen der Tatherrschaftslehre. Sie alle eint die Auffassung, dass die Tatherrschaftslehre insgesamt nicht geeignet sei, einerseits die einzelnen Varianten von Täterschaft untereinander und andererseits Täterschaft von Teilnahme hinreichend sicher abzugrenzen. Ein Ziel der sich anschließenden Untersuchung von Tatherrschaft im Rahmen der Steuerhinterziehung ist es, diese Kritik aufzugreifen und zum wertenden Korrektiv für die Frage nach der Anwendbarkeit des Kriteriums der Tatherrschaft für die Herleitung von Täterschaft im Rahmen der Steuerhinterziehung zu machen.

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      Um die Probleme bei der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme im Rahmen der Steuerhinterziehung auf der Grundlage der aktuellen Entwicklungen in der wissenschaftlichen Diskussion bezüglich der Tatherrschaftslehre näher untersuchen zu können, bedarf es zunächst eines Blicks auf den Tatbestand der Steuerhinterziehung. Der Straftatbestand der Steuerhinterziehung ist innerhalb des § 370 AO in sieben Abschnitte eingeteilt. Für die Untersuchung von Tatherrschaft bei der Steuerhinterziehung steht der erste Absatz im Zentrum des Interesses, der normiert, wer sich wegen Steuerhinterziehung strafbar macht. Die nachfolgenden Absätze, die sich unter anderem mit der Strafbarkeit des Versuchs (Abs. 2), der Regelung eines besonders schweren Falles (Abs. 3) und einer Beschreibung des Taterfolges (Abs. 4) auseinandersetzen, sind im Rahmen der vorliegenden Untersuchung dagegen von untergeordneter Bedeutung.

      Anmerkungen

       [1]

      Siehe dazu bereits obenRelativität des Rn. 1 ff.

       [2]

      Siehe bzgl. einer ausführlichen Darstellung verschiedener Tatherrschaftslehren Schild Tatherrschaftslehren, insbesondere S. 33 ff.

       [3]

      Soweit ersichtlich stellt allein Ransiek Kohlmann Steuerstrafrecht, § 370 AO Rn. 98.1 ausdrücklich auf das von Frister geprägte Kriterium der „Entscheidungsherrschaft“ ab. Siehe dazu Frister Strafrecht Allgemeiner Teil, S. 351 ff.

       [4]

      Siehe dazu bereits oben Rn. 14 ff.

      Inhaltsverzeichnis

       A. § 370 Abs. 1 AO als reines Pflichtdelikt

       B. § 370 Abs. 1 AO als reines Allgemeindelikt

       C. Stellungnahme

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      Zunächst ist somit der Deliktscharakter des § 370 Abs. 1 AO und damit die Frage von Bedeutung, inwieweit es sich bei § 370 Abs. 1 AO um ein Allgemeindelikt oder ein Pflichtdelikt handelt.