Holger Dahl

Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten


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bei Betriebsänderung. 58 BAG, 26.10.2005 – 1 AZR 493/03, NZA 2005, 237, 238 – Nachteilsausgleich bei Betriebsänderung. 59 BAG, 22.3.2016 – 1 ABR 12/14, NZA 2016, 894, 896 – Sozialplan bei Betriebsänderung. 60 BAG, 17.12.1985 – 1 ABR 78/83, NZA 1986, 804, 804 – Betriebsänderung in einer Spielbank. 61 BAG, 17.12.1985 – 1 ABR 78/83, NZA 1986, 804, 804 – Betriebsänderung in einer Spielbank. 62 BAG, 27.6.1989 – 1 ABR 24/88, BeckRS 1989, 31022412 – Grundlegende Änderungen der Betriebsanlagen. 63 LAG Hamburg, 5.2.1986 – 4 TaBV 12/85, BeckRS 1986, 30715826 – Einführung eines EDV-Systems als Betriebsänderung. 64 LAG Niedersachsen, 8.6.2007 – 1 TaBV 27/07, juris, Rn. 19 – Unzuständigkeit einer Einigungsstelle bei der Einführung neuer Software. 65 BAG, 26.10.1982 – 1 ABR 11/81, NJW 1983, 2838, 2839 – Einführung von Bildschirmgeräten als Betriebsänderung. 66 BAG, 22.3.2016 – 1 ABR 12/14, NZA 2016, 894, 896 – Sozialplan bei Betriebsänderung. 67 BAG, 22.3.2016 – 1 ABR 12/14, NZA 2016, 894, 896 – Sozialplan bei Betriebsänderung. 68 BAG, 9.12.2009 – 7 ABR 38/08, NZA 2010, 906, 908 – Bestimmung einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit; BAG, 6.12.1988 – 1 ABR 47/87, NZA 1989, 557, 558 – Teilbetriebsstillegung und Sozialplan. 69 EuGH, 6.3.2014 – C-458/12, NZA 2014, 423, 425 – Betriebsübergang – EGRL 23/2001. 70 BAG, 11.11.2010 – 8 AZR 169/09, juris, Rn. 33 – fehlerhafte Unterrichtung bei Betriebsübergang. 71 BAG, 31.1.2008 – 8 AZR 1116/06, NZA 2008, 642, 645 – Schadensersatz Unterrichtung Betriebsübergang. 72 BAG, 10.12.1996 – 1 ABR 32/96, NZA 1997, 898, 900 – Auszugleichende Nachteile bei Betriebsänderung durch Spaltung. 73 BAG, 10.12.1996 – 1 ABR 32/96, NZA 1997, 898, 900 – Auszugleichende Nachteile bei Betriebsänderung durch Spaltung. 74 LAG Bremen, 21.10.2004 – 3 Sa 77/04, NZA-RR 2005, 140, 141 – Widerspruch gegen Betriebsübergang. 75 BAG, 28.8.1996 – 10 AZR 886/95, NZA 1997, 109, 110 – Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Sozialplans.

      Abschnitt 2 – Perspektive Betriebsrat

       I. Vorbemerkung

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      Die Frage des Vorliegens einer Betriebsänderung hat im Betriebsverfassungsrecht primär Relevanz für die Frage der Interessenausgleichs- und Sozialplanpflicht gem. §§ 111ff. BetrVG und damit zusammenhängender Unterrichtungs-, Beratungs- und Verhandlungspflichten. Aber auch für die Frage der Unterrichtungspflicht des Wirtschaftsausschusses nach § 106 BetrVG sowie des Inhalts eines Verschmelzungsvertrags nach § 5 Abs. 1 Ziff. 9 UmwG („Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen“) erlangt der Begriff Relevanz. Das Vorliegen von Betriebsänderungen wird also oft im Interesse der Betriebsräte sein. Gelegentlich dreht sich dies, etwa, wenn der Arbeitgeber eine Namensliste nach § 1 Abs. 5 KSchG zur erleichterten Kündigung von Arbeitnehmern anstrebt oder wenn in bestimmten Bereichen tariflicher Sonderkündigungsschutz beim Vorliegen einer Betriebsänderung entfällt.1

      In anderen Rechtsbereichen taucht der Begriff der Betriebsänderung ebenfalls auf, hat dort aber in der Regel eine andere Bedeutung. Die „eine“ themenübergreifende gesetzliche Definition gibt es nicht und kann es nicht geben. Aber selbst im arbeitsrechtlichen Zusammenhang existiert keine gesetzliche Definition.

      68

      Ob letztlich bei einer Umstrukturierung eine interessenausgleichs- und sozialplanpflichtige Betriebsänderung vorliegt, wird in der Praxis jedoch selten gerichtlich abschließend geklärt. Für die Einsetzung einer Einigungsstelle genügt es nach § 100 ArbGG ja, dass diese nicht offensichtlich unzuständig ist. Wenn also eine Betriebsänderung nicht auszuschließen ist, ist eine Einigungsstelle einzusetzen. Die Einigungsstelle hat dann selbst ihre endgültige Zuständigkeit zu prüfen, was sie wiederum in der Regel im Rahmen einer Endentscheidung in der Sache macht. Das wiederum führt dazu, dass Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Einigungsstelle statistisch gesehen eher selten sind.

       II. Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG

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       1. Unternehmensgröße von in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern als Grundvoraussetzung der Anwendung von § 111 BetrVG

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       a) Unternehmen

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      Das Unternehmen ist (zunächst) gleichzusetzen mit dem Arbeitgeber im rechtlichen Sinne.4 Das ist in vielen Fällen einfach und schnell zu klären.