Malte Wietfeld

Tatherrschaft im Rahmen der Steuerhinterziehung


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Abgrenzung von Täter- und Teilnehmerverhalten ermögliche, was zu einer generellen Untauglichkeit des Kriteriums der Handlungsherrschaft führe.[14]

      Für die vorliegende Untersuchung wirft dieser Einwand gegen die Tatherrschaftslehre die Frage nach der Tauglichkeit der Roxinschen Definition von Handlungsherrschaft als der eigenhändigen Vornahme der Tatbestandshandlung für die Herleitung von unmittelbarer Täterschaft im Rahmen der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO auf. Hierbei bedarf es insbesondere einer Klärung der Frage, ob es sich bei § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO um ein Verursachungsdelikt im oben verdeutlichten Sinne handelt, oder ob sich für die Steuerhinterziehung eine konkrete Handlungsbeschreibung definieren lässt, die bereits auf objektiver Tatbestandsebene eine Unterscheidung von unmittelbarer Täterschaft und Teilnahme zulässt. Sollte dies nicht möglich sein und müsste die Steuerhinterziehung deshalb als Verursachungsdelikt eingeordnet werden, würde sich die von Roxin vertretene Definition von Handlungsherrschaft tatsächlich nicht dazu eignen, unmittelbare Täterschaft für § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO dogmatisch herzuleiten. In diesem Fall wäre es für die Anwendbarkeit der Tatherrschaftslehre auf die Steuerhinterziehung in der Tat notwendig, nach Konkretisierungsmöglichkeiten für die Definition von Handlungsherrschaft zu suchen und – sollten sich derartige Konkretisierungsmöglichkeiten nicht finden lassen – das Kriterium der Handlungsherrschaft als für die Herleitung von unmittelbarer Täterschaft untauglich einzustufen.

      Anmerkungen

       [1]

      Siehe dazu oben Rn. 8.

       [2]

      Roxin Täterschaft und Tatherrschaft, S. 127.

       [3]

      Für die Steuerhinterziehung Ransiek Kohlmann Steuerstrafrecht, § 370 AO Rn. 107.

       [4]

      Siehe zu einem vergleichbaren Fall SK-Hoyer § 25 Rn. 33.

       [5]

      Marlie Unrecht und Beteiligung, S. 98.

       [6]

      Marlie Unrecht und Beteiligung, S. 56.

       [7]

      Marlie Unrecht und Beteiligung, S. 56 ff.

       [8]

      Marlie Unrecht und Beteiligung, S. 57.

       [9]

      Marlie Unrecht und Beteiligung, S. 56.

       [10]

      Marlie Unrecht und Beteiligung, S. 56 f.

       [11]

      Marlie Unrecht und Beteiligung, S. 57 ff.

       [12]

      Marlie diskutiert in diesem Zusammenhang zwei verschiedene Konkretisierungsmöglichkeiten. Zum einen sei zu erwägen, die Tatbestandshandlung im Sinne der Handlungsherrschaft als eigenkörperlich unmittelbare Vornahme der Tatbestandshandlung zu konkretisieren und zum anderen sei zu erwägen, die Tatbestandshandlung als Vornahme der letzten kausalen Handlung zu konkretisieren, siehe Marlie Unrecht und Beteiligung, S. 61 ff.

       [13]

      Marlie Unrecht und Beteiligung, S. 59.

       [14]

      Marlie Unrecht und Beteiligung, S. 60 ff.

      18

      Anmerkungen

       [1]

      Siehe dazu oben Rn. 9.

       [2]

      Marlie Unrecht und Beteiligung, S. 98 f.

      Teil 3 Neueste Kritik an der TatherrschaftslehreB. Willensherrschaft als Tatherrschaftsmerkmal des mittelbaren Täters › I. Das Kriterium der Irrtumsherrschaft

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      Im Anschluss an diese grundsätzlichen Einwände findet eine kritische Auseinandersetzung mit den einzelnen Erscheinungsformen von Willensherrschaft statt.