Holger Dahl

Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten


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      Sollte der Katalog des § 111 Satz 3 BetrVG als nicht abschließend angesehen werden, würde die Qualifizierung einer Umstrukturierungsmaßnahme als Betriebsänderung davon abhängen, ob die geplante Änderung wesentliche Nachteile für einen erheblichen Teil der Belegschaft zur Folge haben kann. Ob der betroffene Teil der Belegschaft als erheblich anzusehen ist, würde vom Erreichen der Schwellenwerten des § 17 Abs. 1 KSchG unter Anwendung der 5 %-Grenze bei Großbetrieben abhängen. Des Weiteren ist zu beachten, dass das Vorliegen von wesentlichen Nachteilen für die betroffenen Arbeitnehmer lediglich für die in § 111 Satz 3 BetrVG genannten Betriebsänderungen fingiert wird. Bei einer Umstrukturierung, die nicht unter den Katalog des § 111 Satz 3 BetrVG fällt, müssten die für die betroffenen Beschäftigten folglich wesentliche Nachteile gesondert festgestellt werden, um die Maßnahme als nach den §§ 111ff. BetrVG beteiligungspflichtig zu qualifizieren.

       V. Sonderfall Betriebsübergang

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      Bei einem identitätswahrenden Übergang bleibt der dem Betrieb angehörende Betriebsrat bestehen und übt seine Mitbestimmungsrechte nach dem Übergang gegenüber dem neuen Inhaber aus. Maßgeblich für die Frage, wen die Pflicht zur Beteiligung des Betriebsrats im Hinblick auf eine etwaige Umstrukturierung trifft, ist demnach, wer den Entschluss zu der Umstrukturierungsmaßnahme fasst. Zu diesem Zeitpunkt entstehen die Beteiligungsrechte des Betriebsrats, sodass auch derjenige, der die Betriebsänderung plant und vorbereitet, den Betriebsrat zu beteiligen hat.

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       VI. Schlussbemerkung

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      Eine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung liegt keinesfalls nur in Fällen der klassischen Umstrukturierung vor, die einen Personalabbau beinhaltet. Insbesondere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Digitalisierung und Änderungen in der Art und Weise der Zusammenarbeit stellen in der Praxis häufig mitbestimmungspflichtige Betriebsänderungen dar, die von Unternehmern nicht als solche erkannt werden, weshalb die Beteiligung des Betriebsrats ausbleibt Dies kann – sofern denn der Betriebsrat die Betriebsänderung als eine solche erkennt – erhebliche Nachteile mit sich bringen.

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      Neben den wirtschaftlichen Folgen, etwa Nachteilsausgleichsansprüchen, und einer teilweise erheblichen Verzögerung der Umsetzung der beabsichtigten Maßnahmen, die in der Regel ebenfalls erhebliche wirtschaftliche Folgen hat, zerstört die (mehrfach) unterlassene Beteiligung des Betriebsrats häufig das Vertrauen der Betriebsparteien, welches bei der Umsetzung von relevanteren Umstrukturierungsmaßnahmen erforderlich, jedenfalls aber von großem Vorteil ist.

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      Der Unternehmer sollte sich zweifelsfrei die notwendige Zeit nehmen, eine in Betracht kommende Änderung seines Betriebs sorgfältig zu prüfen und zu entwickeln, in einem weiteren Schritt sollte sodann aber ebenso sorgfältig abgewogen werden, ob und in welchem Umfang der Betriebsrat bei den in Betracht kommenden Maßnahmen zu beteiligen ist. Insbesondere in dieser Phase besteht noch ein ganz erheblicher Gestaltungsspielraum des Unternehmers, der genutzt werden sollte.

      1 Moll/Liebers, in: Moll, MAH ArbR, § 56 Rn. 10; Schweibert, in: Willemsen/Hohenstatt/Schweibert/Seibt, Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen, C Rn. 7; Annuß, in: Richardi, BetrVG, § 111 Rn. 23. 2 BAG, 28.10.1992 – 10 ABR 75/91, NZA 1993, 420, 421 – Sozialplanpflicht beim nachträglich gewählten Betriebsrat. 3 BAG, 18.7.2017 – 1 AZR 546/15, NZA 2017, 1618, 1620 – Nachteilsausgleich bei Betriebsstilllegung. 4 BAG, 22.2.1983 – 1 AZR 260/81, NJW 1984, 323, 323 – Geltendmachung eines Abfindungsanspruchs. 5 BAG, 16.11.2004 – 1 AZR 642/03, NJOZ 2005, 4140, 4142 – Zahl der in der Regel beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmer. 6 BAG, 16.11.2004 – 1 AZR 642/03, NJOZ 2005, 4140, 4142 – Zahl der in der Regel beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmer. 7 BAG, 18.10.2011 – 1 AZR 335/10, NZA 2012, 221, 222 – Interessenausgleich und Berücksichtigung