Holger Dahl

Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten


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Betriebsübergang. Dies ist der Fall, wenn der ursprüngliche Inhaber des gesamten Betriebs lediglich einen Teil an einen neuen Inhaber überträgt.

       5. Grundlegende Änderungen

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      Als grundlegende Änderung des Betriebs i.S.d. § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG gilt jede Maßnahme des Unternehmers, die eine gravierende Änderung der betrieblichen Organisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen bewirkt.

       a) Betriebsorganisation

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       b) Betriebszweck

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      Eine Änderung des Betriebszwecks liegt damit etwa vor, sollten im Rahmen eines Dienstleistungsbetriebs andere Dienstleistungen als die bisher ausgeführten angeboten werden. Die Änderung des arbeitstechnischen Zwecks muss bei einem Vergleich des Betriebs vor und nach der Maßnahme als grundlegend eingestuft werden können.

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      In der Praxis kommt dieser Form der mitbestimmungspflichtigen Betriebsänderung bislang kaum Bedeutung zu. Dies mag vor allem daran liegen, dass im Falle einer grundlegenden Änderung des arbeitstechnischen Zwecks in der Regel weitere Formen der mitbestimmungspflichtigen Betriebsänderung vorliegen, insbesondere eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation, die von den Arbeitnehmervertretungen zur Begründung ihres Beteiligungsrechts bemüht werden, da sie für die Beschäftigten relevanter erscheinen.

       c) Betriebsanlagen

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      Der Beteiligungstatbestand nach § 111 Satz 3 Nr. 4 Var. 3 BetrVG setzt ferner voraus, dass es sich um eine grundlegende Änderung handelt, weshalb die laufende Umgestaltung der betrieblichen Einrichtungen, wie sie bei jedem Betrieb an der Tagesordnung ist, etwa die Ersatzbeschaffung veralteter Maschinen, als Beteiligungstatbestand ausscheidet.

       6. Einführung neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren

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      Die mitbestimmungspflichtigen Betriebsänderungen nach § 111 Satz 3 Nr. 5 BetrVG überschneiden sich mit denen des § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG. Insbesondere die grundlegende Änderung der Betriebsanlagen geht regelmäßig mit der Einführung neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren einher, weshalb häufig beide Tatbestände erfüllt sind. Während es bei § 111 Satz 3 Nr. 4 Var. 3 BetrVG jedoch auf technische Änderungen der Betriebsmittel, also die sachlichen Arbeitsmittel ankommt, betrifft § 111 Satz 3 Nr. 5 BetrVG die Gestaltung der Arbeit selbst, also die menschliche Arbeitskraft. Demnach sind alle Maßnahmen, die auf den veränderten Einsatz von Beschäftigten sowie die Gestaltung von Arbeitsabläufen gerichtet sind, unter den Tatbeständen des § 111 Satz 3 Nr. 5 BetrVG zu prüfen.

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      Auch die Einführung neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren setzt eine grundlegende Änderung an den bisherigen betrieblichen Abläufen voraus. Indiz dafür, ob eine grundlegende Änderung vorliegt, ist auch hier wieder die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer.

       IV. Weitere Maßnahmen als beteiligungspflichtige Betriebsänderungen

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