und Arbeiter des Lizenznehmers in seinem Betrieb auszubilden. Auch die Lieferung von Werkzeugen, Maschinen, Produkten, die im Land selbst nicht hergestellt werden können, und Vorrichtungen sowie die Überlassung von Marken werden vereinbart.
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Für den Lizenznehmer wird es jedoch auch oft darum gehen, eine Kapazitätslücke zu schließen, die sich daraus ergibt, dass der Lizenznehmer nicht über die erforderlichen Forschungs- und Entwicklungskapazitäten verfügt, die für eine sinnvolle Produktionsaufnahme notwendig wären. Vor allem verkürzt sich jedoch der technologische Rückstand des Lizenznehmers, d.h. für den Lizenznehmer ist die neue Technologie ohne riskante und kostspielige eigene Forschungsaufwendungen unmittelbar verfügbar, wobei er ggf. sofort auch auf die Neu- und Weiterentwicklungen zurückgreifen kann. Dabei kann der Erwerb von Technologie dazu dienen, eine Produktion neu aufzubauen, aber auch sie zu ergänzen, zu verbessern oder zu erweitern. Ein weiteres Motiv kann auch die Abrundung einer vorhandenen Produktpalette durch ein weiteres Produkt sein, da es insbesondere in diesen Fällen häufig einfacher ist, entsprechende fertige Entwicklungen zu erwerben, als zu versuchen, sie selber zu erarbeiten.
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Der Abschluss von Lizenzverträgen kann daher der Rationalisierung dienen, indem Firmen der gleichen Branche jeweils ihre Forschung auf ein bestimmtes Gebiet konzentrieren und sich dann gegenseitig die Ergebnisse ihrer Arbeit zur Verwertung im Wege der Lizenz zur Verfügung stellen. In diesen Fällen ist das in Deutschland seit dem 1.6.2017 geltende nationale Kartellrecht (9. Novelle des GWB) zu berücksichtigen. Es ist auch das Kartellrecht der Länder zu beachten, auf die sich die Verträge auswirken.7
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Parallel zu dem Patentschutz, der auch heute noch das einfachste, billigste, umfassendste und wirksamste System staatlicher Innovationsförderung darstellt,8 wird der Abschluss von Lizenzverträgen vom Gesetzgeber ebenfalls gefördert, um die Entwicklung der Industrie voranzutreiben. Dieser ermäßigt die Jahresgebühren auf die Hälfte, wenn der Patentinhaber seine allgemeine Lizenzbereitschaft erklärt, d.h., wenn er sich bereit erklärt, jedermann die Benutzung der Erfindung gegen angemessene Vergütung zu gestatten.9
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Nach den Patentgesetzen zahlreicher Länder besteht ferner die Möglichkeit, Zwangslizenzen zu erteilen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, oder bei Nichtausführung der Erfindung in dem betreffenden Land, auch ohne dass ein öffentliches Interesse vorliegt.10 Art. 31g TRIPS setzt § 24 (5) 6 PatG in deutsches Recht um.
In manchen Ländern geht man hier noch weiter, indem man bestimmt, dass das Patent erlischt, wenn es nicht im Lande benutzt wird. Eine Ausübung im Sinne dieser Bestimmungen ist dabei nicht darin zu sehen, dass der Patentgegenstand im Ausland hergestellt und in das betreffende Staatsgebiet eingeführt wird.
