Michael Groß

Der Lizenzvertrag


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       Der Lizenzvertrag

      von

      Rechtsanwalt Dr. jur.Michael Groß

      München

      12., aktualisierte und erweiterte Auflage 2020

      Fachmedien Recht und Wirtschaft | dfv Mediengruppe | Frankfurt am Main

       Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

      Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

      ISBN: 978-3-8005-1723-7

      © 2020 Deutscher Fachverlag GmbH, Fachmedien Recht und Wirtschaft, Frankfurt am Main

       www.ruw.de

      Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

      Satzkonvertierung: Lichtsatz Michael Glaese GmbH, 69502 Hemsbach

      Druck und Verarbeitung: Beltz Bad Langensalza GmbH, 99947 Bad Langensalza

      Printed in Germany

      Vorwort

      Lizenzverträge, d.h. Verträge über die Einräumung von Benutzungs-, Herstellungs- und Vertriebsrechten an einem Patent, einem Gebrauchsmuster, einem Softwareurheberrecht oder Geschmacksmuster oder auch an einer Marke, sind seit langer Zeit wichtiger Bestandteil des modernen Wirtschaftslebens. Dennoch bereitet der Abschluss von Lizenzverträgen häufig Schwierigkeiten. Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass Lizenzverträge von der Praxis entwickelt wurden und im Gesetz keine detaillierte Regelung gefunden haben. Erschwerend kommt hinzu, dass Lizenzverträge regelmäßig mit hohen Risiken verbunden sind.

      Die Ausführungen zur Haftung vor dem 1.1.2002 und zum Kartellrecht zur GFTT 240/96 und zur GFT 772/2004 wurden weiterhin mitberücksichtigt, da die Lizenzverträge sehr häufig 20 Jahre und länger laufen und somit die bisherige Rechtslage weiterhin relevant ist. Beim Kartellrecht empfiehlt sich die Berücksichtigung auch der bisherigen GFTT, da es kaum relevante Rechtsprechung gab und gibt.

      Vor allem aufgrund der Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 772/2004 der EG-Kommission für Lizenzverträge vom 27.4.2004 (GFTT), die am 1.5.2004 in Kraft getreten ist und der neuen Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 316/2014 vom 21.3.2014 (TT-GVO), die am 1.5.2014 in Kraft getreten ist, sind bei der Diskussion über Lizenzverträge kartellrechtliche Fragen noch mehr in den Vordergrund getreten, als dies nach der bis zum 30.4.2004 geltenden GVO Nr. 240/96 schon der Fall war. Ferner ist die Gruppenfreistellungsverordnung für juristische Laien kaum und selbst für den mit der Materie vertrauten Juristen nur schwer verständlich. Es erfolgte ein Paradigmenwechsel. Es gilt seit dem 1.4.2004 das Prinzip der Legalausnahme. In Verbindung mit der ebenfalls am 1.5.2004 in Kraft getretenen VO Nr. 1/2003, die das neue grundlegende Kartellrecht in der EU verkörpert, wurde zwar für Lizenzverträge (Patente-, Know-how- und erstmals auch für Geschmacksmuster- und Softwareurheberrechtslizenzen) ein neuer Ansatz gesucht. Dieser neue Ansatz spiegelt sich u.a. auch in den umfangreichen Leitlinien bereits zu der GFTT und auch in der TT-GVO jetzt wider. Jedoch ist die erstmalige Einführung von Marktanteilsschwellen bei den Anwendern schon vor dem Inkrafttreten der GFTT auf Unverständnis gestoßen und wird eher den Technologietransfer hemmen als fördern.

      Die Texte der VO (EU) Nr. 1217/2010 für Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen vom 14.12.2010 sowie die Leitlinien über Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit in der korrigierten Form vom 14.1.2011 wurden im Anhang mit aufgenommen.

      Den steuerlichen Teil hat wieder Herr Steuerberater Prof. Dr. Günther Strunk, Hamburg, überarbeitet und aktualisiert, die Fragen der Genehmigungspflicht bei Auslandsverträgen wurden von Herrn Branislav Aleksic, München, bearbeitet. Herrn Aleksic und Herrn Prof. Dr. Strunk ist für ihre wertvolle Mithilfe sehr zu danken.

      Der Anhang wurde durch wichtige Regelungen und erstmalig durch einige Vertragsmuster ergänzt. Die Checkliste wurde aktualisiert.

München, im Juni 2020Dr. Michael Groß

      Einleitung:

      Die Bedeutung des Lizenzvertrages

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      Dementsprechend erheblich ist der Umfang des Austausches von durch Schutzrechte geschützter Technologie. Das Volumen des Handels mit Lizenzen in der Bundesrepublik belief sich z.B. für das Jahr 2008 auf ein Gesamtvolumen von 59,2 Milliarden EUR, wovon freilich der größere Teil, nämlich 31,2 Milliarden EUR, als Einnahme verzeichnet werden konnte.

      In einer Studie des Europäischen Patentamts und des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt wurde im September 2013 festgestellt, dass „der Anteil der schutzrechtsintensiven Industriezweige an der gesamten Wirtschaftstätigkeit der Union 39 % des Bruttoinlandsprodukts“ beträgt. Es handelt sich um 4,7 Billionen Wertschöpfungen pro Jahr. 56 Mio. (26 %) Arbeitsplätze sind direkt betroffen. 321 Branchen sind nach dieser Studie schutzrechtsintensiv. So stehen Patente z.B. bei motorisch angetriebenen Handwerkzeugen, der pharmazeutischen und der chemischen Industrie im Vordergrund. Marken, Designrechte und Urheberrechte kommen ebenfalls erhebliche Bedeutung zu. In den USA kam eine ähnliche Studie vom April 2012 zu entsprechenden Ergebnissen.5

      Die Gründe für den Abschluss von Lizenzverträgen sind verschiedener Art. So kann es sein, dass ein Erfinder selbst nicht in der Lage ist, ein Patent auszuwerten, da er nicht über das nötige Kapital und die erforderlichen Fabrikationsanlagen verfügt. Will er sein Patent verwerten, ohne es ganz zu veräußern, so bietet es sich an, das Recht zur Herstellung seiner Erfindung gegen Zahlung einer Entschädigung einem Unternehmer zu lizenzieren.

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