Währung nichts vereinbart, so kann der Lizenznehmer entweder in seiner Landeswährung oder in der des Lizenzgebers bezahlen.36
2. Anfall des Erlöses in deutscher Währung
439
Bei Stücklizenzen, fortlaufenden oder einmaligen festen Vergütungen kann die Gebühr sowohl in deutscher als auch in fremder Währung festgesetzt werden, soweit nicht devisenrechtliche Bestimmungen entgegenstehen.
Ab dem 1.1.1999 war der Euro neben der Deutschen Mark, die in Deutschland noch bis zum 31.12.2001 gesetzliches Zahlungsmittel blieb, gesetzliche Währung. Durch die Einführung des Euro wurden bestehende Verträge nicht unwirksam und brauchten auch nicht geändert zu werden. Dies ergab sich aus gesetzlichen Rahmenbedingungen. Vom 1.1.1999 bis 31.12.2001 galt das DÜG, das anstatt des Diskontsatzes den Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank vorsah. Dies ist für Regelungen in Verträgen, die den Zahlungsverzug betreffen, bedeutsam, da vor dem 1.1.2002 in der Regel Verzugszinsen von 3,5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vereinbart wurden und daher bei neuen Verträgen auf den Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank als Bezugsgröße verwiesen werden sollte.37
3. Einzahlung auf ein Auslandskonto
440
In welcher Form auch immer die Lizenz vereinbart wird, der Lizenzgeber ist nie davor geschützt, dass es dem Lizenznehmer durch die Gesetzgebung seines Landes untersagt wird, Geld in die Bundesrepublik zu transferieren. Soll der Lizenznehmer verpflichtet werden, die Lizenzgebühr, die in fremder Währung festgelegt ist, entweder zu transferieren oder, falls dies aufgrund der gesetzlichen Vorschriften nicht möglich ist, auf ein Konto des Lizenzgebers in dem Land, in dem der Lizenznehmer seinen Sitz hat, einzuzahlen, so bedarf es zu der Errichtung eines derartigen Kontos keiner Genehmigung der deutschen Behörden mehr.
31 Dürkes, Rn. 28, 55 f., D 255. 32 Haver/Mailänder, S. 52. 33 Vgl. ausführlich zu Wertsicherungsklauseln nach dem Euro-Einführungsgesetz Schmidt-Räntsch, NJW 1998, 3166 ff., und Bartenbach, Rn. 1889 ff. und ab 14.9.2007 das Preisklauselgesetz. 34 Grützmacher/Laier/May, S. 18 f., 33. 35 Vgl. Palandt/Grüneberg, § 242, Anm. 1 ff. 36 Vgl. Henn, Rn. 276 m.w.N. und die Formulierungsvorschläge für Vertragsklauseln. 37 Vgl. oben Rn. 437; vgl. auch Sandrock, BB 1997, Beilage 9 zu H. 31/1997, 1 ff., 10 f. (Beispiele für Vertragsklauseln!); Pfaff/Osterrieth, S. 221, Rn. 137, und auch Engelbrecht, BB 1998, 506 ff.; Schefold, NJW 1998, 3155 ff.; Plewka/Schmidt, NJW 1998, 3171 ff.; Bartenbach, Rn. 1886 ff.
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