Malte Wietfeld

Tatherrschaft im Rahmen der Steuerhinterziehung


Скачать книгу

Untersuchung der Frage, inwieweit sich für die Steuerhinterziehung ein bestimmtes Verhalten herausarbeiten lässt, welches als wesentlicher Tatbeitrag im Sinne der funktionellen Tatherrschaft zu qualifizieren ist und inwieweit ein solches Verhalten kausal für den Hinterziehungserfolg sein muss.

      23

      Somit sind Ausgangspunkt der Kritik an der fehlenden normativen Begründung des Tatherrschaftsbegriffs die folgenden Befunde: Die Tatherrschaftslehre verdeutliche im ganz überwiegenden Teil nicht, auf welchem axiologischem Prinzip sie beruhe. Grund hierfür sei die vornehmlich naturalistisch phänomenologische Prägung des Tatherrschaftsbegriffes, der in dieser Form nicht dazu beitragen könne, die wertungsmäßigen Unterschiede zwischen Täterschaft und Teilnahme zu verdeutlichen. Die Tatherrschaftslehre stelle nur im Bereich der Nötigungsfälle auf ein normatives Prinzip, nämlich das Verantwortungsprinzip, ab. Darüber hinaus sei jedoch unklar, wie das Tatherrschaftskriterium bei der wertungsmäßigen Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme behilflich sein könne. Dies folge im Ausgangspunkt bereits daraus, dass sich die Tatherrschaftslehre aus der finalen Handlungslehre ableite, die ihrerseits eine normative Fundierung vermissen lasse.

      Im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Tatherrschaftslehre im Rahmen der Steuerhinterziehung wirft dieser Einwand gegen die rechtstheoretischen Grundlagen des Tatherrschaftsbegriffes die Frage nach einer normativen Fundierung des Tatherrschaftskriteriums im Zusammenhang mit der Steuerhinterziehung auf. Zunächst bedarf es hierbei einer Klärung der Frage, ob eine solche normative Fundierung überhaupt notwendig ist, um die Tatherrschaftslehre auf die Steuerhinterziehung anwenden zu können. Sollte sich diese Notwendigkeit herausstellen, wäre in einem weiteren Schritt klärungsbedürftig, ob sich Kriterien definieren lassen, die eine normative Begründung dafür liefern können, weshalb gerade das Handeln mit Tatherrschaft zu einer täterschaftlichen Verantwortung führen soll.

      Anmerkungen

       [1]

      Haas Die Theorie der Tatherrschaft und ihre Grundlagen, S. 23 ff.

       [2]

      Röhl/Röhl Allgemeine Rechtslehre, S. 86.

       [3]

      Haas Die Theorie der Tatherrschaft und ihre Grundlagen, S. 23.

       [4]

      Roxin Täterschaft und Tatherrschaft, S. 147.

       [5]

      Haas Die Theorie der Tatherrschaft und ihre Grundlagen, S, 23 f.

       [6]

      Haas Die Theorie der Tatherrschaft und ihre Grundlagen, S. 24.

      24