Für die Länder, die der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20.3.188311 in der Stockholmer Fassung vom 14.7.196712 beigetreten sind, enthält diese in Art. 5A Abs. 3 in dieser Hinsicht gewisse Schranken, durch die der Verlust des Patents nahezu ausgeschlossen ist. Es heißt dort: „(3) Der Verfall des Patents kann nur dann vorgesehen werden, wenn die Gewährung von Zwangslizenzen zur Verhütung dieser Missbräuche nicht ausreichen würde. Vor Ablauf von zwei Jahren seit Gewährung der ersten Zwangslizenz kann kein Verfahren auf Verfall oder Zurücknahme des Patents eingeleitet werden.“
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Das Gemeinschaftspatent-Übereinkommen (GPÜ)13 kennt keine zentrale Erteilung von Zwangslizenzen an Gemeinschaftspatenten, sondern sieht die Erteilung territorial beschränkter Zwangslizenzen an Gemeinschaftspatenten nach nationalem Recht durch die zuständigen nationalen Behörden14 vor, wobei allerdings die Entschließung über eine gemeinsame Regelung für die Erteilung von Zwangslizenzen an Gemeinschaftspatenten auf eine Abschaffung der dezentralisierten Erteilung von Zwangslizenzen zielt.15
Zwangslizenzen sind weiterhin in Art. 17 des Euratom-Vertrages vorgesehen, und zwar sowohl zugunsten der Gemeinschaft als auch zugunsten interessierter Dritter, die ihren Sitz in der Gemeinschaft haben. Im letzteren Fall sind die Voraussetzungen strenger.16
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Besondere Bedeutung hat der Lizenzvertrag aufgrund des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen erlangt. Nach diesen gesetzlichen Regelungen hat der Arbeitgeber sowohl die Möglichkeit der unbeschränkten Inanspruchnahme einer Erfindung als auch die Möglichkeit, eine nichtausschließliche Lizenz zur Benutzung der Diensterfindung zu erwerben, wenn er eine Erfindung nur beschränkt in Anspruch nimmt. Ebenso kann sich der Arbeitgeber bei der Aufgabe von Schutzrechten oder Schutzrechtsanmeldungen ein nichtausschließliches Nutzungsrecht vorbehalten.17
Die Verbindung zwischen Lizenzverträgen und Arbeitnehmererfinderrecht besteht auch dadurch, dass nach den Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst die Lizenzanalogie eine der wichtigsten Methoden zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Erfindungswertes ist.18
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Der Abschluss eines Lizenzvertrages kann als geeignetes Mittel zur Beilegung von Patentstreitigkeiten in Frage kommen, sei es, dass ein Streit über den Schutzumfang eines Patentes entstanden ist oder der Antrag auf Nichtigkeitserklärung gestellt wurde. Bei unübersichtlicher Rechtslage kann es hier sinnvoll sein, den Streit dadurch beizulegen, dass sich die eine Partei verpflichtet, das Patent nicht mehr anzugreifen, die anderen als Gegenleistung hierfür eine Lizenz einräumt.19
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Die Software ist in den letzten Jahrzehnten immer stärker in das Wirtschaftsleben, aber auch in das private Umfeld integriert worden. Simple Computerspiele, Textverarbeitungsprogramme oder komplizierte Simulations- und Steuerungsprogramme haben sich ihren Markt erobert und sind aus einer modernen Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft nicht mehr wegzudenken. Parallel zu dieser Entwicklung entstanden zahlreiche rechtliche Probleme, die in vielen Fällen noch immer auf ihre Lösung warten. Es seien hier nur beispielhaft die Frage des geeigneten Softwareschutzes oder das Problem, welcher Vertragstyp bei der Verwertung einer Software als geeignet erscheint, erwähnt. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang u.a. die EG-Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen vom 14.5.1991, die in Deutschland als §§ 69a ff. durch Gesetz vom 9.6.1993 in das Urheberrechtsgesetz eingefügt wurde und die unbeschadet etwaiger vor dem 1.1.1993 getroffener Vereinbarungen und erworbener Rechte auch auf vor diesem Zeitpunkt geschaffene Programme Anwendung findet. Aufgrund dieser Richtlinie und der entsprechenden nationalen Gesetze spielt der Urheberrechtsschutz eine noch wichtigere Rolle als bisher bei der Vermarktung von Software. Gegenstand des Schutzes sind Computerprogramme, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien anzuwenden. Das bedeutet, dass ästhetische oder qualitative Merkmale nicht verlangt werden. Diese drastische Verringerung der Anforderungen an den urheberrechtlichen Schutzumfang eines Computerprogramms führt zugleich zu der Konsequenz, dass nicht erst die Individualsoftware, sondern schon die sogenannte Standardsoftware, soweit sie das Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung im Sinne der Computerprogrammrichtlinie ist, urheberrechtsrelevanten Charakter besitzt. Im Übrigen stellen sich in vielen Fällen auch die Fragen, die bei Patent- und Know-how-Lizenzverträgen zu finden sind. Der Entwurf der Richtlinie über computerimplementierte Erfindungen wurde vom EU-Parlament am 6.7.2005 abgelehnt.20
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Neben den genannten Rechten rücken auch Marken (Markengesetz) und Design (früher: Geschmacksmuster),21 Datenbanken22 und aufgrund aktueller digitaler Technologien auch weitere, vor allem auch urheberrechtlich und kartellrechtlich geprägte Fragestellungen, immer mehr in den Vordergrund.
Die sog. Wiedervereinigung hatte erhebliche Auswirkungen auf den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht sowie das Markenrecht. Im Mittelpunkt der Änderungen stand das Erstreckungsgesetz.23
Zum Nutzen der Industrie sollte auch die Ergebnisverwertung der öffentlich geförderten Forschung und Entwicklung zukünftig effektiver geregelt werden.24 Diese Zielsetzung bedarf jedoch angesichts mangelhafter