Malte Wietfeld

Tatherrschaft im Rahmen der Steuerhinterziehung


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des unmittelbar Tatausführenden zunutze mache.[7] Drittens könne Irrtumsherrschaft vorliegen, wenn ein Hintermann den unmittelbar Tatausführenden derart täusche, dass dieser über die Voraussetzungen eines entschuldigenden Notstandes irre.[8] Schließlich hält Roxin Irrtumsherrschaft viertens ausnahmsweise dann für denkbar, wenn der unmittelbar Tatausführende zwar volldeliktisch handele, aber gleichwohl einer Willensbeeinflussung durch einen Hintermann ausgesetzt sei, „die sich zwar nicht auf die juristische Verantwortlichkeit des unmittelbar Handelnden, aber auch nicht nur auf dessen Motive, sondern auf die Tat als solche beziehen und sie zu einer anderen machen, die dem Hintermann zugerechnet werden kann.“[9] Denkbar seien in diesem Zusammenhang Täuschungen über die Unrechtshöhe, über qualifikationsbegründende Umstände oder die Identität des Opfers.[10]

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      Anmerkungen

       [1]

      Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil, § 25 Rn. 45 ff.

       [2]

      Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil, § 25 Rn. 45 ff.

       [3]

      Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil, § 25 Rn. 47 ff.

       [4]

      Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil, § 25 Rn. 62.

       [5]

      Roxin Täterschaft und Tatherrschaft, S. 232.

       [6]

      Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil, § 25 Rn. 63 ff.

       [7]

      Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil, § 25 Rn. 76 ff.

       [8]

      Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil, § 25 Rn. 91 ff.

       [9]

      Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil, § 25 Rn. 95.

       [10]

      Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil, § 25 Rn. 94 ff.

       [11]

      Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil, § 25 Rn. 105 ff.

       [12]

      Roxin Täterschaft und Tatherrschaft, S. 244 f.

       [13]

      Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil, § 25 Rn. 107; LK-Roxin (2003), § 25 Rn. 128; in diese Richtung auch ders. Täterschaft und Tatherrschaft, S. 243 f.

       [14]

      Neuerdings nennt Roxin als weiteres Kriterium die „organisationsspezifische Tatbereitschaft“, siehe Roxin FS Schroeder, S. 387 (397 f.).

       [15]

      Siehe etwa BGH v. 26.7.1994, 5 StR 98/94, BGHSt 40, 218 (236 f.).

       [16]

      Siehe nur Heinrich FS Krey, S. 147 (152) mit zahlreichen Nachweisen.

       [17]

      Rotsch NStZ 2005, 13 (18).

      Teil 2 Grundzüge der Tatherrschaftslehre nach RoxinB. Beschreibung der Zentralgestalt des handlungsmäßigen Geschehens bei Herrschaftsdelikten › III. Funktionelle Tatherrschaft bei Mittäterschaft

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