Malte Wietfeld

Tatherrschaft im Rahmen der Steuerhinterziehung


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Täters bei der Tatausführung ergeben. Mittäterschaft sei Tatbestandsverwirklichung durch anteilige beziehungsweise arbeitsteilige Ausführung der Tat. Tatherrschaft werde hierbei dadurch vermittelt, dass der Ausführende eine Aufgabe übernehme, die für die Realisierung des gemeinsamen Tatplans wesentlich sei. Korrektiv sei hierbei, ob dem Ausführenden durch diesen Tatbeitrag die Beherrschung des Gesamtgeschehens ermöglicht werde, auch wenn er nicht sämtliche wesentlichen Tatbeiträge eigenhändig vorgenommen habe.[2] Eine solche Beherrschung sei dann denkbar, wenn der Beteiligte durch die Verweigerung seines Tatbeitrages dazu in der Lage sei, den gesamten Deliktsplan scheitern zu lassen. Eine derartige Hinderungsmacht verleihe Tatherrschaft über die gesamte Tat.[3] Mittäterschaft sei dementsprechend von zwei Voraussetzungen abhängig: dem Vorliegen eines gemeinsamen Tatplans und der gemeinsamen Tatausführung. Die gemeinsame Tatausführung setze wiederum voraus, dass ein wesentlicher Tatbeitrag im Ausführungsstadium der Tat erbracht werde.[4]

      Anmerkungen

       [1]

      Siehe dazu Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil, § 25 Rn. 188 ff.; ders. Täterschaft und Tatherrschaft, S. 275 ff.; LK-Roxin (2003), § 25 Rn. 154.

       [2]

      Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil, § 25 Rn. 188; LK-Roxin (2003), § 25 Rn. 154; Roxin Täterschaft und Tatherrschaft, S. 278 f.

       [3]

      Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil, § 25 Rn. 188.

       [4]

      Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil, § 25 Rn. 189; LK-Roxin (2003), § 25 Rn. 173 ff.

      14

      Anmerkungen

       [1]

      Siehe dazu ausdrücklich Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil, § 25 Rn. 27 (Fn. 23).

       [2]

      Roxin Täterschaft und Tatherrschaft, S. 353; in diesem Sinne auch ders. Strafrecht Allgemeiner Teil, § 25 Rn. 267 f.

       [3]

      Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil, § 25 Rn. 267.

       [4]

      Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil, § 25 Rn. 267.

       [5]

      Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil, § 25 Rn. 268.

       [6]

      Roxin Täterschaft und Tatherrschaft, S. 399.

       [7]

      Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil, § 25 Rn. 288.

       [8]

      Siehe zum Streitstand Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil, § 25 Rn. 288 ff.

       [9]

      Roxin Täterschaft und Tatherrschaft, S. 399 f.

      15

      Zusammengefasst lauten die Kernthesen der Tatherrschaftslehre von Roxin damit:

      Die zentrale Gestalt der Tatbestandsverwirklichung und damit Täter ist derjenige, der das tatbestandsmäßige Geschehen bis zum Erfolg beherrscht. Teilnehmer dagegen nehmen zwar auch Einfluss auf das Geschehen, haben aber keine beherrschende oder mitgestaltende Stellung. Unmittelbaren-, mittelbaren- und Mittätern kommt dabei jeweils eine spezifische Art der Tatherrschaft zu. Anhand eines beschreibenden Verfahrens ist zu ermitteln, ob der unmittelbare Täter Handlungsherrschaft, der mittelbare Täter Willensherrschaft und der Mittäter funktionelle Tatherrschaft im Rahmen der Deliktsverwirklichung gehabt hat. Dabei muss aber beachtet werden, dass der Tatherrschaftsgedanke nur im Bereich von Herrschaftsdelikten nicht dagegen im Bereich von Pflichtdelikten und eigenhändigen Delikten anwendbar ist.

      Inhaltsverzeichnis

       A. Kritik an dem Kriterium der Handlungsherrschaft als Tatherrschaftsmerkmal des unmittelbaren Täters

       B. Willensherrschaft als Tatherrschaftsmerkmal des mittelbaren Täters