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Vgl. Benkard, PatG, Rn. 18 zu § 139. 111 RG, 15.6.1935, RGZ 148, 146 = GRUR 1936, 42 = MuW 1935, 395 = Mitt. 1935, 308. 112 RG, 15.6.1935, RGZ 148, 146; Benkard, PatG, Rn. 17 f. zu § 139; Reimer, PatG, Rn. 65 zu § 47. 113 RG, 15.6.1935, RGZ 148, 146, 147. 114 Vgl. dazu auch Stumpf, Der Know-How-Vertrag, Rn. 89. 115 Vgl. Rn. 413.

       III. Abhängigkeitsklage

       1. Recht des Patentinhabers zur Erhebung der Abhängigkeitsklage

      426

       2. Recht des Inhabers einer ausschließlichen/alleinigen Lizenz zur Erhebung der Abhängigkeitsklage

      427

       3. Kein Klagerecht des Inhabers einer einfachen Lizenz

      428

      116 Benkard, PatG, Rn. 81 zu § 9; Klauer/Möhring, PatG, Anm. 35 zu § 9; Krausse/Katluhn/Lindenmaier, Anm. 32 zu § 9; Reimer, PatG, Anm. 66 zu § 9. 117 Vgl. RG, 30.4.1919, RGZ 95, 304 = Bl. 1919, 114; Benkard, PatG, Rn. 79 zu § 9; Klauer/Möhring, PatG, Rn. 35 zu § 9. 118 Vgl. z.B. Klauer/Möhring, PatG, Rn. 46 zu § 9.

       IV. Nichtigkeitsklage

       1. Allgemeines

      429

      Gemäß §§ 21, 22 PatG kann ein Patent auf Antrag für nichtig erklärt werden, wenn sich ergibt, dass

       1. der Gegenstand des Patentes nach den §§ 1 bis 5 nicht patentfähig ist,

       2. das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann,

       3. der wesentliche Inhalt des Patentes den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen worden ist (widerrechtliche Entnahme),

       4. eine unzulässige Erweiterung i.S.d. § 21 Abs. 1 Nr. 4 vorliegt.

       2. Verzicht des Lizenznehmers auf Erhebung einer Nichtigkeitsklage

      430

       3. Unzulässigkeit der Erhebung einer Nichtigkeitsklage

      431