Malte Wietfeld

Tatherrschaft im Rahmen der Steuerhinterziehung


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den folgenden methodischen Grundlagen aus: Der Täter wird als Zentralgestalt des handlungsmäßigen Geschehens beschrieben. Zentralgestalt soll dabei in der Regel[1] derjenige sein, der Tatherrschaft hat. Der Täterbegriff ist dabei weder ein unbestimmter noch ein fixierter, sondern vielmehr ein „offener“ Begriff, der es ermöglicht, Tatherrschaft und damit letztlich Täterschaft anhand eines beschreibenden Verfahrens ebenso flexibel wie generalisierend zu bestimmen. Die Offenheit des Täterbegriffes soll dabei dazu dienen, einen Ausgleich zwischen der Erfassung verschiedenster Lebenssachverhalte einer- und dem Bedürfnis nach vorgefassten Kriterien anderseits, zu schaffen.[2]

      Anmerkungen

       [1]

      Das gelte nicht für Pflichtdelikte und eigenhändige Delikte.

       [2]

      Roxin Täterschaft und Tatherrschaft, S. 123.

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      Anmerkungen

       [1]

      Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil, § 25 Rn. 28.

      Teil 2 Grundzüge der Tatherrschaftslehre nach RoxinB. Beschreibung der Zentralgestalt des handlungsmäßigen Geschehens bei Herrschaftsdelikten › I. Handlungsherrschaft bei unmittelbarer Täterschaft

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      Anmerkungen

       [1]

      Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil, § 25 Rn. 38.

       [2]

      Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil, § 25 Rn. 38.

       [3]

      RGH v. 19.2.1940, 3 D 69/40, RGHSt 74, 84 ff.

       [4]

      BGH v. 19.10.1962, 9 StE 4/62, BGHSt 18, 87 ff.

       [5]

      Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil, § 25 Rn. 39 f.

       [6]

      Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil, § 25 Rn. 38.

      Teil 2 Grundzüge der Tatherrschaftslehre nach RoxinB. Beschreibung der Zentralgestalt des handlungsmäßigen Geschehens bei Herrschaftsdelikten › II. Willensherrschaft bei mittelbarer Täterschaft

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