Martin R. Schulz

Compliance Management im Unternehmen


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BGHSt 40, 8; KG, NStZ-RR 2013, 72. 239 BGH, NStZ 2013, 165. 240 BGH, Urt. v. 10.10.2012, 2 StR 591/11 („DTAG“), NStZ 2013, 165.

      3. Kapitel Compliance Management als Schnittstellenaufgabe – Überlegungen und Anregungen zur erfolgreichen Zusammenarbeit mit anderen Unternehmensfunktionen

       I. Einleitung

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       II. Unternehmensfunktionen und ihre Interaktion im Sinne der Compliance

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       1. Geschäftsleitung

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      Diese Aufgabe ist nicht einfach und sie birgt auch insofern Konfliktpotenzial, als sie dazu führen kann und wird, die Unternehmensleitung mit Versäumnissen oder Unebenheiten aus der Vergangenheit zu konfrontieren. Auch ist die Befassung mit komplizierten Rechtsfragen und anspruchsvollen Schulungs-, Hinweisgeber- und Reaktionsprozessen nicht jedermanns Sache. Und dennoch: Compliance ist nun tatsächlich alternativlos. Auch wenn die Unternehmensleitung der Auffassung ist, bisher sei doch immer alles gutgegangen und man könne (und wolle?) ja auch nicht immer alles wissen, sollte sie allerspätestens jetzt „die Flucht nach vorn“ ergreifen und Compliance aktiv annehmen, statt sich von ihr fernzuhalten.

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      Das alles nimmt Zeit, Aufmerksamkeit und Geld in Anspruch. Wer nun nur eindimensional-kurzfristig fragt oder – schlimmer noch – das gerade inthronisierte, oft noch etwas unsichere Compliance-Team anherrscht: „Was bringt uns das?“, wird im Allgemeinen keine für ihn befriedigende Antwort erhalten, zumal ja gerade die vorsorgende, schulende und den Eintritt von Compliance-Risiken minimierende Compliance-Arbeit häufig wenig spektakulär ist, kaum nach außen hin sichtbar wird und sich oft auch hinsichtlich ihres Wertbeitrags mit herkömmlichen Mitteln nur schwer quantifizieren lässt.

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