Michael Groß

Der Lizenzvertrag


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4 des AWG. Diese Anpassung ist Ausdruck des völkerrechtlichen Prinzips der Personalhoheit, die auch für das Außenwirtschaftsrecht bindend ist.12 Eine Genehmigungspflicht ist allerdings nicht gegeben, wenn sich die technische Unterstützung ausschließlich auf „allgemein zugängliche“ Informationen bezieht, so dass beispielsweise die Weitergabe von Patentinformationen – ab dem Stadium der Offenlegung – nicht genehmigungspflichtig ist. Gleiches gilt für Kenntnisse und Ergebnisse der „Grundlagenforschung“ (vgl. für beides §§ 49 Abs. 3, 50 Abs. 3, 51 Abs. 4, 52 Abs. 3 (dort jeweils Nr. 1) AWV). „Allgemein zugänglich“ in diesem Sinne ist eine Technologie dann, wenn sie ohne Beschränkung ihrer weiteren Verbreitung erhältlich ist.13 Unter „wissenschaftlicher Grundlagenforschung“ im Sinne des Außenwirtschaftsrechts versteht man experimentelle oder theoretische Arbeiten hauptsächlich zur Erlangung von neuen Erkenntnissen über grundlegende Prinzipien von Phänomenen oder Tatsachen, die nicht in erster Linie auf ein spezifisches praktisches Ziel oder einen spezifischen praktischen Zweck gerichtet sind.14 Die Ausnahmetatbestände werden allerdings von den Behörden eng ausgelegt und sind daher für die Praxis von geringer Bedeutung. Eine technische Unterstützung nach §§ 49 ff. AWV ist beispielsweise im Wissenstransfer in Form von Vorträgen/Seminaren oder mündlichen Beratungsleistungen zu sehen. Die technische Unterstützung unterscheidet sich von den Güterausfuhren darin, ob die auszuführende Technologie verkörpert bzw. greifbar ist. Wenn verkörperte Technologie ausgeführt wird, ist diese nicht nach §§ 49 ff. AWV, sondern nach §§ 8 ff. AWV sowie Art. 3 ff. VO (EG) Nr. 428/2009 zu beurteilen.15

      In allen Fällen der technischen Unterstützung besteht eine Unterrichtungspflicht gegenüber dem BAFA, sofern der Inländer, der technische Unterstützung leisten will, positive Kenntnis von einer geplanten Verwendung der Kenntnisse hat, die nach den §§ 49 ff. AWV eine Genehmigungspflicht auslöst. Die Genehmigungspflicht besteht davon unabhängig in jedem Falle, wenn der inländische Ausführer/Verbringer vom BAFA entsprechend unterrichtet wurde über die eine Genehmigungspflicht nach §§ 49 ff. AWV auslösende (i.e. militärische) Bestimmung der weiterzugebenden Kenntnisse. Die technische Unterstützung darf in jedem Fall erst dann erbracht werden, wenn das BAFA über die Frage der Genehmigungspflicht endgültig entschieden hat.

      „Der Lizenzgeber ist nicht verpflichtet, Leistungen in Erfüllung des Lizenzvertrages zu erbringen, sofern er hieran aufgrund der anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts einschließlich Embargos (und/oder sonstigen Sanktionen) gehindert ist.“