Lori Moore

Was Mörder nicht wissen ...


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P. hatte immer mal wieder Eifersuchtsanfälle. Die Polizei musste mehrmals ausrücken und schlichten. Dies war sicher ein Grund, weshalb das Opfer Corine L. die Beziehung aufgelöst hatte. Am Tage des Mordes gab es eine Eskalation. Der Angeklagte Aabid P. hat auf dem Handy von Corine L. Fotos eines anderen Mannes gesehen. Vor blindwütiger Eifersucht rastete er aus. Er würgte sie, schlug sie mit dem Kopf gegen den Türrahmen. Dann nahm er die Weinflasche und schlug ihr diese auf den Kopf. Anschließend holte er aus seinem Auto eine Pistole. In diesem Moment hat er beschlossen, das Opfer eiskalt zu erschießen. Er ging zurück in die Wohnung und erschoss sie. Auf leisen „Sneaker“-Sohlen lief er schnellen Schrittes die Treppen runter und wieder hinauf. Im Mehrfamilienhaus hat ihn niemand gesehen und gehört. Der Tod kam auf leisen Sohlen. Ein eiskalter skrupelloser Mörder. Eine verwerfliche Auslöschung eines Menschenlebens.

      Gerichtsverhandlung (Hauptverfahren)

      Um 08:45 Uhr werden die Türen zum Gerichtsgebäude geöffnet.

      09:00 Uhr Verhandlungsbeginn.

      Es geht um den Straftatbestand des Mordes. Aabid P., der mutmaßliche Mörder, wird mit Fußfesseln in den Gerichtssaal geführt. Er trägt Jeanshose, Kurzarmhemd und schwarze Turnschuhe.

      Der Verteidiger setzt sich sofort in Szene Strafverteidiger: „Ich verlange, dass die Verhandlung verschoben wird.“

      Richter: „Das Gericht stützt sich auf die Einschätzung des gewählten Gutachters.“

      Strafverteidiger: „Ich bin damit nicht einverstanden.“

      Richter: „Begründung?“

      Strafverteidiger: „Ich begründe dies damit, dass meinem Mandanten mehrere Ärzte psychotische Störungen attestiert haben. Der Beschuldigte leidet unter einer Borderline-Persönlichkeitsstörung. Stimmung und Emotionen sind durch Impulsivität und Instabilität in zwischenmenschlichen Beziehungen charakterisiert. Der Angeklagte leidet unter massiven Ängsten vor dem Alleinsein und instabilen Beziehungen. Der vom Gericht gewählte Gutachter ist anderer Ansicht, damit bin ich als Strafverteidiger nicht einverstanden.“

      Der Generalstaatsanwalt fordert, diesen Antrag anzuweisen mit der Begründung: „Am Gutachten gibt es keine Mängel. Auch mit Störungen kann man voll schuldfähig sein“, begründet er.

      Der mutmaßliche Mörder wird befragt

      Der Richter entscheidet, dass der Antrag des Verteidigers später behandelt wird. Der Beschuldigte Aabid P., der seine Ex-Freundin getötet hat, wird befragt.

      Anwalt: „Die Tat wird nicht bestritten, doch der Tatbestand des Mordes wird zurückgewiesen.“

      Richter zum Angeklagten: „Was sagen Sie dazu?“

      Der Angeklagte bestreitet, dass es Mord war.

      Aabid P.: „Ich habe aus Notwehr gehandelt.“

      Richter: „Deshalb sind Sie zu Ihrem Auto gegangen, haben die Pistole geholt und Ihre ehemalige Freundin brutal hingerichtet!“

      Die Strategie des Strafverteidigers ist klar. Im Strafgesetzbuch wird Mord wie folgt beschrieben:

      „Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. Deshalb plädiert der Verteidiger auf Notwehr.

      Wegen seiner Mutter und der Tat ist er traumatisiert.

      Richter: „Sie sagten, Sie selber fühlen sich von der Tat traumatisiert. Sie sagen auch, dass Sie die Tat nicht behandelt haben möchten, weil Sie sich damit nicht befassen möchten. Was sagen Sie dazu?“

      „Darüber zu sprechen, fällt mir schwer. Ich kann mich auch nicht mehr richtig daran erinnern“, sagt der mutmaßliche Mörder. Er erwähnt: „Meine Mutter hat mich einmal sehr gekränkt. Dadurch ist es für mich schwierig, aus mir herauszukommen und über meine Gefühle zu reden.“

      Der Täter spricht das Thema mit der Mutter immer wieder an.

      Hat ihn der Verteidiger darauf getrimmt?

      Richter: „Weshalb haben Sie Ihre Ex-Freundin getötet?“

      Aabid P.: „Was ich getan habe, war mir nicht bewusst. Gibt es Menschen, die jemanden gerne töten?“

      Jetzt will er seine Tat verniedlichen: „Manchmal passieren solche Sachen. Das kann jedem Menschen passieren.“

      Richter: „In der Vernehmung haben Sie gesagt, dass Sie legitimiert seien, eine Bestrafung vorzunehmen. Sie hätten das Recht, Ihre Ex-Partnerin zu töten, weil sie untreu war! Sie wäre fremdgegangen. Wir haben Sie dazu befragt, ob Sie konkrete Beweise hätten. Damals sagten Sie Nein.“

      Der Verteidiger macht auf Mitleid

      Er stellt dem mutmaßlichen Killer, seinem Mandanten, die Frage: „Wie ist es Ihnen vor der Tat gegangen?“

      Aabid P. antwortet: „Zwei Monate vor der Tat habe ich versucht, mir das Leben zu nehmen.“

      „Womit?“

      „Ich hatte in suizidaler Absicht eine Überdosis Drogen eingenommen.“

      Der Richter: „Sie sagen, dass das Ganze rassistisch sei. Weshalb?“

      „Weil niemand nachgeforscht hat, wie das Leben meiner Ex-Freundin war. Man hat nur meine Person ins Visier genommen, das finde ich rassistisch.“ Der Richter geht auf diese Aussage nicht ein.

      Er will nicht über die Tote reden.

      Aabid P., der Mordverdächtige, meint: „Ich möchte nicht über das Fremdgehen reden. Sie ist tot, nachträglich sollte man nicht böse Sachen nachsagen.“

      Richter Antoine G. belehrt ihn: „Wir sind hier vor Gericht und müssen auch unangenehme Sachen ansprechen.“

      „Ich habe tatsächlich vermutet, dass sie fremdgegangen ist. Das löste bei mir eine Paranoia aus.“

      Der Richter sagt zum Angeklagten: „Wer ist schuld am Tod der Frau?“

      Bei dieser Frage muss der Mörder überlegen: „Einfach so kann man das nicht sagen. Ich bin Opfer, sie ist Opfer. Ich bin am Leben, sie lebt nicht mehr.“

      Ein taktloses Lächeln des Angeklagten: „Das ganze Leben liegt in Gottes Hand, so auch diese Tat“, äußert sich der Angeklagte. Die Richter schauen sich an, kneifen erbost die Lippen zusammen. So ein deplatziertes Lächeln und diese Aussage mitten in einer folgenschweren Verhandlung.

      Ende der Befragung

      Der Beschuldigte gibt immer wieder an, die Tat nicht geplant zu haben. Der Glaube, das Fremdgehen und seine Eifersucht wurden besprochen.

      Der Psychiater wird befragt

      Befragt wird der Gutachter, der den Beschuldigten im Auftrag untersucht hat. Dem Täter wird volle Schuldfähigkeit zur Tatzeit attestiert. Er äußert sich klar: „Für mich ist beim Angeklagten kein ausgeprägtes Symptom erkennbar, das auf solch eine Krankheit hinweist. Das Beziehungsverhalten bei Aabid P. und die vorhandenen Gefühlsschwankungen sind ‚mager‘. Es handelt sich um kein schwerwiegendes psychiatrisches Krankheitsbild.“ Die Aussagen des Doktors werden vom Strafverteidiger bezweifelt.

      „Welche psychischen Funktionen waren bei Aabid P. während der Tatzeit beeinträchtigt?“, will der Richter wissen.

      „Es hat eine Anpassungsstörung vorgelegen, die war mittelstark, und eine leichte Depression. Der Angeklagte war zur Tatzeit alkoholisiert. Es wurde laut Akten rund ein Promille gemessen.“

      Der Psychiater äußert sich weiter: „Es gab bei Aabid P. keine Krankheitssymptome. Er hatte bezüglich der Wahrnehmung oder der Urteilsfähigkeit keine Beeinträchtigungen. Er hat unter der Trennung gelitten. Es war eine normale psychologische Belastung. Wegen seiner Eifersucht und der von ihm wahrgenommenen Kränkung durch seine Ex-Freundin fühlte er Kränkung, Eifersucht und Rache.“

      An den Gutachter